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amtern, Herrschaftsgerichten und Haupt-
städten zu allergehorsamsten Nachachtung
bekannt gemacht. München den 13. Feb-
ruar 1807.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
Ueberreiter.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Der in Unsern altbaierischen Staaten ein-
geführte Fourage= Beytrag von den soge-
nannten walzenden Stücken ist das Surro-
gat der auf den gebundenen Hofgütern lie-
genden Fourage-Anlate; seit der Zeit aber,
daß zum Besten der Kultur und Industrie
dee Vermehrung der walzenden Stücke be-
günstiger, und nun auch die beträchtlichsten
Staarsgüter, welche nach den altern Sy-
semen in den Hossuß hätten gelegt werden
müßen, als freye, unpebundene Güter ver-
kauft worden sind, ist er auch sin Surro-
gat der auf den gebundenen Gütern liegen-
den Vorspann-Anlage.
Die Gerechtigkeit in der Finanz-Admini-
strarion erfodert also, daß die Staats-Auf-
lagen der walzenden Stücke mit jenen der
gebundenen Güter in ein möglichst genaues
Sbenmaaß gestellt werden, obwohl erstere
noch immer den Vorrheil Loraus haben, daß
sie im Handel und Wandel eines höhern
Werthes, als der gleiche Flächen-Inhalt
eines gebundenen Gutes, sich erfreuen.
Da nundermalen der Ertrag der Fourage-
Anlage und der Vorspann-Anlage von den
gebundenen Gütern zusammen, und im Gan-
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zen beynahe ganz genau mit dem Ertrage
einer einfachen Landsteuer gleich steht, so
verordnen Wir hiemit, daß vom heurigen
Etatsjahre anfangend nicht mehr die Haͤlfte
eines Steuersimplums, wie es im Jahre
1787 bestimmt worden ist, sondern der Be-
trag einer einfachen Landsteuer, mit wel-
chem jedes walzende Stück bereits besteuert
ist, oder besteuert wird, der nunmalige Fuß
des Fourage= Beptrages seyn solle, bis
Wir wegen der Fourage-Anlage und Vor-
spann-Anlage im Ganzen eine andere Ver-
sügung treffen.
Gegenwärtiger Belegungs= Fuß is hier-
nach auch auf alle in der Eigenschaft unge-
bundener Güter derkaufte Staats-Realit=
ten, welche so eben unter dem Besteuerungs-
Operate liogen, anzuwendes# und von Un-
serer Ländesdirektion für Alt-Baiern allge-
meln auszuschreiben. München den 6. Feb-
ruar 1807.
Max Joseyh.
Freyherr von Hompesch.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
G. Geiger,
Auftrag
an
die Vorstände der königlich= baierischen
Mittel- und Elementarschulen.
(Die Einimpfung der Schutzpocken betreffend.)
Im Namen Sr. Majestat des Köniqs.
Nachdem man durch ämtliche Anzeigen
in Erfahrung gebracht hat, daß noch immer
sowohl Elementar= Schulkinder, als sogar