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niederbaicrischer Hofgerichts= Befehl entwe-
der durch den Gegentheil, einen königlichen
Hosgerichtskanzley-Bothen, die Post, oder
einen sonstigen Landbothen zugestellt wird,
unter gleichmäßiger Serase von 3 Reichstha-
lern das der allergnädigsten Weisung ange-
schlossene Rezepisse bey der Einlieferung des
allergnddigsten Befehls sogleich zu
unterschreiben, respektive in Zeit 14 Tagen ein-
zuschicken, widrigen Falls die angesezte Stra-
se der 3 Reichsthaler nach fruchtlosem Ver-
laufe des gesezten Termins als verwirkt ange-
sehen, und auf obige Art unausbleiblich ein-
geheischtwerden würde. — Damit aber auch
2. Insinuant um so weniger ein ertheiltes
Rerexisse, welches in Zeit 14 Tagen nach ge-
schehener Unterzeichnung zu dem königlichen
Hosgerichte einzusenden ist, zurückhalte,#reten
gegen denselben alle die Strafen und Zwangs=
mittel ein, die auf die Unterlassung der Reze-
pissirung selbst hieoben gesezt worden sind.
3. Geschieht die Insinuation durch einen
Hosckerichtskangley= Bothen, so ist ohne alle
Ausrede das Rezepisse bey obiger Strase auf
der Stelle zu unterzeichnen, und hat derselbe
widrigen Falls sogleich seine pflichtmäßige
Anzeige zu machen, wornach ohne Weiters
auf Einheischung der verwirkten Strafe exe-
kutive erkennt wird; und Falls
4. ein Mandatar die Unterzeichnung des
Rezerisse verweigert hat, so hat dieser die
Strase sowohl, als die Exekutionsgebühren
ohne Entgelt seiner Parthey zu erlegen.
Jc) Die zu beschleunigende Zustellung der könig-
lichen Hofgerichts= Erpeditionen betresfend.
Da man bey dem keniglichen niederbaieri-
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schen Hosgerichts= Expeditions: Amte mehr-
faͤltig im Zweifel steht, auf welchem Wege
man die Ausfertigungen den königlichen und
ständischen Gerichten am schnellesten zukommen
lassen könne, so wird denselben hiemit ausge-
tragen, in Zeit 14 Tagen bey 3 Reichsthaler
Scrafe allerunterthänigst anzuzeigen, durch
welche lezte Poststation, oder Kandbothen,
denselben die an sie zu erlassenden Ausferti-
gungen am schnellesten und sichersten zuge-
bracht werden können.
d) Das Anmelden der fahrenden und gehenden
Bothen bev erwihntem kdniglichen Hofge-
richts-Erxpedirionsamte betreffend.
Um die Verschickungen der königlichen Hof=
gerichts-Ausfertigungen desto schneller beför-
dern zu können, haben sämmtliche landgerichti-
sche, städt= und märkeische, auch sonstige, sowohl
sahrende, als gehende Bothen in Zeit 14 Ta-
gen bey 3 Reichsthaler Strafe den Tag ihrer
Ankunft und ihres Abgehens, dann ihre Ab-
steigewohnungen zum hiesigen königlichen Hof-
gerichts-Expeditions-Amte gehersamst anzu-
zeigen, und bey nämlicher Strafe die ihnen
anvertrauten Ausfertigungen und Akten so-
gleich um so mehr zu rezepissiren, als man
im Weigerungsfalle auf die von dem aufge-
benden königlichen Hofgerichtskanzley-Bothen
gemachte Anzeige die obberührte Serafe von
3 Reichsthalern von denselben erekutive ein-
heischen, bey fernerer Renitenz aber sse zur
gebührenden Strafe ziehen lassen werde.
Straubing den 9. Jänner 1807.
Königliches Hofgericht
von Niederbaiern.
Frepherr von Reichlin.
Sighart.