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(Freyzüglgkelr mie dem Großherzogthume Würz-
burg betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir mit Seiner kaiserlichen
Hoheit, dem Herrn Erzherzog Großherzoge
von Würzburg zum Besten Unserer beydersei-
#igen Unterthanen überein gekommen sind, zwi-
schen Unseren fämtlichen Staaten und dem
genannten Großherzogthume eine allgemeine
Freyzügigkeit einzuführen; so werden hiemit
sämtliche Unsere Landesstellen und Behörden
auf nachfolgende Bestimmungen zur durch-
zgängigen Nachachtung angewiesen:
1. Zwischen sämtlichen Unseren, und den
großherzoglich-Würzburgischen Staa#e#en soll,
von dem gegenwärtigen Jahre anfangend,
aller Vermögens-Abzug, unter was immer
für einem Namen von Nachsteuer, Abschoß
ober dergleichen er bisher in gegenseitigen
Kaufs -Tausch -Erbschafts -Schankungs-
Auswanderungs= oder anderen, mit einer
Vermögens-Ausziehung verbundenen Fällen
mag erhoben worden seyn, gänzlich aufhören.
2. Da die Freyzügigkeit ihrer Natur nach
einzig auf das Vermögen, nicht auf die
Personen sich bezieht; so bleiben, dieser Ueber-
einkunfe ungeachter, die Geseze in ihrer recht-
lichen Kraft bestehen, welche jeden Unter-
chan bey Strafe der Vermögens-Konfiska=
nion auffodern, vor der Ansäßigmachung in
kremdem Lande die Auswanderungs-Bewil-
ligung seines Souverains nachzusuchen.
3. Als Folgze dieses Grundsazes wird
sestzesezt, daß die, dermal auf 185 fl. be-
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stimmee Millerpflicheigkeirs = Redimirungs-
Summe in Fällen, wo einem Individuum
die Auswanderungs-Bewilligung ertheiler
wird, welches, seiner Person nach, der
Militärpflichtigkeir unterliegt, und die Jahre
derselben noch nicht zurückgelegt hat, der
Freyzügigkeic ungeachtet start finde, weil diese
Gabe nicht in Beziehung auf das Vrrmögen
geleistet wird.
4. In dieser Verordnung sind alle Unsere
Unterthanen, folglich auch die adelichen
Gutsbesizer, die Städte und andere Gemein-
heiten, welche die Nachsteuer sonst zu erheben
berechriget seyn mögen, begriffen, und wer-
den auf deren Befolgung angewiesen.
Diese Freyzügigkeirs-Uebereinkunff lassen
Wir durch das Regierungsblatt zur allge-
meinen Kenmniß bringen. Münchenden 13.
März 1807.
Marx Joseph.
Freyherr von Monegelas.
Auf kdutglichen allerhöchsten Befehl,
von Flad.
(Die Religlons = Erziehung unehelicher Kinder
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Die vormalige Sulzbachische Religions=
und Kirchen-Deputation hat bey Uns ange-
frage: Wie es in Ansehung der Taufe und
Erziehung eines unehelich, von Aeltern ver-
mischrer Religion erjeuglen Kindes in dem
Falle gehalten werden solle „wo die Muc-
J ter proteslantischer Religion einen kathe-