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3 Eine Resteiktion studet hier nur in so
ferne statt, als diese in noch bestehenden Sta-
tuten, zum Bepyspiel der Rirterorden, oder in
ausdrücklichen Bedingungen der Stiftungs-
Urkunden, oder in sonstigen Privatverträ-
gen begründer ist.
4. Die vorhin bey Vermächtnißen der
Geistlichen üblich gewesene Förmlichkeit der
Bestättigung durch das bischöfliche Vikariat
bleibt in Zukunft nebst der hiefür bezogenen
Taxe durchgehends aufgehoben.
§. Eben so zessirt nach den Bestimmun-
gen des Reichs-Depurations-Schlusses das
mit dem reinen Hirtenamte unverträg-
liche fiskalische Successions = Recht der Bi-
schöfe in den Verlassenschaften der ohne Te-
Fament verstorbenen Geistlichen.
6. Stirbt daher ein solches Indiotduum
ohne testamentarische Verfügung, so rritt
die Erbfolge der Anverwandten nach den all-
gemeinen bürgerlichen Geseßen ein.
7. Sind aber keine rechtmäßigen Erbfol-
zer mehr vorhanden, so succedirt der lan-
desherrliche Fiskus in der nämlichen Art,
wie bey weltlichen erblosen Rücklässen.
Unsere Landesstelle in Bamberg har sich
in vorkommenden Fällen nach gegenwäriger
Verordnung gehörig zu achten, und über
deren Vollziehung pflichtmäßig zu wachen.
München den 0. März. 1807..
Marx Joseph.
Fceyherr von Montgelas:.
Auf königl. allerhochsten Befehl.
von Krempelhuber.
—.
(Die Patrozinien und Kirchweihfesie in der Pror.
vin## Neuburg betreffen.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Die von Seite der königlichen Landesdirek-
tion in Baiern unterm 23. Oktober vorigen.
Jahres erlassene, und im XXXXV. Stück des
Regierungsblattes enthaltene. Verordnung, die
Datrozinien und Kirchweihfeste betreffend,
wird ihres ganzen Inhalts nach auch für die
diesseitige Provinz angewande, und ausge-
schrieben, somit sämtlichen Landgerichten
und Polizeybehörden aufgerragen, auf genaue
Befolgung der darin ennhaltenen Bestimmun-
gen, vorgeschriebenen Feperung der Patrozi=
nien an Sonntagen, Verlegung sämmtlicher
Kirchwerhfeste der ganzen Prorinz auf den 3.
Sonntag im Oktober, und Aufhebung die-
ser Feste für Filial-Kirchen und Kapellen
aufs sirengste zu sehen, und jede Außeracht-
lassung oder Uebertretung gegenwärtiger Ver-
ordnung bey eigener Verantwoertlichkeit un-
verzüglich anzuzeigen. Neulurg den 25. Feb-
ruar 1807.
Königliche Landes-Direktion.
Graf von Tassis.
Barth.
Aus zug
einer allerhöchsten Entschließung an die ksö-
nigliche Kriegs= und Domainenkamer zu
Ansbach, vom 7. März 1807.
(Die Errichtung elner katholische Pfarrey zu Ans-
bhach betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Auf euern Bericht vom 25. Febe#n#ar, die