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sondert, und machen einen, den ausgedruͤckten
Zwecken ausschließend gewidmeten, selbststaͤn-
digen Theil der Staats-Berwaltung aus.
V. In Beziehung auf die Verwendung
bleibt jener Theil des Stiftungs-Vermögens,
welcher aus dem Privatvermögen hervorge-
gangen, und ausschließend einem Kultus,
einer Familie, oder einem Orte gewidmet
worden ist, diesem Kultus, dieser Familie,
oder diesem Orte versichert.
VI. Alle Quellen des übrigen Stiftungs-
Vermögens werden zur Erzielung der Ein-
heit, zur Vermehrung der Kräfte, und zur
Ersparung der Verwaltungskösten nach der
Abtheilung des im II#ten Arrikel ausgezeigten
dreyfachen Zweckes zentralisirt und konsolidire.
VII. Die Masse des Seistungs-Vermö-
zens, welche sich nach dieser Konsolidirung für
den Zweck des Kultue darstellt, wird mit dem
gesammten Bedürfnisse des Kultus, — jene,
welche sich für ben Zweck der Erziehung und
des Unterrichts darstellt, mit dem Gesammt'
Bedürfnisse diefer Anstalten, — und endlich
sene, welche sich für den Zweck der Wohl-
thätigkeit darstellt, mit dem Gesammt-Bedürf-
nisse der verschiedenen desfallsigen Anstalten
in Bilanz gesehz.
VIII. Die aus dieser Bilanz hervorgehen-
i den Ueberschüße bilden die Fundirung einer
Zentral-Stiftunge-Kasse im Sitze
des Ministerrums des Innern.
IX. Die Bestimmung dieser Zentral= Stif-
tungsKasse ist die Dotatton jener Nario-
nal= Anstalten, welche sich aus ihremn
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Zwecke und Umfange zu einzelnen Zentral-
Institutionen eignen.
X. In Beziehung auf die Verwaltung
wird einem jeden General-Kommissär in der-
selben Modalitaͤt, in welcher ihm für das
Finanz-Vermögen ein Etats-Mitkurator zur
Seite steht, ein Kurator für das
Stiftungs= und Kommunal-Ver-
mögen beygeordnec.
XI. Die Erhebung des Grundvermögens
der Stiftungen und Körperschaften mirtelst
Inventarisation;
die Anfertigung eines Spezial-Etats über
die Renten und Lasten jedes einzelnen Stif
tungs = und Kommunal= Vermögens;
die Zusammenstellung der verschiedenen
Seiftungs-Vermägen nach ihren drey Haupt-
zwecken;
die administrative Konservation der sanc-
tionirten Stistungs= und Kommunal-Elats,
und endlich
die Rechenschaft hierüber, machen die we-
sentlichen Verbindlichkeiten der im vorherge-
henden Artikel konstituirten Stiftungs= und
Kommunal= Kuratel aus, zu welchem Be-
hufe derselhen eine eigene Sektion des Pro-
vinzial-Rechnungs= Kommissariats dienr.
XII. Die kritische Redaktion aller Spe-
zial: Etats über das gesammte Sliftungs=
und Kommunal-Vermögen;
die Superreviston der desfallsigen Comp-=
tabilität;
die Prüfung des Etats der Zentral-In-
stitutionen;