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ren jeder seine besonderen Strafgeseze hat,
Verbrechen begangen worden sind, so hat in
solchem Falle der Kollision zwischen verschie-
denen Gesezgebungen die mildere den Vorzug.
. 6) Voranstehende Bestimmungen ha-
ben für alle Provinzen und Kriminalgerichte
Unsers Königreichs gesezliche Krast, und es
werden die denselben widersprechenden Entschei-
dungen der verschiedenen Provinzial= und sta-
mtarischen Geseze hiemit aufgehoben. Mün-
chen den 14. März 1807. «
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf koͤniglichen allerhochsten Befehl.
von Rauffer.
(Die Gewerbsverleihungen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Unserer Verordnung vom §. Jänner
tanfenden Jahres haben Wir im Allgemeinen
die Verhältnisse festgesezt, noch welchen die Ge-
werbe-Verleihnngen für die Gesamtheit Unserer
Scaaten mit dem Interesse der Fabrikatiom,
und der Sicherheit der bürgerlichen Ernäh-
rung, so wie mit der Wesenheir der Hoheits-
Rechte, und dem eigenthümlichen Standpunk=
ur der verschiedenen Behörden in Vereinba-
vung gebrachr werden sollen-
Um diese Bestimmungen über mäögliche
Anstände zu erheben, und der gegenwärrigen
Verfassung der Unter-Organe nach ihrer pro-
einziellen Verschiedenheit enger anzupassen,
und zugleich der Behandlung des Gegenstan-
bes die erfoderliche Gleichförmigkeit in Bezie-
hu#y auf das Ganzebestimmter Bejirke zu ver-
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schaffen, haben Wir fuͤr gut befunden, nach-
folgende naͤhere Erlaͤuterungen hieruͤber erge-
hen zu lassen.
1) In denjenigen Provinzen, in welchen die-
kreisämtliche Einwirkung zur Zeit nicht bestehr,
verbleiben die Landgerichte in der Kathegorie
der höheren Polizeyslellen auf dem Lande.
(a) Als solche haben sie die ihnen in der
angeführten Verordnung eingerdumte Entschei-
dung über Gewerbszessionen und Wiederbese-
zungen nicht nur in dem Umfange der inkor-
porirten Patrimonial-Gerichte, sondern in
dem nämlichen Maaße mit Einvernehmung
der betheiligten Gemeinden auch in den un-
mirtelbar landgerichtischen Orten auszunben.
3) In jedem Falle erstreckt sich aber die
Kognition der Landgerichte bey Zessionen ver-
dußerlicher Gewerbe nur auf die Eigenschaf-
ten des übernehmenden Subjektes; bey Wie-
derbesezungen der in dem Normativ vom 1.
Dezember 1804. als unveräußerlich erklär-
ten, und darum durch Erledigung dem Land-
desherrn heimfallenden Gewerbe, außer der
Wurdigung der allenfallsigen Konkurrenten,
auch auf die Nothwendigkeit ihres f.eneren
Fortbestandes-
4) Selbst unter Anerkennung bieser Noch-
wendigkeit kann jedoch künftig kein Gewerbe
anders, als mie Beschränkung der Konzession
auf die Person des Konzessionirten, und nach
vorgängiger Regulirung einer gewissen zum
einschlägigen Rentamte zu entrichtenden Re-
kognition wieder besezt werden.
5) Ueber das Quantum der Rekognition
kömmt aber den Landgerichten keine Erkennt-