Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Zucht- und Arbeitshduser eine vollstaͤndige 
Kenntniß von ihrem Zustande und eine unun- 
terbrochene Aussicht auf ihre Administration 
erfodern, so haben Wir Uns bereits veran- 
laßt gesehen, von allen General-Landeskom= 
missariaten die Berichte darüber abzufodern. 
Wir finden aber für nothwendig, niche 
nur diese Verfügung, welche noch nicht all- 
gemein befolgt worden ist, zu erneuern, son- 
dern auch zur Erzielung einer gleichförmigen 
Behandlung zu verordnen: daß die unmittel- 
bare Aufsicht auf die Zuchthauser überall aus- 
schlletzlich der administrativen Landesstelle zu- 
stehen solle. 
Die bandesdirektionen haben diese Aussicht 
durch einen Kommissär aus ihrem Mittel, 
oder bey der entfernten Lage der Austalt, durch 
einen untergeordneten Kommissär am Orte der- 
derselben besorgen zu lassen. 
Die Kommissire sollen darüber wachen, 
daß die gerichtlichen Setrafurtheile genau voll- 
zogen, die möglichste Sicherheit gegen alle 
Unternehmungen und Entweichung der Zücht- 
linge hergestellt, und in der Reinlichkeir, in 
der Verpflegung und in den Acbeiten die vor- 
geschriebene Ordnung erhalten werde. 
Alle halbe Jahre, nämlich am Ende Sep- 
tembers und März, müssen die Zuchthaus- 
Tabellen über die Arbeiten und Arbeits-Wer- 
dienste der Züchtlinge, nach den mitgetheilten 
Formularen, von der Landesdirektion an Un- 
ser Mioistertum der innern Angelegenheiten 
eingesendet werden. 
Ueber das hiesige Zuchthaus haben Wir 
einen besondern Kommissär benennt, und die- 
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sen unmittelbar Unserm Ministerium der in- 
nern Angelegenheiten umergeordnet. Mün- 
chen den 30. März 1807. 
Mar Josepb. 
Freyherr von Monrgelas. 
Auf königlichen allerhchsten Befehl- 
don Krempelhuber. 
  
(Die Norarien, Pfalzgrafen und sonstige kaiser- 
liche Privilegien betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Basern. 
In Folge der durch die bey der vormaligen 
allgemeinen deutschen Reichsversammlung un- 
term 1. und 6. August vorigen Jahres abge- 
gebenen Erklärungen aufgelösten deutschen 
Reichs-Konstitution hören die Würden der 
kaiserlichen Notarien und Pfalzgrasen auf. — 
Alle Urkunden und Instrumente, die künf- 
tig von ihnen ausgefertiget werden, so wie 
alle Konzessionen, die sie nach ihrer ehemali- 
gen kaiserlichen Vollmacht ertheilen, sind als 
nichtig anzusehen. 
Alle Privilegien, welche in Unserm König- 
reiche eine gültige Wirkung haben sollen, 
mussen künftig einzig bey Uns durch die ein- 
schlägigen Behörden nachgesucht werden. 
Welches zu Jedermanns Wissenschaft und 
Warnung, und Unseren Landesstellen zu ih- 
rer Nachachtung hiedurch bekannt gemacht 
wird. München den 29. März 1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Monrgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl. 
von Flad.
	        
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