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sondert, und machen einen, den ausgedruͤckten
Zwecken ausschließend gewidmeten, selbststaͤndigen
Theil der Staats-Berwaltung aus.
V. In Beziehung auf die Verwendung
bleibt jener Theil des Stiftungs-Vermögens,
welcher aus dem Privatvermögen hervorgegangen,
und ausschließend einem Kultus,
einer Familie, oder einem Orte gewidmet
worden ist, diesem Kultus, dieser Familie,
oder diesem Orte versichert.
VI. Alle Quellen des übrigen Stiftungs-Vermögens
werden zur Erzielung der Einheit,
zur Vermehrung der Kräfte, und zur
Ersparung der Verwaltungskösten nach der
Abtheilung des im II#ten Arrikel ausgezeigten
dreyfachen Zweckes zentralisirt und konsolidire.
VII. Die Masse des Seistungs-Vermözens,
welche sich nach dieser Konsolidirung für
den Zweck des Kultue darstellt, wird mit dem
gesammten Bedürfnisse des Kultus, — jene,
welche sich für ben Zweck der Erziehung und
des Unterrichts darstellt, mit dem Gesammt'
Bedürfnisse diefer Anstalten, — und endlich
sene, welche sich für den Zweck der Wohlthätigkeit
darstellt, mit dem Gesammt-Bedürfnisse
der verschiedenen desfallsigen Anstalten
in Bilanz gesehz.
VIII. Die aus dieser Bilanz hervorgeheni
den Ueberschüße bilden die Fundirung einer
Zentral-Stiftunge-Kasse im Sitze
des Ministerrums des Innern.
IX. Die Bestimmung dieser Zentral= StiftungsKasse
ist die Dotatton jener Narional=
Anstalten, welche sich aus ihremn
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Zwecke und Umfange zu einzelnen Zentral-Institutionen
eignen.
X. In Beziehung auf die Verwaltung
wird einem jeden General-Kommissär in derselben
Modalitaͤt, in welcher ihm für das
Finanz-Vermögen ein Etats-Mitkurator zur
Seite steht, ein Kurator für das
Stiftungs= und Kommunal-Vermögen
beygeordnec.
XI. Die Erhebung des Grundvermögens
der Stiftungen und Körperschaften mirtelst
Inventarisation;
die Anfertigung eines Spezial-Etats über
die Renten und Lasten jedes einzelnen Stif
tungs = und Kommunal= Vermögens;
die Zusammenstellung der verschiedenen
Seiftungs-Vermägen nach ihren drey Hauptzwecken;
die administrative Konservation der sanctionirten
Stistungs= und Kommunal-Elats,
und endlich
die Rechenschaft hierüber, machen die wesentlichen
Verbindlichkeiten der im vorhergehenden
Artikel konstituirten Stiftungs= und
Kommunal= Kuratel aus, zu welchem Behufe
derselhen eine eigene Sektion des Provinzial-Rechnungs=
Kommissariats dienr.
XII. Die kritische Redaktion aller Spezial:
Etats über das gesammte Sliftungsund
Kommunal-Vermögen;
die Superreviston der desfallsigen Comp-=tabilität;
die Prüfung des Etats der Zentral-Institutionen;