Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Breite in Gold gestickt. Das Kleid ist 
mit einer Reihe vergoldeter, mit dem gekroͤn- 
ten Loͤwen bezeichneter Knoͤpfe versehen. Die 
goldenen Epauletten mit Bouillons und dem 
Chiffre, dann die übrigen Uniformestücke, 
wie oben, mit Ausnahme des weißen Fe- 
derhutes. 
Kleine Uniforme. Ein Kleid von 
dunkelblauem Tuche mit gleichem Unterfutter, 
stehendem Kragen und Ermelaufschlágen. Die 
Stickerey, wie bey der Staats-Kleidung, 
aber nur auf Kragen, Aufschlägen und Ta- 
schen. Die übrigen Uniformsstücke wie bey 
der Galla. 
Frack. Von dunkelblauem Tuche mit 
gleichem Unterfutter; der liegende Kragen 
nach dem vorigen Muster gestickt, — die 
Aufschläge und Taschen ohne Sitickerey, 
keine Epaulekten, die Unterkleider nach Will= 
kühr. 
3. Die geheimey Sekretäre und 
Registratoren des Departements tragen 
zur Uniform ein Kleid von dunkelblauem 
Tuche, mit gleichem Unterfutter, stehendem 
Kragen und Ermelaufschlägen. Die Sricke- 
rey auf Kragen, Aufschlägen und Taschen 
ist nach dem unter Ziffer 4. beygefügten Mu- 
ster in der angezeigten Breite anzuwenden. 
Die Epaulette von Goldfaden ohne Bonil- 
lons, und die Contre-Epaulette sind mit Un- 
serem Namenszuge zu versehen. Das De- 
gengehänge und die Hutquasten ohne Bouil- 
lons. Die übrigen Uniforme" Stücke wie 
obeu. 
  
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Der Frack von dunkelblauem Tuche, 
hat die gleiche Stickerey, jedoch nur auf dem 
liegenden Kragen. Die Aufschläge und Ta- 
schen sind ohne Stickerey; die Unterkleider 
nach Willkühr. Keine Epaulerten. 
4. Die geheimen Kanzellistes 
des Departements tragen als Uniform ein 
Kleid von dunkelblauem Tuche und gleichem 
Unterfutter, Kragen und Aufschlägen ohne 
Epaulette. Kragen, Aufschläge und Taschen- 
klappen sind mit einer in Gold gestickten Liliè 
re einzufassen. Die Breite und das Muster 
der Stickerey ist unter Ziffer s§. in der Bey- 
lage vorgezeichnet. Die geprägten Knöfe 
von gelbem Metall, und die weißen Unter- 
kleider sind wie bey den vorigen Graden. 
Das Degengehänge und bie Hutquasten ohne 
Bouillons. 
Der Frack von dunkelblauem Tuche hat 
nur den Kragen auf vorige Art gestickt. 
Die durch gegenwärtige Entschließuns 
vorgeschriebenen Bestimmungen sind bey seder 
neuen, dem eigenen individuellen Bedürfnisse 
einstwellen überlassen bleibenden Anschaffung, 
durchgehends genau zu beobachten; und Unser 
das Departement der Finanzen dirigirender 
Minister wird darüber wachen, daß keine 
der vorgezeichneten Abstufungen überschritten, 
noch eigenmächtige Abänderungen obiger Uni- 
sorms: Bestimmungen vorgenommen werden, 
München den 17. Februar 180). 
Max Joseph, 
Frevherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl. 
G. Gesger. 
(Mit elser bevselegten Abbilbung 111.)
	        
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