Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

375

reicht,  und  weitere  Entschließung  hieruͤber
abgewartet  werden  muͤsse.
Muͤnchen  den  17.  Februar  1807.
Königliche  kandes.-Direktion.
Erepherr  von  Weichs.  6
von  Faber.

 

(Anlangen  und  Zeugnisse  der  Schullehrer  und
Schulamts-Kandidaten  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Obschon  im  königlich  baierischen  Regierungsblatte
  unterm  .5.  Dezember  1805  an
sämmrliche  Schullehrer,  und  Schulamts=Kandidaten
  von  Ober=  und  Niederbaiern  der
Auftrag  ergangen  ist,  ihre  Anlangen  an  die
betreffenden  Behörden  eigenhändig  zu
schreiben,  und  die  erfoderlichen  Zeugnisse  verschlossen
  beyzulegen,  so  laufen  doch  immer
  noch  von  fremder  Hand.  geschriebene  Bittschriften
  mit  beygelegten  unverschlossenen  Zeugnissen
  ein.

Es  wird  daher  obige  allergnädigste  Weisuns
  neuerdings,  und  zwar  mic  dem  Beysabe
  bekannt  gemacht:  daß  es  sich  dergleichen
Bitsteller  selbst  zuzuschreiben  haben,  wenn
auf  ihre  von  seemder  Hany  geschriebene  Anlangen,
  und  auf  offen  eingesendete  Zeugnisse
künftighin  gar  keine  Rücksiche  mehr  wird  genommen
  werden.  "

München  den  77.  Februar  1807.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
von  Faber.

—  —

2

Auftrag

an  die  sämmtlichen  Landgerichte,  Rentämter,
Sctädte  und  Märkte,  Herrschafis-  und
Hofnarksgerichte  in  Obec=  und

Riederbaiern.
(Die  für  das  Seisenngs=  und  Kemmunal,  Vermogen
  konstitulcte  Stats-Kuratel  betreffend.)
Nachdem  die  durch  die  allerhöchste  Verordnung
  vom  ag.  Dezember  106  dekretirte
Etats-Kuratel  für  das  Säftungs=  und  Kommunal-Vermögen
  in  Balern  bereits  konstituirt
  ist,  so  geht  den  smmelichen  königlich
baierischen  Landgerichten,  Rentämtern,  Städten,
  und  Märkten,  Herrschafts=  und  Hosmarkögerichten
  hiemit  der  Auftrag  zu,  alle
Gegenstände  in  Beziehung  auf  die  Stiftungen

  und  Kommunitäten,  welche  das  rein  Fte
nauzielle,  oder  die  Verwaltung  derselben  betresfsen,
  nunmehr  an  das  königlich  baierische

General-Landeskommissartat  als  Etats’Ku#
ratel  für  das  Seifreungs'  und  Kommunal=Vermäögen
  einzubefördern,  und  bey  Selbsthaftung
  nur  jene  Zahlungs-Anweisungen  aus

den  Stistungs=  und  Kommunal-Fonds,  welche

  von  eben  derselben  Kuratel  erlassen  sind,
in  Erfüllung  zu  bringen.  München  den  21.

Februar  1807.

Königlich  baierisches  General,  Laudes-Kommissartat,
  als  Etats-Kus
rratel  für  das  Stiftungs-=  und
Kommunal-Vermögzen.
Freyherr  von  Weichs.  Ritter.

ven  Schmöger