Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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nur dann die Führung eines Baues zu gestat- 
ten, wenn ihnen der von dem Landgerichte 
und der Baukommissson unterschriebene Bau-- 
plan vorgezeigt ist, und die Vernachláßigung 
dieser Aufscht soll mit s Reichsthalern be- 
strast werden. 
5) Ein unratiftzirter Bauplan, oder durch 
einen Gesellen geführter Bau, ist, wenn die 
Anzeige darüber einldufr, einzustellen, und 
die Fortsetzung desselben nur nach einem rati- 
fizirten PRlan, und unter der Leltung eines 
Meisters zu gestatten. 
6°) Die zur Feuerbeschau Verordnete sollen 
sich von jedem, im Laufe des Jahrs geführ- 
ten neuen Baue den ratifizirten Bauplan 
vorlegen lassen, und den Abgang desselben 
der Behörde zur Bestrafung der Fehligen 
anzeigen. 
7) Jeder ohne Vorwissen der Stadtpolizen= 
Behäörden oder des Landgerichts geführte Bau 
soll sogleich untersucht, und, wenn er ord- 
nungswidrig geführt ist, nach Erforderniß 
ganz oder zum Theil auf des Eigenthümers 
Kosten niedergerissen, und dessen Wiederher- 
stellung nur nach dem ratifizirten Bauplan 
gestatret werden. Sollten die Sradtpolizey-= 
Behörden und Landrichter in dem nachläßig 
befunden werden, was ihres Amtes ist, so 
unterliegen sie für jeden Fall einer Strase von 
15 Reichsthalern. München am 13. Feb- 
ruar 1807. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
Rainprechter. 
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(Die von den bandgerichten in Vollzug zu setzende 
Verwaltung der Polizey in Städten und 
Märkten betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Nachdem die Organisation der Magistrate 
in den kleinen Städten und Märkten noch 
nicht vollendet ist, und die Landgerichte da- 
für halten können, daß sie so lange, bio 
diese erfolgt, sich der unmittelbaren Aus- 
übung der Polizey nicht unterziehen können, 
als erhalten sämmtliche Landgerichte hiemit 
die Weisung, die ihnen durch die II. Ab- 
theilung der Verordnung vom 20. März 
vorigen Jahres übertragene Verwaltung 
der Polizey in allen ihrem Amtsbezirk inkla- 
virten Städten und Märkten in Vollzug zu 
setzen, wie man auch von heute an in allen 
Polizey-Gegenständen die Befehle nur an 
die Landgerichte erlassen wird. München 
den 18. Februar 1807. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Welchs. 
Halder. 
Auftrag 
an sämmtliche königliche Rent = Aemter, 
Herrschaftsgerichte und Hauptstädte in 
Ober= und Niederbaiern. 
(Den Fuß des Feurage „ Beptrages von den ungebun- 
deuen oder sogenannten walzenden Stücken betr.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Das unterm . dieses Monats anher ge- 
langte allerhöchste Rescript, im Bezug auf 
den Fuß des Fourage-Beytrages von den 
ungebundenen, oder sogenannten walzenden 
Stöcken, wird sämmtlichen königlichen Rent-
	        
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