Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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sondert, und machen einen, den ausgedruͤckten 
Zwecken ausschließend gewidmeten, selbststaͤn- 
digen Theil der Staats-Berwaltung aus. 
V. In Beziehung auf die Verwendung 
bleibt jener Theil des Stiftungs-Vermögens, 
welcher aus dem Privatvermögen hervorge- 
gangen, und ausschließend einem Kultus, 
einer Familie, oder einem Orte gewidmet 
worden ist, diesem Kultus, dieser Familie, 
oder diesem Orte versichert. 
VI. Alle Quellen des übrigen Stiftungs- 
Vermögens werden zur Erzielung der Ein- 
heit, zur Vermehrung der Kräfte, und zur 
Ersparung der Verwaltungskösten nach der 
Abtheilung des im II#ten Arrikel ausgezeigten 
dreyfachen Zweckes zentralisirt und konsolidire. 
VII. Die Masse des Seistungs-Vermö- 
zens, welche sich nach dieser Konsolidirung für 
den Zweck des Kultue darstellt, wird mit dem 
gesammten Bedürfnisse des Kultus, — jene, 
welche sich für ben Zweck der Erziehung und 
des Unterrichts darstellt, mit dem Gesammt' 
Bedürfnisse diefer Anstalten, — und endlich 
sene, welche sich für den Zweck der Wohl- 
thätigkeit darstellt, mit dem Gesammt-Bedürf- 
nisse der verschiedenen desfallsigen Anstalten 
in Bilanz gesehz. 
VIII. Die aus dieser Bilanz hervorgehen- 
i den Ueberschüße bilden die Fundirung einer 
Zentral-Stiftunge-Kasse im Sitze 
des Ministerrums des Innern. 
IX. Die Bestimmung dieser Zentral= Stif- 
tungsKasse ist die Dotatton jener Nario- 
nal= Anstalten, welche sich aus ihremn 
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Zwecke und Umfange zu einzelnen Zentral- 
Institutionen eignen. 
X. In Beziehung auf die Verwaltung 
wird einem jeden General-Kommissär in der- 
selben Modalitaͤt, in welcher ihm für das 
Finanz-Vermögen ein Etats-Mitkurator zur 
Seite steht, ein Kurator für das 
Stiftungs= und Kommunal-Ver- 
mögen beygeordnec. 
XI. Die Erhebung des Grundvermögens 
der Stiftungen und Körperschaften mirtelst 
Inventarisation; 
die Anfertigung eines Spezial-Etats über 
die Renten und Lasten jedes einzelnen Stif 
tungs = und Kommunal= Vermögens; 
die Zusammenstellung der verschiedenen 
Seiftungs-Vermägen nach ihren drey Haupt- 
zwecken; 
die administrative Konservation der sanc- 
tionirten Stistungs= und Kommunal-Elats, 
und endlich 
die Rechenschaft hierüber, machen die we- 
sentlichen Verbindlichkeiten der im vorherge- 
henden Artikel konstituirten Stiftungs= und 
Kommunal= Kuratel aus, zu welchem Be- 
hufe derselhen eine eigene Sektion des Pro- 
vinzial-Rechnungs= Kommissariats dienr. 
XII. Die kritische Redaktion aller Spe- 
zial: Etats über das gesammte Sliftungs= 
und Kommunal-Vermögen; 
die Superreviston der desfallsigen Comp-= 
tabilität; 
die Prüfung des Etats der Zentral-In- 
stitutionen;
	        
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