Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Gegenstand erklaͤrt wird, und der im zwoͤlf- 
ten H. bemerkten Vorschlaͤge uͤber die Vermeh- 
rung des Schulfonds, welche zur Stif- 
tungs-Kuratel ressortiren. 
C. In Beziehung auf die Wohl- 
thatigkeit: 
Und 
D. In Beziehung auf das Kommu—- 
nal-Vermoͤgen. 
Alle Rechts= und reinen Polizey= 
Gegenstände der Sciftungen und Kom- 
munitäten, die Erkheilung der grundherrlichen 
Konsense zum Streit vor Gerichte, die grund- 
herrlichen Erinnerungen an die Gerichtsstel- 
len, die Prüfungen aller Subsekte, welche 
sich um Administrators= Stellen bewerben, 
die Nomination derjenigen Individuen, wel- 
che in den Genuß des Stiftungs-Vermögens 
eintreten können, und alle diejenigen Gegen- 
stände, welche theils in der ursprünglichen 
Organisation der Landesdirektion vom 23. 
Aoril 1709, theils in der nachgefolgten Or- 
Janisations-Modalität vom 15. August 1803 
vorgetragen, und unter den im vorstehenden 
ersten Artikel angeführten, den Wirkungskreis 
der Kuratel des Stiftlungs: und Kommunal= 
Vermögens bezeichnenden Objekten nicht ge- 
nannt sind. 
IV. Zur gemeinschaftlichen Bera- 
#ahung zwischen der Kuratel und der Landes- 
direktion gehèren: 
1. Die Untersuchungen der Admini- 
strations: Aemter, wenn dieselben aus einem 
gegrundeten Verdacht, oder aus der Vor- 
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lage eines offenbaren Beweises von Gebrechen 
nothwendig werden. 
2. Die Bestimmung der Art und Weise 
der Verpflegung der in dem Vermögens- 
Genuße der Wohlthätigkeits -Sciftungen 
stehenden Individuen; z. B. ob die Pfründ- 
ner eines Spitals die Natural-Verpflegung, 
oder das Geld-Surrogat erhalten sollten. 
3. Alle Gegenstaͤnde, wodurch die Ver- 
besserung der bestehenden, oder die Be- 
gründung neuer, auf das Setiftungs= und 
Kommunal-Vermögen zurückwirkender An- 
stalten zur Sprache kömmt, und bey welchen 
die Vorfrage entschieden werden muß, ob die 
Kräáfte des Grundvermögens eine Modifika- 
tion, oder Begründung einer Anstalt erlau- 
ben, oder nicht; z. B. die Organisa= 
tionen der Stähte und Märkte, die Kon: 
zentrirung oder Errichtung der Kranken- 
Waisen-Irren= und Findelhäuser, der Spi- 
täler, der Schulen, Seminarien und Drie- 
sterhduser, der Kirchen. 
4. Die Exekution einer zum Behufe einer 
Stistung gemachten leztwilligen Dis- 
position, oder Schankung unter den Le- 
bendigen. 
V. Uebrigens gehen alle in den vorstehen- 
den Artikeln nicht speziell ausgedrückten Ver- 
bindlichkeiten und Befugnisse, welche durch 
den achten Artikel der über die Organisation 
der General Landes-Kommissariate unterm 
15. Oktober 1804 erlassenen Verordnung den 
Kuratelen des allgemeinen Kameral--Staats- 
vermögens auferlegt und eingeräumt worden 
sind, in analoger Funktion auch auf die Ku-
	        
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