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12. Die Forst * und Jagd-Holizey, so
wie die Forst-Gerichtsbarkeit, verbleibt
den Mediat= Behörden; jedoch sind sie ver-
bunden, nach Unseren Forst = und Jagd-
ordnungen sich zu achten.
13. Das Medizinal: Wesen in den me-
diatisirten tanden steht unter der Anord-
nung und Aufsicht der einschlägigen Me-
dizinal-Oberbehörde, welcher auch das ärzt-
liche Dienstpersonal mit Ausweisung ihrer
Qualisikation zur Bestcktigung angczeigt
werden muß. Die untere Aussicht in die-
sem Administrations: Zweige verbleibt dem
Mediat-Herrn.
F. Staats-Kirchen = Gewalt.
1. Die oberste Kirchen-Polizey stebt dem
Souverain zu; die Mediat; weltlichen und
geistlichen Obrigkeiten müssen die in Kir-
chen-Polizey-Sachen erlassenen Verordnun-
gen des Souverains vollzieben, und für
ihre Beobachtung wachen.
2. Wo eigene Konsistorien besteben, da
bleibt diesen die Verhandlung der Konsi-
storial-Sachen, wie bisber, mithin auch
die Aussicht auf Pfarreyen und Schulen,
die Anordnung der Verwesung derselben,
die Verfügung schriftlicher oder mündlicher
Admonitionen; jedoch sind sie Unseren ein-
schlägigen Konsistorien untergeordnet, und
bienach gebalten:
a. bey strengen Graden ven Korrektionen
oder bey Dienst= Suspensionen an die-
ses ihren Antrag zu machen.
b. Es können von den Aussprüchen des
Mediat-Konsistoriums über die Exa-
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mina pro ministerio, uber die Praͤsen-
tationen 2c. Rekurse an Unser Konsisto-
rium genommen werden.
c. Alljährlich müssen an dieses die Kon-
duit-tisten der Geistlichen und Schul
lehrer eingesendet werden. ,
3. Wo keine eigene Konsistorien beste-
ben, ist fuͤr die Konsistorial-Sachen Unser
einschlaͤgiges Konsistorium die geeignete Be-
boͤrde.
4. Die Ehegerichts-Sachen werden bey
der Mediat= Justiz= Kanzley verhandelt,
von welcher an Unser einschlágiges ober:
stes Justiz-Tribunal appellirt wird.
5. Zu eben dieser Kanzley gebören auch
die Dienstentsezungen von Pfarrern und
Schullehrern, welche im Wege Rechtens
allda angebracht und falva appellatione ent-
schieden werden.
6. Die Verwaltung des Kirchen-Schulen-
und milden Stiftungs-Vermögens bleibt un-
ter der unmittelbaren teitung und Aufsicht der
einschlägigen Mediat-Behörde; diese ist
aber verbunden, alljäbrlich eine genaue ta-
bellarische Uebersicht derselben Unserer Ober=
bebörde einzusenden, und die Verordnun-
gen pünktlich zu befolgen, welche über die
Verwaltung und Verrechnung des Stif-
tungs-Vermögens im Allgemeinen werden
erlassen werden.
7. Jedem Mediat -Herrn sieht in sei-
nem Gebiete, abgesöndert von den Epis-
kopal-Rechten, die Ausübung der Patro-
naks-Rechte zu; über die Quaglifikation der