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(Das Biersatz-Regulativ in Ober- und Nieder-
Balern betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nachdem durch die Verordnung vom 24.
September dieses Jahrs das Bier= und
Brandwein-Aufschlagsgefäll in Baiern eine
gleichförmige und zweckmäßige Einrichtung
erhalten hat, und mit dieser ein verhältniß-
mäßig berechnetes Biersat-Regulativ in
untrennbarer Verbindung stehet, so haben
Wir auf den Uns gemachten Vortrag be-
schlossen, und verordnen wie folgt:
1. Die zwey bepyliegenden, nach Verneh-
mung der Sachverständigen schon vor gerau-
mer Zeit hergestellten, und nun nach dem
dermaligen Aufschlags = Betrage rektif=
zirten Tabellen, sollen künftig mit Zu-
grundlegung der Gersten und Hopfenprei-
se die Norm des braunen Winter = und
Sommer-Biersaßes ausmachen, und nach
diesem Sabe das Bier nach klarem Inhalte der
Mandaten vom 3. May 1789, und 12. März
1760 von den Bräuern, den Wirthen oder an-
dern, vom Gamer aus abgegeben werden.
Diese Tabellen, welche oben die Pro-
gression der Hopfenpreise, und auf der lin-
ken Seite die Progression der Gerstenpreise
enthalten, bezeichnen mit Anwendung der
eintretenden Preise im rechten Winkel den
Saß einer Maaß des Winter = und Som-
merbiers, mit Einrechnung des Aufschlages,
jedoch ohne Einrechnung des einigen Orten
bewilligten besondern Bierpfennings.
Dabey aber wird verordnet, daß da die
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Pfennings-Fraktionen nach 100 Theilen
eines Ganzen in diesen Tabellen angenom-
men worden sind, diese Fraktionen, sobald
sie unter ½#8 fl. stehen, zum Besten deo
Publikums bey dem Biersatze ganz weggelas-
sen, und dagegen, wenn die Fraktionen
über 1# fl. stehen, zum Besten der Brduer
für einen ganzen Pfenning angesezt wer-
den sollen.
Diese Tabellen sollen nicht nur mit dem
gegenwärtigen Mandate, sondern auch in
abgesonderten Exemplaren gedruckt, und
zu Jedermanns Kenmuiß gebracht werden.
a. Der biöherige Biersat= Unterschied
zwischen Ober und Nieder, Baiern soll für
die Zukunft ganz aufhören.
Dagegen werden die Gersten und Hopsen=
Durchschnitts -Preise nach den folgenden
ausgleichenden Normen jährlich zum Grun-
de genommen. Es werden nämlich
3. In Ansehung der Gerstenpreise die
Schrannen-Pläte München, Erding, In-
golstadt, Aichach, Landoberg, Wasserburg,
Traunstein, Landshut, Straubing, Deggen-
dorf und Wilshofen, als die einzigen Plätze
bestimmt, von welchen jeden Orts die Ger-
stenpreise von den sämmtlichen Schrannen-
Tagen, vom 1. Oktober bis lezten Novem-
ber, und zwar weil zum braunen Biere die
möglichst beste Gerste verwendet werden soll,
im Durchschnitte zwischen dem mittleren und
böchsten Preise, als Normalpreis für den
Saß anzunehmen sind; deßwegen die
Obrigkeiten der genannten Orte ordent-
liche Tabellen zu halten, und solche nach ob-