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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
II. Stück. München, Sonnabend den 10. Jaͤnner 1807.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Verwaltung der Srtiftungen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Wir haben bey der juͤngsten organischen
Division Unscrs Staats-Minisleriums, wel-
che Wir durch ein allerhoͤchstes Rescript vom
29. Oktober dieses Jahres festgesezt haben, das-
jenige Vermoͤgen im Staate, welches theils
nach seinen Quellen, theils nach seinen Zwe-
cken von dem allgemeinen Staats- oder Fi-
nanz-Vermegen sich unterscheidet, und da-
her von diesem bereits im VIIten Aruikel der
organischen Finanz-Gesetze des Jahres 1803
getrennet, und nach seiner speziellen Natur
auch als Objekt eines gesönderten Spezial:
Srats bezeichnet worden ist,— in die Kompetenz,
Unsers neu errichteten Ministeriums des In-
nern eingewiesen, und setzen nunmehr über
die Verwendung und Verwaltung dieses Spe-
zial= Vermögens folgende organische Gesetze
fest:
I. Das der obersten Administration Unsers
Ministeriums des Innern anvertraute Ver-
mögen zeifällt in zwey Haupttheile:
1. In das Stistungs-Vermêôgen, und
a. in das Kommunal: Vermägen.
II. Das Stistungs-Vermögen, welches
in Beziehung auf seine Quellen theils aus
dem allgemeinen Staatsvermögen geschöpft,
und hievon in Folge der speziellen Fundirung
ausgeschieden; theils aus dem Vermögen von
Privaten gewidmet und hinterlassen worden
ist, zerfällt in Beziehung auf seine Zwecke
in drey Theile:
1. In jenes zum Behuse des Kulius,
2. in jenes zum Behufe der Erziehung
und des Unterrichts, — und
3. in jenes zum Behufe der Wohleh#-
tigkeit.
III. Das Kommunal= Vermägen gerfäll
gleichfalle im drey Theile, nadmlich:
1. in jenes der Städte,.
a. der Märkte, und
3. der Gemeinden.
Es ist in Beziehung auf seine Quellet
theils aus Gütern und Renten der Körper-
schaft, — theils aus Beyträgen der Glieder,
theils aus Aerarial-Zuschüssen sundirt, und
in Beziehung auf seinen Zweck für die admi-
nistrative Erigenz dieser Gemeindheiten in al-
len ihren Bestandtheilen bestimmt.
IV. Das St#stunge= und das Kommunal=
Vermögen bleiben von dem allgemeinen
Staats, oder Finanz: Vermögen gänzlich ge-