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serer oberen administrativen Stelle derglei-
chen nicht bewilligen.
§. Die obere leitung und Aufsicht über
alle Gegenstände der Bildung und des öf-
sentlichen Unterrichtes steht Unserer ein-
schldgigen tandesstelle; die unmittelbare Lei-
tung und Aufsicht aber der einschlägigen
Behörde des mediatisirten Fürsten oder Gra-
sen nach den eingeführten Gesezen und Ver-
ordnungen zu.
6. Vormundschafts: und Kuratels Sa-
chen werden zwar durch die Beamte und
durch die Justiz-Kanzley des mediatisirten
Fürsten oder Grasen besorget. Die gesez-
gebende Unordnung darüber aber, so wie
die obere Aussicht kömmt dem Sovuverain
zu, welcher befugt ist, durch die einschldä-
gige Bebörde den Zustand des Pupillen-
wesens, so wie des Hyporheken= und De-
positenwesens untersuchen zu lassen.
7. Die Sicherbeits= Polizey, in so weit
ste sich auf allgemeine Anstalten bezieht,
wird von Unseren obern Behörden angeord-
net und geleitet. Alle Gegenstände der Lo-
kal = und Distrikts-Polizey aber werden
durch die Beamte und Kanzley des Patri=
monial= Herrn nach Unseren Verordnungen,
für deren genaue Vollziehung sie verant-
wortlich sind, besorgt.
8. Die Oberaussicht über Heerstrassen
und Flüsse, so wie die Anordnung und
teitung des Strassen; und Wasser= Baues
kömmt Unserer eigens dafür angeordneten
Oberdirektion zu: die Vollziehung der ge-
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troffenen Anordnungen bleibt der Mediat-
Polizey-Beboͤrde uͤberlassen.
9. Alle Anordnungen und Einrichtungen
zur Beförderung des Handels, folglich
auch die Mautb= und Zoll-Gesezgebung,
ferner die obere teitung des Zunftwesens,
die Bestätigung neuer Zunst= und Hand-
werks-Ordnungen, die Verleihung neuer
Gewerbs= Konzeßionen, gehören als Thei-
le der obern Polizey dem Souverain und
seinen dafür angeordneten höheren tandes-
Bebörden. Die untere Aufsicht, die Voll-
ziehung der Geseze, Anordnungen und
Verfügungen in dem Sinne Unserer Ge
seze und Verordnungen, die Enescheidung
der Stereitigkeicen der Zünste, mit Vorbe-
balt des Rekurses an die obere tandesstel-
le, verbleiben dem mediatisirten Fürsten
und Grafen, und seinen Polijey= Bebör-
den.
10. Die Anordnungen in Absicht auf
allgemeine tandeskultur gehören zu Unserer
Oberpolizey, ihre Vollziehung, wie auch
die erste Instanz in Kultur-Streitigkeiten
bleibt der Mediat -Polizey-Behörde über:
lassen.
II. Da der Eintritt zur allgemeinen
Feuer= Assekuranz-Aunstalt freywillig ist,
so können die in den mediatisirten tanden
bereits eingeführten Feuer= Assekuranz-So-
zietcten fortbesteben, bis diese, von dem
Vortheile ihrer Vereinigung mir der all-
gemeinen überzeugt, ibren Beytritt selbst
nachsuchen werden, oder ein Anderes ver-
ordnet werden wird.