Konvention, betreffend Afghanistan.
Die hohen vertagschließenden Parteien, vom Wunsch getragen, völlige
Ordnung an ihren hetreflenden Grenzen in Zentral-Asien herzustellen und einen
langen, dauernden Frieden aufrecht zu erhalten, sind zu folgender Konvention
gelangt.
I.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät erklärt, daß sie nicht die Absicht
hat, die politische Lage Afghanistans zu ändern. Die Regierung Seiner
Britischen Majestät verpflichtet sich, ihren Einfluß in Afghanistan nur in friedlichen
Sinne geltend zu machen, selbst keine Mittel in Afghanistan anzuwenden
und auch Afghanistan nicht zur Ergreifung von Maßnahmen anzuregen, die Rußland
bedrohen könnten.
Seinerseits erklärt die Kaiserlich Russische Regierung, daß sie Afghanistan
für außerhalb der russischen Einflußsphäre gelegen erachtet, und sie verpflichtet
sich, in dem gesamten politischen Verkehr mit Afghanistan die Vermittlung
der Regierung Seiner Britischen Majestät anzurufen; sie verpflichtet
sich ferner, keinerlei Agenten nach Afghanistan zu senden.
I.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät hat im Traktat, das am
21. März 1905 in Kabul unterschrieben wurde, erklärt. daß sie die Verträge,
die mit dem verstorbenen Emir Abdul Raman abeeschlossen wurden, anerkennt.
und daß sie nicht das Bestreben hat, sich in die innere Verwaltung des afghanistanischen
Territoriums zu mischen; Großbritannien verptlichtet sich, das erwähnte
Traktat nicht zu verletzen, Teile von Afghanistan nicht zu annektieren
oder zu okkupieren und sich in die inneren Angelegenheiten dieses Landes nicht
einzumischen unter der Voraussetzung. daß der Emir seine Verpflichtungen
gegen die Regierung Seiner Britischen Majestät auf Grund des oben erwähnten
Vertrages erfüllt.
II.
Die zum Zwecke der Regulierung (les Grenzverkehrs in den Grenzprovinzen
eingesetzten russischen und afıshinischen Organe können unmittelbare,
gegenseitige Beziehungen anknüpfen, um örtliche Fragen unpolitischen Charakters
zu entscheiden.
IV.
Die Regierungen Rußlands und Großbritanniens erklären, daß sie bezüglich
des Handels in Afghanistan den Grundsatz der vertraglichen Gleichberechtigung
anerkennen, und sie vereinbaren, daß alle Erleichterungen, die bisher erlangt
sind, oder künftig für englische oder englisch-indische Kaufleute erlangt
werden sollten, sich auch auf den russischen Handel und die russischen Kaufleute
erstrecken sollen. Falls bei Weiterentwicklung des Handelsverkehrs die
Notwendigkeit der Ernennung von Handelsagenten eintreten sollte, 50 werden
beide Regierungen sich auf bestimmte Maßnahmen einigen, wobei natürlich den
Hoheitsrechten des Emir Rechnung getragen werden wird.