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Gegenstand erklaͤrt wird, und der im zwoͤlf-
ten H. bemerkten Vorschlaͤge uͤber die Vermeh-
rung des Schulfonds, welche zur Stif-
tungs-Kuratel ressortiren.
C. In Beziehung auf die Wohl-
thatigkeit:
Und
D. In Beziehung auf das Kommu—-
nal-Vermoͤgen.
Alle Rechts= und reinen Polizey=
Gegenstände der Sciftungen und Kom-
munitäten, die Erkheilung der grundherrlichen
Konsense zum Streit vor Gerichte, die grund-
herrlichen Erinnerungen an die Gerichtsstel-
len, die Prüfungen aller Subsekte, welche
sich um Administrators= Stellen bewerben,
die Nomination derjenigen Individuen, wel-
che in den Genuß des Stiftungs-Vermögens
eintreten können, und alle diejenigen Gegen-
stände, welche theils in der ursprünglichen
Organisation der Landesdirektion vom 23.
Aoril 1709, theils in der nachgefolgten Or-
Janisations-Modalität vom 15. August 1803
vorgetragen, und unter den im vorstehenden
ersten Artikel angeführten, den Wirkungskreis
der Kuratel des Stiftlungs: und Kommunal=
Vermögens bezeichnenden Objekten nicht ge-
nannt sind.
IV. Zur gemeinschaftlichen Bera-
#ahung zwischen der Kuratel und der Landes-
direktion gehèren:
1. Die Untersuchungen der Admini-
strations: Aemter, wenn dieselben aus einem
gegrundeten Verdacht, oder aus der Vor-
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lage eines offenbaren Beweises von Gebrechen
nothwendig werden.
2. Die Bestimmung der Art und Weise
der Verpflegung der in dem Vermögens-
Genuße der Wohlthätigkeits -Sciftungen
stehenden Individuen; z. B. ob die Pfründ-
ner eines Spitals die Natural-Verpflegung,
oder das Geld-Surrogat erhalten sollten.
3. Alle Gegenstaͤnde, wodurch die Ver-
besserung der bestehenden, oder die Be-
gründung neuer, auf das Setiftungs= und
Kommunal-Vermögen zurückwirkender An-
stalten zur Sprache kömmt, und bey welchen
die Vorfrage entschieden werden muß, ob die
Kräáfte des Grundvermögens eine Modifika-
tion, oder Begründung einer Anstalt erlau-
ben, oder nicht; z. B. die Organisa=
tionen der Stähte und Märkte, die Kon:
zentrirung oder Errichtung der Kranken-
Waisen-Irren= und Findelhäuser, der Spi-
täler, der Schulen, Seminarien und Drie-
sterhduser, der Kirchen.
4. Die Exekution einer zum Behufe einer
Stistung gemachten leztwilligen Dis-
position, oder Schankung unter den Le-
bendigen.
V. Uebrigens gehen alle in den vorstehen-
den Artikeln nicht speziell ausgedrückten Ver-
bindlichkeiten und Befugnisse, welche durch
den achten Artikel der über die Organisation
der General Landes-Kommissariate unterm
15. Oktober 1804 erlassenen Verordnung den
Kuratelen des allgemeinen Kameral--Staats-
vermögens auferlegt und eingeräumt worden
sind, in analoger Funktion auch auf die Ku-