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un sämmtliche Sead# und Marktsmaglstra-
te in Ober: und Niederbatern.
(Die Einse##ug der Vageschafts. Ertrakte von
den unter ihrer Admintstration stehenden Kir-
chen und gelsllichen milden Seiftungen be-
treffend.)
Verög eines unterm röten dieses Mo-
nats ausgefertgten allerhöchsten Reseripte
haben Seine königliche Majestät allergnädigst
zu verordnen geruhet, daß, nachdem die Kir-
chen und Bruderschaften, wovon die Admi-
nistration den Städren und Märkten bisher
onverfrauc ist, den nadmlichen administrati-
den Besftimmungen, wie die den allgemeinen
Renräinrern unrergebenen Kirchen und Bru-
berschaften unterliegen, die Baarschafts-Ex-
trakte der ersteren am Schluße eines jeden
Quartals durch die Stadt= und Marktêma-
gistrate eingesendet, auch diese für das erste
Quartal des gegenwärtigen Ectatsjahres 180#
nachgetragen werden sollen.
In Gemchheie dieser allerhöchsten Ene-
sehließung erhalten demnach smmeliche Stadt-
und Marktsmazistrate hiemit folgende Wei-
sung:
Erstens hat man zur Beförderung der
Sache die Verfügung getroffen, daß die zu die-
sen Exerakten erfoderlichen Exemplare gedruckt,
und den sämmrlichen mit einer Kirchen und
geistlichen milden Seiftungs = Administra-
non versehenen Städten und Märkten in be-
senderen verschlossenen Umschlägen zugesendet
nerden, welche Exemplare so beschaffen sind,
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daß bey ber Herstellung der Extrakte um
so minder ein Zweifel sich ergeben kann,
als hierin nur die Kirchen- und geistlichen
milden Stiftungen spezifisch vorgetragen,
die vorgeschriebenen Rubriken entweder mit
Ziffern ersezt, oder mit Fehlstrichen bezeichnet,
und am Ende ordentlich geschlossen werden
duͤrfen, damit die Summe bey jeder Rubrik
von allen Kirchen = und geistlichen mil-
den Stiftungen ersehen werden kann.
Zweytens sind diese Erxtrakte von den Ma-
gistraten unterschrieben und gefertiget an den
hiesigen königlichen Administrationsrath der
Kirchen und geistlichen milden Seiftungen
in einem verschlossenen Umschlage, und mit
der dußern Rubrizirung „Kirchenbaar-
schafts-Ertrakte betreffend“ in den
nächsten 8 Tagen nach Verfluß eines jeden
Quartals um so gewisser einzusenden, als
ausserdessen hierum ganz unnachldßig eigene
Bothen auf Unkösten der säumigen Stadt-
und Markismagistrate würden abgcordnet
werden.
Weswegen selbe zu verfügen haben, daß
von den besondern Verwaltern der Kirchen-
und geistlichen milden Stiftungen nach Ver-
fluß eines jeden Quartals die Mzunalien so-
gleich geschlossen, und die nach dem gedruck-
ten Focmular zu machenden Auszüge an die
Magistcate übergeben werden, damie diese
an Herstellung der hieher einzusendenden Er-
trakte nicht gehindert werden.
Driltcuo ist bey Herstellung der Exrrakte