Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

529  Das  Thronfolgerecht.  179

Rücksicht  auf  das  Alter  der  Eheschließenden  die  Zustimmung  des  Königs
als  Familienchef  zum  Abschlusse  der  Ehe  erteilt  sein.

Eine  Ehe,  bei  der  die  Erfordernisse  der  Ebenbürtigkeit  und  des
hausgesetzlichen  Konsenses  fehlen,  kann  privatrechtlich  den  Charakter
der  Ehe  haben,  die  staatsrechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  mangeln  ihr
vollständig,  und  dieser  Mangel  macht  sich  in  einigen  Beziehungen  auch
für  das  Privatrecht  geltend.  Die  Gemahlin  kann  beim  Fehlen  dieser
Erfordernisse  nicht  Rang  und  Titel  ihres  Gemahls  teilen,  die  Kinder
aus  dieser  Ehe  treten  nicht  als  Mitglieder  in  das  königliche  Haus
ein,  sie  haben  also  keinerlei  Thronfolgerecht.

4.  Abstammung  vom  Maunesstamme.  Nach  dem  gemeinen
  Lehnrechte  konnten  in  die  Lehen  nur  männliche  Personen
nachfolgen.  Dieser  Grundsatz  beruht  auf  dem  alten  fränkischen  Herkommen,
  welches  die  Frauen  von  der  Erbfolge  in  Grundeigentum  ausschließt").
  Dementsprechend  ist  auch  nach  der  Bestimmung  der  Verfassungsurkunde
  Art.  53  die  Krone  nur  erblich  im  Mannesstamme  des
königlichen  Hauses.  Es  sind  daher  nicht  nur  die  Frauen  selbst,  sondern
auch  deren  männliche  Abkömmlinge  von  der  Thronfolge  ausgeschlossen.

Einige  deutsche  Gebiete,  wie  Oesterreich  und  Braunschweig-Lüneburg,
  waren  zuzeiten  des  Reiches  subsidiäre  Weiberlehen,  d.  h.  nach
vollständigem  Ausslerben  des  Mannesstammes  waren  die  weiblichen
Mitglieder  des  Hauses  erbberechtigt,  wobei  freilich  bestritten  war,  ob
die  Tochter  des  letzten  Fürsten  der  zuletzt  durch  den  Vorzug  des
Mannesstammes  ausgeschlossenen  sogenannten  Regredienterbin  vorzugehen
  habe.  Auch  verschiedene  preußische  Gebietsteile,  namentlich
solche,  welche  durch  kognatische  Verwandtschaft  an  das  königliche  Haus
gelangt  waren,  wie  die  Lande  der  jülichschen  und  oranischen  Erbschaft,
galten  als  subsidiäre  Weiberlehen.  Das  lactum  kilericiamm  von
175210)  wollte  zwar,  solange  noch  ein  Mitglied  der  fränkischen  Linie
vorhanden  war,  die  Unteilbarkeit  des  Staates  aufrecht  erhalten  und
die  weibliche  Erbfolge  ausschließen.  Dagegen  wurde  nach  vollständigem
  Aussterben  des  brandenburgischen  Hauses  königlicher  und  markgräflich
  fränkischer  Linie  die  subsidiäre  kognatische  Erbfolge  für  die
betreffenden  Gebiete  ausdrücklich  anerkannt.  Gegenwärtig  ist  jedoch

)  Vgl.  Lex  Salica,  herausgegeben  von  Behrend,  Berlin  1874,
Tit.  59,  8  5:  „De  terra  vero  in  muliere  hereditas  non  pertinebit,  sed  ad
virilem  sexum,  qui  fralres  suerint  tota  terra  pertineat."

10)  H.  Schulze,  Hausgesetze,  Bd.  3,  S.  749.