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schen Bundes-Vertrags vorgeschriebenen
Gerichtes eingesender werden. Wir werden
bierauf durch Unsern Justiz-Minister die
gesezliche Zahl von Beysitzern aus dem
Stande des Inquisiten in Unserer Rest-
denzstadt versammeln, und diesen gleichfalls
dahin verbringen lassen, Unser Justiz-Mi-
nister wird in der Eigenschaft des Groß-
richters das Gericht eröffnen, und demsel-
ben vorsitzen. Der Direktor des hiesigen
Hosgerichts ist daben Referent, und derje-
nige gebeime Referendär des Justiz-De-
partements, welcher der gewöhnliche Mini-
sterial-Referent in Kriminal-Sachen ist,
bat dabey das Correferat; der erste gebei-
me Sekretär des Justiz= Departements
führt das Protokoll. — Die Referenten
sind zwar schon nach dem Geseze verbun-
den, alles dasjenige anzuführen, was zur
rechtlichen Vertbeidigung des Inquisiten
dienen kann;
auch einen eigenen rechtlichen Beystand sich
zu wählen, welcher bey dem Gericht seine
Vertbeidigung übernimmt. Das bbrige
Verfabren richtet sich nach Unseren Gese-
zen. Das von den Beysitzern geschöpfte
Urtheil muß vor der Publikation zur Be-
stätigung uUns vorgelegt werden.. Das von
Uns bestätigte Urtheil Gred in. bergebrach
ter Art, wenn Wir. ßierüber nichts Beson-.
deres bestimmen, durch das biesige Hofge-
richt zum Vollzuge gebracht. Die Güter
des Verurtbeilten dürfen in keinem Falle
konsiszirt, wohl aber während seiner te-
benszeit sequestirt: werden. —
diesem bleibt indessen fre,
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Dieses privilegirte außerordentliche Ge-
richt ksmme nach den Bestimmungen der
Konföderations = Akte nur den Cbefs der
mediatisteien fürstlichen und grästichen Hau-
ser zu, welche wirkliche Besizer der Patri-
monial-Herrschaften sind; die übrigen Mit-
glieder dieser Familien sind in peinlichen
Sachen dem gewöhrnlichen privilegirten For#“
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. Ibre Familien-Verträge und ein-
geüheen Successions: Ordnungen müssen
Uns zur Bestätigung vorgelegt werden.
13. Alle Vormundschaften und Kuratelen
der mediartisirten fürstlichen oder graͤflichen
Haͤuser muͤssen bey den einschlaͤgigen Hof-
gerichten bestäriget werden.
14. Alle Privilegien und Frepheiten,
welche die subjicirten Fürsten und Grafen
aus ibren vormaligen Verbältnissen hum
deurschen Reiche genossen baben, können
nur durch Unsere Bestätigung künftig eine
Wirkung baben; außerdem sind sie als er-
loschen anzusehen. « "««
15. Die personliche Huldigung der Un-
serem Koͤnigreiche subjicirten Fuͤrsten und'
Grafen wird vorbehalten. Alle sind aber
verbunden, schon jezt eine Subjektions-
Urkunde eigenbändig unterzeichnet an Uns
einzusenden, welche die Verpflichtung ent-
bält : «
„Uns als Besizer des Unserer Sou-
„„verainität untergebenen Fürstenehums N.
„(Grafschaft N., Herrschaft R., Gebie-
5 tes N.) getreu und geborsam zu sehn,
„alles das abzuwenden und zu thün, wozu: