Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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12. Die Forst * und Jagd-Holizey, so 
wie die Forst-Gerichtsbarkeit, verbleibt 
den Mediat= Behörden; jedoch sind sie ver- 
bunden, nach Unseren Forst = und Jagd- 
ordnungen sich zu achten. 
13. Das Medizinal: Wesen in den me- 
diatisirten tanden steht unter der Anord- 
nung und Aufsicht der einschlägigen Me- 
dizinal-Oberbehörde, welcher auch das ärzt- 
liche Dienstpersonal mit Ausweisung ihrer 
Qualisikation zur Bestcktigung angczeigt 
werden muß. Die untere Aussicht in die- 
sem Administrations: Zweige verbleibt dem 
Mediat-Herrn. 
F. Staats-Kirchen = Gewalt. 
1. Die oberste Kirchen-Polizey stebt dem 
Souverain zu; die Mediat; weltlichen und 
geistlichen Obrigkeiten müssen die in Kir- 
chen-Polizey-Sachen erlassenen Verordnun- 
gen des Souverains vollzieben, und für 
ihre Beobachtung wachen. 
2. Wo eigene Konsistorien besteben, da 
bleibt diesen die Verhandlung der Konsi- 
storial-Sachen, wie bisber, mithin auch 
die Aussicht auf Pfarreyen und Schulen, 
die Anordnung der Verwesung derselben, 
die Verfügung schriftlicher oder mündlicher 
Admonitionen; jedoch sind sie Unseren ein- 
schlägigen Konsistorien untergeordnet, und 
bienach gebalten: 
a. bey strengen Graden ven Korrektionen 
oder bey Dienst= Suspensionen an die- 
ses ihren Antrag zu machen. 
b. Es können von den Aussprüchen des 
Mediat-Konsistoriums über die Exa- 
. 
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mina pro ministerio, uber die Praͤsen- 
tationen 2c. Rekurse an Unser Konsisto- 
rium genommen werden. 
c. Alljährlich müssen an dieses die Kon- 
duit-tisten der Geistlichen und Schul 
lehrer eingesendet werden. , 
3. Wo keine eigene Konsistorien beste- 
ben, ist fuͤr die Konsistorial-Sachen Unser 
einschlaͤgiges Konsistorium die geeignete Be- 
boͤrde. 
4. Die Ehegerichts-Sachen werden bey 
der Mediat= Justiz= Kanzley verhandelt, 
von welcher an Unser einschlágiges ober: 
stes Justiz-Tribunal appellirt wird. 
5. Zu eben dieser Kanzley gebören auch 
die Dienstentsezungen von Pfarrern und 
Schullehrern, welche im Wege Rechtens 
allda angebracht und falva appellatione ent- 
schieden werden. 
6. Die Verwaltung des Kirchen-Schulen- 
und milden Stiftungs-Vermögens bleibt un- 
ter der unmittelbaren teitung und Aufsicht der 
einschlägigen Mediat-Behörde; diese ist 
aber verbunden, alljäbrlich eine genaue ta- 
bellarische Uebersicht derselben Unserer Ober= 
bebörde einzusenden, und die Verordnun- 
gen pünktlich zu befolgen, welche über die 
Verwaltung und Verrechnung des Stif- 
tungs-Vermögens im Allgemeinen werden 
erlassen werden. 
7. Jedem Mediat -Herrn sieht in sei- 
nem Gebiete, abgesöndert von den Epis- 
kopal-Rechten, die Ausübung der Patro- 
naks-Rechte zu; über die Quaglifikation der
	        
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