Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Freyzüglgkelr mie dem Großherzogthume Würz- 
burg betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir mit Seiner kaiserlichen 
Hoheit, dem Herrn Erzherzog Großherzoge 
von Würzburg zum Besten Unserer beydersei- 
#igen Unterthanen überein gekommen sind, zwi- 
schen Unseren fämtlichen Staaten und dem 
genannten Großherzogthume eine allgemeine 
Freyzügigkeit einzuführen; so werden hiemit 
sämtliche Unsere Landesstellen und Behörden 
auf nachfolgende Bestimmungen zur durch- 
zgängigen Nachachtung angewiesen: 
1. Zwischen sämtlichen Unseren, und den 
großherzoglich-Würzburgischen Staa#e#en soll, 
von dem gegenwärtigen Jahre anfangend, 
aller Vermögens-Abzug, unter was immer 
für einem Namen von Nachsteuer, Abschoß 
ober dergleichen er bisher in gegenseitigen 
Kaufs -Tausch -Erbschafts -Schankungs- 
Auswanderungs= oder anderen, mit einer 
Vermögens-Ausziehung verbundenen Fällen 
mag erhoben worden seyn, gänzlich aufhören. 
2. Da die Freyzügigkeit ihrer Natur nach 
einzig auf das Vermögen, nicht auf die 
Personen sich bezieht; so bleiben, dieser Ueber- 
einkunfe ungeachter, die Geseze in ihrer recht- 
lichen Kraft bestehen, welche jeden Unter- 
chan bey Strafe der Vermögens-Konfiska= 
nion auffodern, vor der Ansäßigmachung in 
kremdem Lande die Auswanderungs-Bewil- 
ligung seines Souverains nachzusuchen. 
3. Als Folgze dieses Grundsazes wird 
sestzesezt, daß die, dermal auf 185 fl. be- 
  
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stimmee Millerpflicheigkeirs = Redimirungs- 
Summe in Fällen, wo einem Individuum 
die Auswanderungs-Bewilligung ertheiler 
wird, welches, seiner Person nach, der 
Militärpflichtigkeir unterliegt, und die Jahre 
derselben noch nicht zurückgelegt hat, der 
Freyzügigkeic ungeachtet start finde, weil diese 
Gabe nicht in Beziehung auf das Vrrmögen 
geleistet wird. 
4. In dieser Verordnung sind alle Unsere 
Unterthanen, folglich auch die adelichen 
Gutsbesizer, die Städte und andere Gemein- 
heiten, welche die Nachsteuer sonst zu erheben 
berechriget seyn mögen, begriffen, und wer- 
den auf deren Befolgung angewiesen. 
Diese Freyzügigkeirs-Uebereinkunff lassen 
Wir durch das Regierungsblatt zur allge- 
meinen Kenmniß bringen. Münchenden 13. 
März 1807. 
Marx Joseph. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf kdutglichen allerhöchsten Befehl, 
von Flad. 
  
(Die Religlons = Erziehung unehelicher Kinder 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Die vormalige Sulzbachische Religions= 
und Kirchen-Deputation hat bey Uns ange- 
frage: Wie es in Ansehung der Taufe und 
Erziehung eines unehelich, von Aeltern ver- 
mischrer Religion erjeuglen Kindes in dem 
Falle gehalten werden solle „wo die Muc- 
J ter proteslantischer Religion einen kathe-
	        
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