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Probinzial-Verordnungen.
(Das Straf= Arbeikshaus zu Schwabach betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir beschließen über das Straf-Ar-
beitehaus zu Schwabach:
1. Die Aufsicht auf dasselbe, mit Aus-
nahme der oͤkonomischen Gegenstände, soll
der Justizstelle zu Ansbach zustehen.
2. Zu Schwabach soll ein besonderer Kom-
missär angestellt werden, welcher, im Ver-
dande mit der Justizstelle, diese unmittelbare
Ausücht führt. Dazu har die Kriegs= und
Domainenkamer ein taugliches Individuum
aus der Klasse des quieszirenden Personals in
Vorschlag zu bringen.
3. Der Kommissär ist verbunden, darüber
zu wachen, daß die Züchtlinge zur Arbeit
angehalten, und daben weder übermäbiger
Strenge, noch übertriebener Gelindigkeit statt
gegeben werde.
4. Die Tantiemen von den Arbeitsverdien-
sten sollen durchgängig und unverzüglich auf-
gehoben, sohin der ganze Arbeitsverdienst
verrechner, und den Individuen, welche Tan-
tiemen bezogen haben, der schon in dem Etat
ausgeworfene Betrag zur Schadloshaltung
gegeben werden.
. Ueber die Nebenverdienste der Zücht-
linge sind besondere Depositen= Rechnungen
zu führen, und damit darin mit den Straf-
Arbeits-Anstalten Unserer dleeren Staaten
eine Gleichförmigkeit hergestellt wird, werden
Unserer Kriegs= und Domainen = Kamer
die Tabellen über die Arbeiten und Deposi-
ten mitgetheil#, welche halbjährig zur fors-
—.
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laufenden Uebersicht eingesendet werden müssen.
6. Von dem Straf-Arbeitshause zu Schwa-
bach sind alle jene Individuen, welche nicht
wegen Kriminal-Verbrechen durch richterli-
ches Urtheil dahin kondemnirt worden sind,
sondern dort blos wegen polizeylichen Verge-
hen, oder anstatt eines andern Verpflegortes
detinirt worden sind, zu trennen. Für diese
ausgeschiedenen Individuen, und für die Kin-
der der Zuchtlinge, har die Kriegs= und Do-
mainen-Kamer auf andere Weise zu sorgen.
7. Der in der Beschreibung des Schwa-
bacher Zuchthauses von 1763 angeführte
Willkomm ist nur bey denjenigen Zöcht-
lingen anzuwenden, bey welchen das Straf-
Urtheil ausdrücklich die Anwendung verordnen
8. So lange die Züchtlinge sich in dem
Straf= Orte befinden, ist ihnen kein baares
Geld zu gestatten; sie sollen daher auch das
Brod wiederum in natura erhalten.
9. Die Zuchthausbeytraͤge, welche den 17.
Maͤrz 1766 von den neuerwaͤhlten Buͤrger—
meistern und Gerichts-WVerwandten, von
Gutekäufen, von Handwerksmeistern, von
Juden-Kopulationen, von Polizey= Strafen,
von Glückshafen, Spieltischen, Arztbühnen,
Komodien und dergleichen verordnet worden
sind, sind vom Aufange des nächsten Rech-
nungs-Jahres abgestellt.
10. Die Erbsteuer oder Kollateral= Bey-
träge bleiben zwar einstweilen noch beybehal-
ten, sie werden aber der Staatskasse verrechnet.
11. Anstart der abolirten Zuchthaus: Bey-
träge verordnen Wir, daß alle mit dem Blur-
banne begabten Privat= Gerichtsbarkeiten ei-
nen jährlichen Beytrag zur Unterhaltung der