Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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sondert,  und  machen  einen,  den  ausgedruͤckten
Zwecken  ausschließend  gewidmeten,  selbststaͤndigen
  Theil  der  Staats-Berwaltung  aus.

V.  In  Beziehung  auf  die  Verwendung
bleibt  jener  Theil  des  Stiftungs-Vermögens,
welcher  aus  dem  Privatvermögen  hervorgegangen,
  und  ausschließend  einem  Kultus,
einer  Familie,  oder  einem  Orte  gewidmet
worden  ist,  diesem  Kultus,  dieser  Familie,
oder  diesem  Orte  versichert.

VI.  Alle  Quellen  des  übrigen  Stiftungs-Vermögens
  werden  zur  Erzielung  der  Einheit,
  zur  Vermehrung  der  Kräfte,  und  zur
Ersparung  der  Verwaltungskösten  nach  der
Abtheilung  des  im  II#ten  Arrikel  ausgezeigten
dreyfachen  Zweckes  zentralisirt  und  konsolidire.

VII.  Die  Masse  des  Seistungs-Vermözens,
  welche  sich  nach  dieser  Konsolidirung  für
den  Zweck  des  Kultue  darstellt,  wird  mit  dem
gesammten  Bedürfnisse  des  Kultus,  —  jene,
welche  sich  für  ben  Zweck  der  Erziehung  und
des  Unterrichts  darstellt,  mit  dem  Gesammt'
Bedürfnisse  diefer  Anstalten,  —  und  endlich
sene,  welche  sich  für  den  Zweck  der  Wohlthätigkeit
  darstellt,  mit  dem  Gesammt-Bedürfnisse
  der  verschiedenen  desfallsigen  Anstalten
in  Bilanz  gesehz.

VIII.  Die  aus  dieser  Bilanz  hervorgeheni

  den  Ueberschüße  bilden  die  Fundirung  einer
Zentral-Stiftunge-Kasse  im  Sitze
des  Ministerrums  des  Innern.

IX.  Die  Bestimmung  dieser  Zentral=  StiftungsKasse
  ist  die  Dotatton  jener  Narional=
  Anstalten,  welche  sich  aus  ihremn

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Zwecke  und  Umfange  zu  einzelnen  Zentral-Institutionen
  eignen.

X.  In  Beziehung  auf  die  Verwaltung
wird  einem  jeden  General-Kommissär  in  derselben
  Modalitaͤt,  in  welcher  ihm  für  das
Finanz-Vermögen  ein  Etats-Mitkurator  zur
Seite  steht,  ein  Kurator  für  das
Stiftungs=  und  Kommunal-Vermögen
  beygeordnec.

XI.  Die  Erhebung  des  Grundvermögens
der  Stiftungen  und  Körperschaften  mirtelst
Inventarisation;

die  Anfertigung  eines  Spezial-Etats  über
die  Renten  und  Lasten  jedes  einzelnen  Stif
tungs  =  und  Kommunal=  Vermögens;

die  Zusammenstellung  der  verschiedenen
Seiftungs-Vermägen  nach  ihren  drey  Hauptzwecken;


die  administrative  Konservation  der  sanctionirten
  Stistungs=  und  Kommunal-Elats,
und  endlich

die  Rechenschaft  hierüber,  machen  die  wesentlichen
  Verbindlichkeiten  der  im  vorhergehenden
  Artikel  konstituirten  Stiftungs=  und
Kommunal=  Kuratel  aus,  zu  welchem  Behufe
  derselhen  eine  eigene  Sektion  des  Provinzial-Rechnungs=
  Kommissariats  dienr.

XII.  Die  kritische  Redaktion  aller  Spezial:
  Etats  über  das  gesammte  Sliftungsund
  Kommunal-Vermögen;

die  Superreviston  der  desfallsigen  Comp-=tabilität;


die  Prüfung  des  Etats  der  Zentral-Institutionen;