Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ser doppelten Verbindlichkeir dem 
untergeben ist, bewilligen Wir: 
a. an Geld 20o fl. 
b.. das Schulgeld, 
a. die Stolgebühren, und 
d. die gewöhnlichen Antheile der Meßsti- 
pendien. 
Max Joseph. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befebl. 
von Krempelbuber. 
Pfarrer 
  
(Die Firmirung der Handelsleme und Fadrikan= 
ten in Ober= und Nilederbalern betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Da den weiter entlegenen Handelsleuten 
nicht zugemuthet werden kann, daß sie we- 
zen Einschreibung ihrer Firma persönlich 
sich hieher begeben, so wird die desfalls 
früher erlassene Verordnung wegen Firmi- 
rung der sämrlichen Handelsleure und Fab- 
vikanten dahin erläutert, daß zwar die- 
jenigen, welche im königlichen Landgerichte 
München wohnen, ssch persönlich hieher be- 
geben, bey, dem königlichen Wechsel“ und 
Merkantil= Gerichte sich melden, und daselbst 
ihre Firmen eigenhändig einschreiben müßen, 
hingegen die übrigen von der Selbsterschei- 
nung mit der Bedingniß freygesprochen seyn 
sollen, daß sie die eigne Handunterschrift 
ihrer Firma bey ihrer betreffenden Obrig- 
keit beysetzen, und das hierüber abgehaltene 
rotokoll zum königlichen Wechsel= und Mer- 
kantil.Gericht im Original eingesendet werde, 
wonach sich sämtliche Handelsleute und Fa- 
brikanten bey Vermeidung der auf die Un- 
  
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terlassung der Firmirung bestimenten Sera- 
sen schuldigst zu achten haben. München 
den 4. März 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
von Baiern. 
Frepherr von Weichs. 
Ueberreitec. 
Auftrag: 
an sämtliche königliche Landgerichte, Polizen-= 
und Jurisdiktionsbehörden in Ober= und 
Niederbaiern. 
(Die Gewerbszugangs-Kataster betreffend.) 
Im Namen Sr.. Majestät des Königs. 
Obgleich es in der Natur der Sache lag, 
daß in den Gewerbszugangs-Katastern auch 
sjene Veränderungen aufgenommen werden, 
welche sich in Folge der Verordnung vom 
1. Dezember 1 80.4 im Laufe des Jahrs er- 
geben haben, so enth#lt doch keiner der ein- 
gelaufenen Zugangs-Kataster hierüber eine 
Bemerkung. 
Es werden daher sämtliche Behärden 
lur Erreichung der beabsichteten Vellständig= 
keit angewiesen, auch jene Veränderungen in 
die jährlich einzusendende Gewerbs-Karaster 
aufzunehmen, durch welche die b'sherige reelle 
Eigenschaft eines Gewerbs erloschen, und in 
die Klasse der personellen übergegangen ist; 
hieher gehören nach den O#. 9. und 10. der 
Gencral-Verordnung vom 1. Dejzeniber 1804 
die Fälle, wenn ein reelles, nicht mit beson- 
deren Hypotheken onerirtes Gewerb an den 
natürlichen Erben des Besitzers entweder durch 
Uebergabe oder Vererbung übergehet.
	        
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