Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
II. Stück. München, Sonnabend den 10. Jaͤnner 1807. 
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
(Die Verwaltung der Srtiftungen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Wir haben bey der juͤngsten organischen 
Division Unscrs Staats-Minisleriums, wel- 
che Wir durch ein allerhoͤchstes Rescript vom 
29. Oktober dieses Jahres festgesezt haben, das- 
jenige Vermoͤgen im Staate, welches theils 
nach seinen Quellen, theils nach seinen Zwe- 
cken von dem allgemeinen Staats- oder Fi- 
nanz-Vermegen sich unterscheidet, und da- 
her von diesem bereits im VIIten Aruikel der 
organischen Finanz-Gesetze des Jahres 1803 
getrennet, und nach seiner speziellen Natur 
auch als Objekt eines gesönderten Spezial: 
Srats bezeichnet worden ist,— in die Kompetenz, 
Unsers neu errichteten Ministeriums des In- 
nern eingewiesen, und setzen nunmehr über 
die Verwendung und Verwaltung dieses Spe- 
zial= Vermögens folgende organische Gesetze 
fest: 
I. Das der obersten Administration Unsers 
Ministeriums des Innern anvertraute Ver- 
mögen zeifällt in zwey Haupttheile: 
1. In das Stistungs-Vermêôgen, und 
a. in das Kommunal: Vermägen. 
II. Das Stistungs-Vermögen, welches 
in Beziehung auf seine Quellen theils aus 
dem allgemeinen Staatsvermögen geschöpft, 
und hievon in Folge der speziellen Fundirung 
ausgeschieden; theils aus dem Vermögen von 
Privaten gewidmet und hinterlassen worden 
ist, zerfällt in Beziehung auf seine Zwecke 
in drey Theile: 
1. In jenes zum Behuse des Kulius, 
2. in jenes zum Behufe der Erziehung 
und des Unterrichts, — und 
3. in jenes zum Behufe der Wohleh#- 
tigkeit. 
III. Das Kommunal= Vermägen gerfäll 
gleichfalle im drey Theile, nadmlich: 
1. in jenes der Städte,. 
a. der Märkte, und 
3. der Gemeinden. 
Es ist in Beziehung auf seine Quellet 
theils aus Gütern und Renten der Körper- 
schaft, — theils aus Beyträgen der Glieder, 
theils aus Aerarial-Zuschüssen sundirt, und 
in Beziehung auf seinen Zweck für die admi- 
nistrative Erigenz dieser Gemeindheiten in al- 
len ihren Bestandtheilen bestimmt. 
IV. Das St#stunge= und das Kommunal= 
Vermögen bleiben von dem allgemeinen 
Staats, oder Finanz: Vermögen gänzlich ge-
	        
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