Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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ihm vor oder bei der Ausführung zum Behuf derselben eine solche Hülfe, ohne 
welche die That nicht moglich gewesen wäre, geleistet hat. 
Wer sonst den Thäter uber Art, Mittel oder Gelegenheit der Ausführung 
unterrichtet oder bei der lebtern auf irgend eine Weise Beistand geleistet, oder die 
That begünstigt hal, z. B. durch Verbergen, wissentlichen Ankauf des entwendeteu 
Holzes oder Zusicherung des Ankaufo vor dei Entwendung soll nach richterlichem 
Ermessen nur um ein Drittheil oder um die Hölfte milder gestraft werden, als 
der Thäter selbst. 
S. 7. 
Wenn der, welcher eine unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallende straf- 
bare Handlung begeht, dubei Waffen oder gefahrliche, zur Verübung dieser Hand- 
lung nicht erforderliche Werkzeuge bei sich fuhrt, oder wenn er auf der That be- 
troffen, der Pfandung oder Wegnahme des Gestohlenen oder Gefrevellen, oder seiner 
Fellnehmung, mit Gewalt oder Drohungen sich widersetzt, so trill, sofern seine 
Handlungsweise nicht in ein schwereres Verbrechen ubergeht, neben der Stafe für 
die Handlung, wegen deren er angehalten wurde, eine Strafe von drei Wochen 
bis zu drei Mtn Gefängniß oder Arbeitehauöstrafe von zwei Monaten bis zu 
einem Jahr 
Als Erschverungegemno innerhalb dieses Strafmaßes ist es anzusehen, wenn 
die Widersetung von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wird. 
at bei der Widersebung nur eine Bedrohung mit Thätlichkeiten Statt ge- 
funden, oder wurde die Gewalt nicht an der Person des den Thäter Anhaltenden 
ausgeubt, oder ist der Widerstand durch ein ungesetzliches oder ordnungswidriges 
Benehmen des Anhallenden hervorgerufen worden, so kann bei Zumessung der 
Strafe bi# auf drei Tage Gefängniß herabgegangen werden. 
8. 8. 
Oewalitbaligt 
Wannsteich 
Bei allen in gewinnsüchtiger Absicht oder auch aus Nache, Bobbheit ovder us , 
Muthwillen verübten Verbrechen an Holzungen, Baumpflanzungen, Feldern, Wiesen 
und Gärten ist es als ein besonderer Erschwerungsgrund innerhalb des Skraf- 
maßeo zu betrachten: 
a. wenn sich der Thäter bei der Auoführung einer Säge oder bei Entwendung 
von Waldstreu eines eisernen Rechens bedient hat 
D. wenn ein angestellter Arbeiler oder ein Verwaltungs= und Aufsichtsbeamter 
die hierdurch erlangte Gelegenheit zu dem Verbrechen benutzt, bezüglich sich an den 
seiner Verwaltung oder Aussicht anvertrauten Gegenständen verbrecherisch vergriffen 
hat, vorbehältlich der Bestimmung im F. 13; 
. wenn Eltern ihre Kinder, Pflegeeltern ihre Pflegekinder, Vormünder ihre 
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