Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ratelen des Stiftungs= und Kommunal-Ver- 
mögens über. 
VI. Um die erste und wichtigste Aufgabe 
der Sciftungs" Kuratel, nämlich die Ver- 
mögens-Inventarisation und die Etats-For- 
marion ungehinderter bearbeiten, und die 
Resultate dieses unerldßigen Geschäftstheiles 
noch im Laufe des gegenwärtigen Etatsjahres 
180“ zur Vorlage bringen zu können, sollen 
die noch nicht abgelegten, oder die noch nicht 
revidirten Rechnungen der Stfrungen und 
Kommunitäten, jene für das neunmonalliche 
Etatsjahr rgoy eingerechnet, wie bieher 
von der Landesdirektion aufgenommen, und 
die Revisions-Protokolle der Kuratel zur Ein- 
sicht und Ausfertigung mitgetheilt werden. 
VII. Aus der im vorstehenden Artikel an: 
geführten Erwägung darf kein anderer Ge- 
schses-Rückstand von der Landes: Direktion 
auf die Kuratel des Stiftungs= und Kom- 
munal-Vermögens übergehen, sondern das 
General-Landes-Kommissariat wird hiedurch 
beauftrage, die Landes-Direktions-Rähe zur 
Ausarbeitung und zum Vortrage aller noch 
unerledigten Gegenstände bey der Kuratel 
anzuhalten, wenn auch diese Gegenstände 
nach dem Inhalte des vorstehenden II. Arti= 
kels ausschlüssig zum Ressort der Kurarel ge- 
hören, in welchem Falle jedoch die Ausferti- 
gung des Beschlußes der Kuratel zustehet. 
VIII. Alle übrigen seit der Einweifung der 
Kuratel in ihre Funktionen eingelaufenen Ge- 
genstände werden nach deu hiedurch gegebe- 
nen Rormen behandelt. 
IX. Diejenigen Gegenstände, deren Be- 
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handlungs-Weise weder aus der ertheilten 
Vorschrift, noch aus der Analogie angegeben 
werden kann, sollen zur gemeinschaftlichen 
Berathung zwischen der Kuratel und der Lan- 
desdirektion gebracht, jedoch wie uͤberhaupt 
alle nach dem IV. Artikel gemeinschaftlichen 
Geschaͤfts-Objekte unter der Ausfertigung der 
Kuratel erledigt werden. Muͤnchen den 9. 
März 1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf koniglichen allerbbchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
Provinzial-Verordnungen. 
(Die Assimilirung der Tirollschen Lehengewohn- 
heiten betreffend. 
Wir Marximilian Josepp, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um die Anstände zu entfernen, welche sich 
über den Sinn und die Anwendung einiger 
Dunkte Unserer Verordnung vom 11. vori- 
gen Monats, in Betreff der Assimilirung 
der Tirolischen Lehengewohnheiten, ergeben 
könnten, haben Wir nachstehende nähere 
Erklárungen hierüber ergehen zu lassen be 
schlossen: 
1) Die im Lo. Punkte enthaltene Be- 
stimmung über die Theilung der Lehenfrüchte 
auf Absterben des Vasallen ist nach dem 
Grunde des Gesetzes nur von natürlichen, 
nicht aber von bürgerlichen Früchten, welche 
in jedem Falle den Allodial: Erben bis zum 
Todestage verfallen, zu verstehen. «
	        
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