Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung  der  Gegenstände.

 

 

der
Vergollung.


Maßstab

Abgabensätze

 

nach  dem

nach  dem

30-Thaler=  s  524-Guldenzuße



Thlr.

Ngr.  Fl.

Fuße

Kr.

 

27

28

29

 

Steine  und  Steinwaaren:

a)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;  Mühlsteine,
auch  mit  eisernen  Reifen  oder  Metallhülsen;  Schleif=  und
Wetzsteine  aller  Art,  auch  Probirsteine;  grobe  Steinmetzarbeiten,
  z.  B.  Thür=  und  Fensterstöcke,  Säulen  und  Säulenbestandtheile,
  Rinnen,  Röhren  und  Tröge  und  dergleichen,
ungeschliffen,  mit  Ausnahme  der  Arbeiten  aus  Alabaster
und  Marmor;  Schusser  (Klicker)  aus  Marmor  und  dergl.

b))  Edelsteine  aller  Art,  geschliffen,  Perlen  und  Korallen  ohne
Fassung;  Waaren  aus  Serpentinstein,  Gips  und  Schwefel

C)  Waaren  aus  Halbedelsteinen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen
Waaren  (Allg.  Anm.  2)  salllen

d)  Waaren  aus  allen  anderen  Steinen,  mit  Ausnahme  der
Statuen:

1)  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder  nur
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur
und  aaccccr

2)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch  Meerschaumwaaren,
  alle  diese  Waaren,  soweit  sie  nicht
unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fallen

Stroh-,  Nohr=  und  Bastwaaren:

Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh,  Gras,  Seegras,
Binsen  und  Schilf,  ordinäre:
1)  ungefärbt
2)  gefärtt  .  .  ....

Theer;  Pech;  Harze  aller  Art;  Asphalt  (Bergtheer);  Theer-  und
Mineralöle,  roh  und  gereinigt,  auch  Benzin  und  Karbol—
säure  (Kreosot);  Harzöl;  Terpentin;  Terpentinbbk  ..

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1  Ctr.

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1  Etr.

1  Etr.

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1  Ctr.

 

 

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