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Breite in Gold gestickt. Das Kleid ist
mit einer Reihe vergoldeter, mit dem gekroͤn-
ten Loͤwen bezeichneter Knoͤpfe versehen. Die
goldenen Epauletten mit Bouillons und dem
Chiffre, dann die übrigen Uniformestücke,
wie oben, mit Ausnahme des weißen Fe-
derhutes.
Kleine Uniforme. Ein Kleid von
dunkelblauem Tuche mit gleichem Unterfutter,
stehendem Kragen und Ermelaufschlágen. Die
Stickerey, wie bey der Staats-Kleidung,
aber nur auf Kragen, Aufschlägen und Ta-
schen. Die übrigen Uniformsstücke wie bey
der Galla.
Frack. Von dunkelblauem Tuche mit
gleichem Unterfutter; der liegende Kragen
nach dem vorigen Muster gestickt, — die
Aufschläge und Taschen ohne Sitickerey,
keine Epaulekten, die Unterkleider nach Will=
kühr.
3. Die geheimey Sekretäre und
Registratoren des Departements tragen
zur Uniform ein Kleid von dunkelblauem
Tuche, mit gleichem Unterfutter, stehendem
Kragen und Ermelaufschlägen. Die Sricke-
rey auf Kragen, Aufschlägen und Taschen
ist nach dem unter Ziffer 4. beygefügten Mu-
ster in der angezeigten Breite anzuwenden.
Die Epaulette von Goldfaden ohne Bonil-
lons, und die Contre-Epaulette sind mit Un-
serem Namenszuge zu versehen. Das De-
gengehänge und die Hutquasten ohne Bouil-
lons. Die übrigen Uniforme" Stücke wie
obeu.
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Der Frack von dunkelblauem Tuche,
hat die gleiche Stickerey, jedoch nur auf dem
liegenden Kragen. Die Aufschläge und Ta-
schen sind ohne Stickerey; die Unterkleider
nach Willkühr. Keine Epaulerten.
4. Die geheimen Kanzellistes
des Departements tragen als Uniform ein
Kleid von dunkelblauem Tuche und gleichem
Unterfutter, Kragen und Aufschlägen ohne
Epaulette. Kragen, Aufschläge und Taschen-
klappen sind mit einer in Gold gestickten Liliè
re einzufassen. Die Breite und das Muster
der Stickerey ist unter Ziffer s§. in der Bey-
lage vorgezeichnet. Die geprägten Knöfe
von gelbem Metall, und die weißen Unter-
kleider sind wie bey den vorigen Graden.
Das Degengehänge und bie Hutquasten ohne
Bouillons.
Der Frack von dunkelblauem Tuche hat
nur den Kragen auf vorige Art gestickt.
Die durch gegenwärtige Entschließuns
vorgeschriebenen Bestimmungen sind bey seder
neuen, dem eigenen individuellen Bedürfnisse
einstwellen überlassen bleibenden Anschaffung,
durchgehends genau zu beobachten; und Unser
das Departement der Finanzen dirigirender
Minister wird darüber wachen, daß keine
der vorgezeichneten Abstufungen überschritten,
noch eigenmächtige Abänderungen obiger Uni-
sorms: Bestimmungen vorgenommen werden,
München den 17. Februar 180).
Max Joseph,
Frevherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl.
G. Gesger.
(Mit elser bevselegten Abbilbung 111.)