Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

5#r.

#Proschauer,  provisortsch  die  Geschäfte  eines
behen-Sekretärs  übertragen  werden  sollen.

2.  Zum  Gehilfen  des  Lehen-Sekretäre
i  der  gegemwärtig  mit  einem  Diurno  angestellte
  Sehen=  Registraturs-Alsistent,  Rautenkranz,
  zu  verwenden.

4.  Die  kurrenten  echen-Registraturs=  Geschäste
  hat  der  dermalige  Lehen=  Registrant
von  Aschauer  forthin  zu  beforgen.

4  Die  Sekretariats-Geschäfte  bey  dem
Aopellationsgerichte  sind  provisorisch  dem
ersten  Naths-Protokollisten  von  Franzin
#  übertragen.

§.  Ueber  die  definitiven  Besehungen  der
Seellen  erfol  #t  Unsere  Entschließung  bey  OrgFanisation
  der  Kollegien.

Nach  obtgen  Bestimmungen  ist  das  Geeignete
  zu  versütgen,  damit  das  Tirolische  Lehenwesen
  in  Bälde  zur  geherigen  Ordnung
zebracht  werde.  München  den  4.  Märg  1807.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Monegelas.
Auf  kbnigl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

Aufruf.
(Die  Requsfttion  der  in  der  köuiglichen  Balerischen
PModrinz  in  Schwaben  gelegenen  Reichs=  und
Territorlal=  Lehen  berreffend.)

Im  Namen  Sr.  Musestät  des  Königs.

De  durch  die  gänzliche  Auflésung  der  deutschen
  Reichsverfassung  die  Oberlehens-Herrlichkeit
  uͤber  die  in  der  koͤniglichen  Baierischen
Provinz  in  Schwaben  gelegenen  Reichslehen
an  Seine  koͤnigliche  Westͤt  von  Baiern
übergegangen  ist,  und  da  nach  dem  Geiste

 

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des  Presburger.  Friedens,  und  der  Föderations-Akte
  alle  lehenherrliche  Rechte,  welche
  ein  Konföderirter  über  die  Unterthanen
eines  Andern  bisher  auszulben  hatte,  als
wechselseitig  überwiesen  anzusehen  sind;  so
haben  nunmehr  sowohl  die  ehemaligen  Mitglieder
  der  Reichsritterschaft,  als  Andere
vom  Adel:  und  Bürgerstande,  auch  Korporationen,
  welche  dergleichen  vom  Kaiser  und
Reich,  oder  von  auswäctigen  Landesherren
relevirende,  in  der  königlichen  Baierischen
Provinz  in  Schwaben  gelegene  Lehen  besitzen,
  einzig  und  allein.  Seine  königliche
Majestät  von  Baiern  für  ihren  allergnddigsten
  Lehenherrn  zu  erkennen,  und  werden
hiemit  aufgefodert  und  angewiesen,  die  bemeldeten
  Reichs  =  und  Territorial-Lehen  in
einzelnen  gesetzlich  instruirren  Gesuchen  binnen
  einem  Jahr,  sechs  Wochen  und  drey
Tagen,  vom  1.  September  1806.  an  g#
rechnet,  bey  der  unterzeichneten  königlichen
  Landesstelle,  als  Provinzial-Lehenhofe
gehörig  zu  requiriren,  und  zu  solchem  Ende
dem  auf  Stempel-Papier  geschriebenen  Requisitions
  =  Gesuche  folgende  Erfodernissebeyzulegen?:


1.  den  lezten  Lehenbrief,  oder  Muthscheim
in  beglaubter  Abschrift.

Sollten  für  den  einen  oder  andern  Verdnderungs-Fall
  in  manu  dominanti  vel
servienti  noch  Belehnungen  rückständig  seyn,
so  sind  diese  Rückstände  und  ihre  Veranlas
sung  bestimmt  und  mit  Anführung  der  Fälls
anzuzeigen,  wobey  auch  auf  die  bestandenen
Vormundschaften  Rücksicht  zu  nehmen  HP.