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es mag dieselbe von den Grund- und Lehen-
Unterthauen nachgesucht, oder von den Stif-
tungen und Kommunitaͤten in Hinsicht ihrer
(Passiv) grund= und lehenbaren Güter und
Rechte selbst angerathen werden.
6. Das Gutachten über die Nachláässe
und Moderatienen aller aus dem Ver-
mögen der Seistungen und Kommunitäten
zu erhebenden Renten.
7. Die Ertheilung der Konsense zur
Verpfändung oder Veräußerung der Güter
im Ober-Eigenthume der Seiftungen und
Kommunitäten.
8. Der Vorschlag geprüster Subjekee
für die untergeordnete Administration, die
Einweisung in ihre Funkrion, die Begutach=
tung ihrer Gehalte, derselben Henrarhs= i-
cenzen, ihre Quieszisung, und die Pensioni-
rung ihrer Hinterlassenen.
B. In Beziehung auf die Rente:
1. Die Prüfung aller Spezial-Erats
der einzelnen Stiftungen und Kommunitäten,
die Redaktion derselben in einen Provinzial=
Etat, und die ununterbrochene Wachsamkeit
sowohl für die genaue Erhebung der ctats-
mäßigen Einnahmen, als gegen eine zerrüt-
tende Ueberschreitung der etatsmäßigen Aus-
Jaben.
a. Die aus einer administrativen Erwi-
gung hervorgehende Reduktion der Ausga-
ben ohne Unterschied.
3. Die Prüsung und Ratifkation aller
Einnahmen und Ausgaben, von wel-
chen die Nachweisung nach den bestehenden
Instruktionen vor der wirklichen Verrechuung
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von den aͤußeren Administrationen bisher an
die Landesdirektion eingereicht werden mußte.
4. Die Erholung, Pruͤfung und Zusam-
menstellung der monatlichen Kassen-Bir
lanzen. «
c.JnBeziehnngaufvieNechem
" schaft:
Die Revision und Aufnahme der
Administrations-Rechnungen, und die Ent-
scheidung der hieruͤber aufgestellten Beden-
ken.
III. Zum Ressort der Landes- Direk-
tionen eignen sich demnach, und zwar:
K. In Beziehung auf den Kultus:
Alle jene Gegenstände, welche in der Ver-
ordnung vom 6. Oktober 1802 (Regierungs-
blatt, Stück XII. Seite vo7 bis 711.)
über die Auflösung des vormaligen geistli-
chen Rathes, und die Organisation des Kir-
chen -Administrationsrathes von Baiern un-
ter dem Buchstabe K., Artikel 1. vorgetra-
gen, und theils der ersten, theils der zwey-
ten Deputation der Landesdirektion zugerheilt
sind; mit Ausnahme der zum Geschäfts-
kreise der Kuratel gehörigen Ober-Aufsiche
über die Kirchen-Administrationen der Stän-
de und Hofmarken.
B. In Beziehung auf die Erzie-
hung und den Unterricht.
Alle in der angeführten Verordnung vom
6. Oktober 1 g###. im zweyten Artikel genann-
ten Gegenstände, mit Ausnah'me des im
zweyten Artikel angeführten Gutachtens über
die Gehalte und Pensionen deo Schul-
Hersonals, welches als gemeinschaftlicher