5#r.
#Proschauer, provisortsch die Geschäfte eines
behen-Sekretärs übertragen werden sollen.
2. Zum Gehilfen des Lehen-Sekretäre
i der gegemwärtig mit einem Diurno angestellte
Sehen= Registraturs-Alsistent, Rautenkranz,
zu verwenden.
4. Die kurrenten echen-Registraturs= Geschäste
hat der dermalige Lehen= Registrant
von Aschauer forthin zu beforgen.
4 Die Sekretariats-Geschäfte bey dem
Aopellationsgerichte sind provisorisch dem
ersten Naths-Protokollisten von Franzin
# übertragen.
§. Ueber die definitiven Besehungen der
Seellen erfol #t Unsere Entschließung bey OrgFanisation
der Kollegien.
Nach obtgen Bestimmungen ist das Geeignete
zu versütgen, damit das Tirolische Lehenwesen
in Bälde zur geherigen Ordnung
zebracht werde. München den 4. Märg 1807.
Max Joseph.
Freyherr von Monegelas.
Auf kbnigl. allerhöchsten Befehl.
von Flad.
Aufruf.
(Die Requsfttion der in der köuiglichen Balerischen
PModrinz in Schwaben gelegenen Reichs= und
Territorlal= Lehen berreffend.)
Im Namen Sr. Musestät des Königs.
De durch die gänzliche Auflésung der deutschen
Reichsverfassung die Oberlehens-Herrlichkeit
uͤber die in der koͤniglichen Baierischen
Provinz in Schwaben gelegenen Reichslehen
an Seine koͤnigliche Westͤt von Baiern
übergegangen ist, und da nach dem Geiste
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des Presburger. Friedens, und der Föderations-Akte
alle lehenherrliche Rechte, welche
ein Konföderirter über die Unterthanen
eines Andern bisher auszulben hatte, als
wechselseitig überwiesen anzusehen sind; so
haben nunmehr sowohl die ehemaligen Mitglieder
der Reichsritterschaft, als Andere
vom Adel: und Bürgerstande, auch Korporationen,
welche dergleichen vom Kaiser und
Reich, oder von auswäctigen Landesherren
relevirende, in der königlichen Baierischen
Provinz in Schwaben gelegene Lehen besitzen,
einzig und allein. Seine königliche
Majestät von Baiern für ihren allergnddigsten
Lehenherrn zu erkennen, und werden
hiemit aufgefodert und angewiesen, die bemeldeten
Reichs = und Territorial-Lehen in
einzelnen gesetzlich instruirren Gesuchen binnen
einem Jahr, sechs Wochen und drey
Tagen, vom 1. September 1806. an g#
rechnet, bey der unterzeichneten königlichen
Landesstelle, als Provinzial-Lehenhofe
gehörig zu requiriren, und zu solchem Ende
dem auf Stempel-Papier geschriebenen Requisitions
= Gesuche folgende Erfodernissebeyzulegen?:
1. den lezten Lehenbrief, oder Muthscheim
in beglaubter Abschrift.
Sollten für den einen oder andern Verdnderungs-Fall
in manu dominanti vel
servienti noch Belehnungen rückständig seyn,
so sind diese Rückstände und ihre Veranlas
sung bestimmt und mit Anführung der Fälls
anzuzeigen, wobey auch auf die bestandenen
Vormundschaften Rücksicht zu nehmen HP.