Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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schen Bundes-Vertrags vorgeschriebenen 
Gerichtes eingesender werden. Wir werden 
bierauf durch Unsern Justiz-Minister die 
gesezliche Zahl von Beysitzern aus dem 
Stande des Inquisiten in Unserer Rest- 
denzstadt versammeln, und diesen gleichfalls 
dahin verbringen lassen, Unser Justiz-Mi- 
nister wird in der Eigenschaft des Groß- 
richters das Gericht eröffnen, und demsel- 
ben vorsitzen. Der Direktor des hiesigen 
Hosgerichts ist daben Referent, und derje- 
nige gebeime Referendär des Justiz-De- 
partements, welcher der gewöhnliche Mini- 
sterial-Referent in Kriminal-Sachen ist, 
bat dabey das Correferat; der erste gebei- 
me Sekretär des Justiz= Departements 
führt das Protokoll. — Die Referenten 
sind zwar schon nach dem Geseze verbun- 
den, alles dasjenige anzuführen, was zur 
rechtlichen Vertbeidigung des Inquisiten 
dienen kann; 
auch einen eigenen rechtlichen Beystand sich 
zu wählen, welcher bey dem Gericht seine 
Vertbeidigung übernimmt. Das bbrige 
Verfabren richtet sich nach Unseren Gese- 
zen. Das von den Beysitzern geschöpfte 
Urtheil muß vor der Publikation zur Be- 
stätigung uUns vorgelegt werden.. Das von 
Uns bestätigte Urtheil Gred in. bergebrach 
ter Art, wenn Wir. ßierüber nichts Beson-. 
deres bestimmen, durch das biesige Hofge- 
richt zum Vollzuge gebracht. Die Güter 
des Verurtbeilten dürfen in keinem Falle 
konsiszirt, wohl aber während seiner te- 
benszeit sequestirt: werden. — 
diesem bleibt indessen fre, 
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Dieses privilegirte außerordentliche Ge- 
richt ksmme nach den Bestimmungen der 
Konföderations = Akte nur den Cbefs der 
mediatisteien fürstlichen und grästichen Hau- 
ser zu, welche wirkliche Besizer der Patri- 
monial-Herrschaften sind; die übrigen Mit- 
glieder dieser Familien sind in peinlichen 
Sachen dem gewöhrnlichen privilegirten For#“ 
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. Ibre Familien-Verträge und ein- 
geüheen Successions: Ordnungen müssen 
Uns zur Bestätigung vorgelegt werden. 
13. Alle Vormundschaften und Kuratelen 
der mediartisirten fürstlichen oder graͤflichen 
Haͤuser muͤssen bey den einschlaͤgigen Hof- 
gerichten bestäriget werden. 
14. Alle Privilegien und Frepheiten, 
welche die subjicirten Fürsten und Grafen 
aus ibren vormaligen Verbältnissen hum 
deurschen Reiche genossen baben, können 
nur durch Unsere Bestätigung künftig eine 
Wirkung baben; außerdem sind sie als er- 
loschen anzusehen. « "«« 
15. Die personliche Huldigung der Un- 
serem Koͤnigreiche subjicirten Fuͤrsten und' 
Grafen wird vorbehalten. Alle sind aber 
verbunden, schon jezt eine Subjektions- 
Urkunde eigenbändig unterzeichnet an Uns 
einzusenden, welche die Verpflichtung ent- 
bält : « 
„Uns als Besizer des Unserer Sou- 
„„verainität untergebenen Fürstenehums N. 
„(Grafschaft N., Herrschaft R., Gebie- 
5 tes N.) getreu und geborsam zu sehn, 
„alles das abzuwenden und zu thün, wozu:
	        
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