459
Benennung der Gegenstände.
der
Vergollung.
Maßstab
Abgabensätze
nach dem
nach dem
30-Thaler= s 524-Guldenzuße
Thlr.
Ngr. Fl.
Fuße
Kr.
27
28
29
Steine und Steinwaaren:
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine,
auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen; Schleif= und
Wetzsteine aller Art, auch Probirsteine; grobe Steinmetzarbeiten,
z. B. Thür= und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile,
Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen,
ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster
und Marmor; Schusser (Klicker) aus Marmor und dergl.
b)) Edelsteine aller Art, geschliffen, Perlen und Korallen ohne
Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gips und Schwefel
C) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen
Waaren (Allg. Anm. 2) salllen
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der
Statuen:
1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur
und aaccccr
2) in Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren,
alle diese Waaren, soweit sie nicht
unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen
Stroh-, Nohr= und Bastwaaren:
Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Gras, Seegras,
Binsen und Schilf, ordinäre:
1) ungefärbt
2) gefärtt . . ....
Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer); Theer- und
Mineralöle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbol—
säure (Kreosot); Harzöl; Terpentin; Terpentinbbk ..
erTrTHHHTHrK*E*eee
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Etr.
1 Etr.
1 Etr.
1 Ctr.
frei
frei
Z
frei
14
frei
65*
171
45