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nur dann die Führung eines Baues zu gestat-
ten, wenn ihnen der von dem Landgerichte
und der Baukommissson unterschriebene Bau--
plan vorgezeigt ist, und die Vernachláßigung
dieser Aufscht soll mit s Reichsthalern be-
strast werden.
5) Ein unratiftzirter Bauplan, oder durch
einen Gesellen geführter Bau, ist, wenn die
Anzeige darüber einldufr, einzustellen, und
die Fortsetzung desselben nur nach einem rati-
fizirten PRlan, und unter der Leltung eines
Meisters zu gestatten.
6°) Die zur Feuerbeschau Verordnete sollen
sich von jedem, im Laufe des Jahrs geführ-
ten neuen Baue den ratifizirten Bauplan
vorlegen lassen, und den Abgang desselben
der Behörde zur Bestrafung der Fehligen
anzeigen.
7) Jeder ohne Vorwissen der Stadtpolizen=
Behäörden oder des Landgerichts geführte Bau
soll sogleich untersucht, und, wenn er ord-
nungswidrig geführt ist, nach Erforderniß
ganz oder zum Theil auf des Eigenthümers
Kosten niedergerissen, und dessen Wiederher-
stellung nur nach dem ratifizirten Bauplan
gestatret werden. Sollten die Sradtpolizey-=
Behörden und Landrichter in dem nachläßig
befunden werden, was ihres Amtes ist, so
unterliegen sie für jeden Fall einer Strase von
15 Reichsthalern. München am 13. Feb-
ruar 1807.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
Rainprechter.
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(Die von den bandgerichten in Vollzug zu setzende
Verwaltung der Polizey in Städten und
Märkten betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nachdem die Organisation der Magistrate
in den kleinen Städten und Märkten noch
nicht vollendet ist, und die Landgerichte da-
für halten können, daß sie so lange, bio
diese erfolgt, sich der unmittelbaren Aus-
übung der Polizey nicht unterziehen können,
als erhalten sämmtliche Landgerichte hiemit
die Weisung, die ihnen durch die II. Ab-
theilung der Verordnung vom 20. März
vorigen Jahres übertragene Verwaltung
der Polizey in allen ihrem Amtsbezirk inkla-
virten Städten und Märkten in Vollzug zu
setzen, wie man auch von heute an in allen
Polizey-Gegenständen die Befehle nur an
die Landgerichte erlassen wird. München
den 18. Februar 1807.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Welchs.
Halder.
Auftrag
an sämmtliche königliche Rent = Aemter,
Herrschaftsgerichte und Hauptstädte in
Ober= und Niederbaiern.
(Den Fuß des Feurage „ Beptrages von den ungebun-
deuen oder sogenannten walzenden Stücken betr.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Das unterm . dieses Monats anher ge-
langte allerhöchste Rescript, im Bezug auf
den Fuß des Fourage-Beytrages von den
ungebundenen, oder sogenannten walzenden
Stöcken, wird sämmtlichen königlichen Rent-