Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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„sonders gefaßt und nachgetragen werden 
„sollen. 
„Diese koͤnigliche oberste Justizstelle hat 
„aber mehrmal schon wahrnehmen muͤssen, 
„daß diesen deutlichen gesetzlichen Bestimmun- 
„gen zuwider in Urtheilen der untergeordneten 
„Gerichte Entscheidungs = Gründe, welche 
aganze Seiten füllen, und wodurch der Zusam- 
„menhang des Urtheils, zum Nachtheile der 
„Deutlichkeit, unterbrochen wird, eingerückt 
„worden sind.“ 
„Sie verordnet daher unter Hinweisung 
„auf das Gesetz, daß in Zukunft in allen 
„Urtheilen und Bescheiden, bey welchen die 
„Entscheidungsgruͤnde bekannt zu machen sind, 
„diese nur alsdann, wenn sie mit wenigen 
„Worten, oder ganz kurzen Saͤtzen ausge- 
„druͤckt werden koͤnnen, dem Urtheile selbst 
„einverleibt; in allen andern Faͤllen aber die- 
„sen in einem besondern unmittelbar auf das 
„Urtheil folgenden Anhange nachgetragen, 
nund den Partheyen zugleich mit dem Urtheile 
a„binausgegeben werden sollen.. Memmingen 
den 13. Februar 1807. 
Königliches Hofgericht. 
Freyherr von Grießenbeck. 
- Hbfler. 
(Den Konkurs zur Verleihung der Pfarreyen und 
Benefizien in Ober und Niederbaiern betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
In Gemähheit der wegen bes zur Verlei- 
hung der Pfarreyen und Benefizien festgesez- 
ten Konkurses erlassenen allerhöchsten Enc- 
schließung vom zo. Dezember # 806 (Negie- 
rungeblatt VII. Stöck. 1307) wird hiemit 
  
dio 
für Ober= und Niederbaiern der 11. Junius 
bestimmt. 
Die dabey erscheinenden Subjekte haben 
daher 14 Tage vor Eröffnung des Konkurses 
ihre Zeugnisse über die gesetzmäßige Vollen- 
dung ihrer Studien auf inländischen Gym- 
nasien, dyzen, oder Universitäten; dann 
über ihre Sitten und Verdienste ordentliche 
verschlossene Zeugnisse ihres Bischofs, der 
Landgerichte, in deren Bezirke sie die Seel- 
sorge ausgeübt haben, so wie auch ihrer 
Pfarrer an unterzeichnen Stelle einzusenden, 
dann den Tag vor dem Konkurse sich selbst 
persönlich zu stellen. München den 3. März 
1807. 
Königliche Landes-Direktion. 
reyherr von Weichs. 
T Proherr. 
Bekanntmachung. 
(Die durch den Polizey-Kordon in Balern vom 
. Dezember 1805 bis lezten Dezember 1806 
inclusive eingebrachten Indioiduen betr.) 
In Namen Sr. Masestät des Königs. 
Nachstehendes Verzeichniß der durch den 
Landessicherheits-Kordon in Baiern vom r. 
Dezember 1os bis einschlüßig lezten De- 
zember 106 angehaltenen, und theils über 
die Landesgränze, theils in ihre Heimat, 
theils auch an die einschlägigen Gerichte und 
Aemter gelieferten Individuen wird hiemie 
zur allgemeinen Wissenschaft bekannmt gemacht. 
München den 23. Februar 1807. 
Königliches General-Landes- 
Kommissariat. 
Frevherr von Weichs. 
Kramell.
	        
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