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ihm vor oder bei der Ausführung zum Behuf derselben eine solche Hülfe, ohne
welche die That nicht moglich gewesen wäre, geleistet hat.
Wer sonst den Thäter uber Art, Mittel oder Gelegenheit der Ausführung
unterrichtet oder bei der lebtern auf irgend eine Weise Beistand geleistet, oder die
That begünstigt hal, z. B. durch Verbergen, wissentlichen Ankauf des entwendeteu
Holzes oder Zusicherung des Ankaufo vor dei Entwendung soll nach richterlichem
Ermessen nur um ein Drittheil oder um die Hölfte milder gestraft werden, als
der Thäter selbst.
S. 7.
Wenn der, welcher eine unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallende straf-
bare Handlung begeht, dubei Waffen oder gefahrliche, zur Verübung dieser Hand-
lung nicht erforderliche Werkzeuge bei sich fuhrt, oder wenn er auf der That be-
troffen, der Pfandung oder Wegnahme des Gestohlenen oder Gefrevellen, oder seiner
Fellnehmung, mit Gewalt oder Drohungen sich widersetzt, so trill, sofern seine
Handlungsweise nicht in ein schwereres Verbrechen ubergeht, neben der Stafe für
die Handlung, wegen deren er angehalten wurde, eine Strafe von drei Wochen
bis zu drei Mtn Gefängniß oder Arbeitehauöstrafe von zwei Monaten bis zu
einem Jahr
Als Erschverungegemno innerhalb dieses Strafmaßes ist es anzusehen, wenn
die Widersetung von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wird.
at bei der Widersebung nur eine Bedrohung mit Thätlichkeiten Statt ge-
funden, oder wurde die Gewalt nicht an der Person des den Thäter Anhaltenden
ausgeubt, oder ist der Widerstand durch ein ungesetzliches oder ordnungswidriges
Benehmen des Anhallenden hervorgerufen worden, so kann bei Zumessung der
Strafe bi# auf drei Tage Gefängniß herabgegangen werden.
8. 8.
Oewalitbaligt
Wannsteich
Bei allen in gewinnsüchtiger Absicht oder auch aus Nache, Bobbheit ovder us ,
Muthwillen verübten Verbrechen an Holzungen, Baumpflanzungen, Feldern, Wiesen
und Gärten ist es als ein besonderer Erschwerungsgrund innerhalb des Skraf-
maßeo zu betrachten:
a. wenn sich der Thäter bei der Auoführung einer Säge oder bei Entwendung
von Waldstreu eines eisernen Rechens bedient hat
D. wenn ein angestellter Arbeiler oder ein Verwaltungs= und Aufsichtsbeamter
die hierdurch erlangte Gelegenheit zu dem Verbrechen benutzt, bezüglich sich an den
seiner Verwaltung oder Aussicht anvertrauten Gegenständen verbrecherisch vergriffen
hat, vorbehältlich der Bestimmung im F. 13;
. wenn Eltern ihre Kinder, Pflegeeltern ihre Pflegekinder, Vormünder ihre
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