Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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es mag dieselbe von den Grund- und Lehen- 
Unterthauen nachgesucht, oder von den Stif- 
tungen und Kommunitaͤten in Hinsicht ihrer 
(Passiv) grund= und lehenbaren Güter und 
Rechte selbst angerathen werden. 
6. Das Gutachten über die Nachláässe 
und Moderatienen aller aus dem Ver- 
mögen der Seistungen und Kommunitäten 
zu erhebenden Renten. 
7. Die Ertheilung der Konsense zur 
Verpfändung oder Veräußerung der Güter 
im Ober-Eigenthume der Seiftungen und 
Kommunitäten. 
8. Der Vorschlag geprüster Subjekee 
für die untergeordnete Administration, die 
Einweisung in ihre Funkrion, die Begutach= 
tung ihrer Gehalte, derselben Henrarhs= i- 
cenzen, ihre Quieszisung, und die Pensioni- 
rung ihrer Hinterlassenen. 
B. In Beziehung auf die Rente: 
1. Die Prüfung aller Spezial-Erats 
der einzelnen Stiftungen und Kommunitäten, 
die Redaktion derselben in einen Provinzial= 
Etat, und die ununterbrochene Wachsamkeit 
sowohl für die genaue Erhebung der ctats- 
mäßigen Einnahmen, als gegen eine zerrüt- 
tende Ueberschreitung der etatsmäßigen Aus- 
Jaben. 
a. Die aus einer administrativen Erwi- 
gung hervorgehende Reduktion der Ausga- 
ben ohne Unterschied. 
3. Die Prüsung und Ratifkation aller 
Einnahmen und Ausgaben, von wel- 
chen die Nachweisung nach den bestehenden 
Instruktionen vor der wirklichen Verrechuung 
  
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von den aͤußeren Administrationen bisher an 
die Landesdirektion eingereicht werden mußte. 
4. Die Erholung, Pruͤfung und Zusam- 
menstellung der monatlichen Kassen-Bir 
lanzen. « 
c.JnBeziehnngaufvieNechem 
" schaft: 
Die Revision und Aufnahme der 
Administrations-Rechnungen, und die Ent- 
scheidung der hieruͤber aufgestellten Beden- 
ken. 
III. Zum Ressort der Landes- Direk- 
tionen eignen sich demnach, und zwar: 
K. In Beziehung auf den Kultus: 
Alle jene Gegenstände, welche in der Ver- 
ordnung vom 6. Oktober 1802 (Regierungs- 
blatt, Stück XII. Seite vo7 bis 711.) 
über die Auflösung des vormaligen geistli- 
chen Rathes, und die Organisation des Kir- 
chen -Administrationsrathes von Baiern un- 
ter dem Buchstabe K., Artikel 1. vorgetra- 
gen, und theils der ersten, theils der zwey- 
ten Deputation der Landesdirektion zugerheilt 
sind; mit Ausnahme der zum Geschäfts- 
kreise der Kuratel gehörigen Ober-Aufsiche 
über die Kirchen-Administrationen der Stän- 
de und Hofmarken. 
B. In Beziehung auf die Erzie- 
hung und den Unterricht. 
Alle in der angeführten Verordnung vom 
6. Oktober 1 g###. im zweyten Artikel genann- 
ten Gegenstände, mit Ausnah'me des im 
zweyten Artikel angeführten Gutachtens über 
die Gehalte und Pensionen deo Schul- 
Hersonals, welches als gemeinschaftlicher
	        
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