Full text : Dokumente aus den russischen Geheimarchiven.

Konvention,  betreffend  Afghanistan.

Die  hohen  vertagschließenden  Parteien,  vom  Wunsch  getragen,  völlige
Ordnung  an  ihren  hetreflenden  Grenzen  in  Zentral-Asien  herzustellen  und  einen
langen,  dauernden  Frieden  aufrecht  zu  erhalten,  sind  zu  folgender  Konvention
gelangt.

I.

Die  Regierung  Seiner  Britischen  Majestät  erklärt,  daß  sie  nicht  die  Absicht
  hat,  die  politische  Lage  Afghanistans  zu  ändern.  Die  Regierung  Seiner
Britischen  Majestät  verpflichtet  sich,  ihren  Einfluß  in  Afghanistan  nur  in  friedlichen
  Sinne  geltend  zu  machen,  selbst  keine  Mittel  in  Afghanistan  anzuwenden
und  auch  Afghanistan  nicht  zur  Ergreifung  von  Maßnahmen  anzuregen,  die  Rußland
  bedrohen  könnten.

Seinerseits  erklärt  die  Kaiserlich  Russische  Regierung,  daß  sie  Afghanistan
  für  außerhalb  der  russischen  Einflußsphäre  gelegen  erachtet,  und  sie  verpflichtet
  sich,  in  dem  gesamten  politischen  Verkehr  mit  Afghanistan  die  Vermittlung
  der  Regierung  Seiner  Britischen  Majestät  anzurufen;  sie  verpflichtet
sich  ferner,  keinerlei  Agenten  nach  Afghanistan  zu  senden.

I.

Die  Regierung  Seiner  Britischen  Majestät  hat  im  Traktat,  das  am
21.  März  1905  in  Kabul  unterschrieben  wurde,  erklärt.  daß  sie  die  Verträge,
die  mit  dem  verstorbenen  Emir  Abdul  Raman  abeeschlossen  wurden,  anerkennt.
und  daß  sie  nicht  das  Bestreben  hat,  sich  in  die  innere  Verwaltung  des  afghanistanischen
  Territoriums  zu  mischen;  Großbritannien  verptlichtet  sich,  das  erwähnte
  Traktat  nicht  zu  verletzen,  Teile  von  Afghanistan  nicht  zu  annektieren
oder  zu  okkupieren  und  sich  in  die  inneren  Angelegenheiten  dieses  Landes  nicht
einzumischen  unter  der  Voraussetzung.  daß  der  Emir  seine  Verpflichtungen
gegen  die  Regierung  Seiner  Britischen  Majestät  auf  Grund  des  oben  erwähnten
Vertrages  erfüllt.

II.

Die  zum  Zwecke  der  Regulierung  (les  Grenzverkehrs  in  den  Grenzprovinzen
  eingesetzten  russischen  und  afıshinischen  Organe  können  unmittelbare,
gegenseitige  Beziehungen  anknüpfen,  um  örtliche  Fragen  unpolitischen  Charakters
  zu  entscheiden.

IV.

Die  Regierungen  Rußlands  und  Großbritanniens  erklären,  daß  sie  bezüglich
  des  Handels  in  Afghanistan  den  Grundsatz  der  vertraglichen  Gleichberechtigung
  anerkennen,  und  sie  vereinbaren,  daß  alle  Erleichterungen,  die  bisher  erlangt
  sind,  oder  künftig  für  englische  oder  englisch-indische  Kaufleute  erlangt
werden  sollten,  sich  auch  auf  den  russischen  Handel  und  die  russischen  Kaufleute
  erstrecken  sollen.  Falls  bei  Weiterentwicklung  des  Handelsverkehrs  die
Notwendigkeit  der  Ernennung  von  Handelsagenten  eintreten  sollte,  50  werden
beide  Regierungen  sich  auf  bestimmte  Maßnahmen  einigen,  wobei  natürlich  den
Hoheitsrechten  des  Emir  Rechnung  getragen  werden  wird.