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Zucht- und Arbeitshduser eine vollstaͤndige
Kenntniß von ihrem Zustande und eine unun-
terbrochene Aussicht auf ihre Administration
erfodern, so haben Wir Uns bereits veran-
laßt gesehen, von allen General-Landeskom=
missariaten die Berichte darüber abzufodern.
Wir finden aber für nothwendig, niche
nur diese Verfügung, welche noch nicht all-
gemein befolgt worden ist, zu erneuern, son-
dern auch zur Erzielung einer gleichförmigen
Behandlung zu verordnen: daß die unmittel-
bare Aufsicht auf die Zuchthauser überall aus-
schlletzlich der administrativen Landesstelle zu-
stehen solle.
Die bandesdirektionen haben diese Aussicht
durch einen Kommissär aus ihrem Mittel,
oder bey der entfernten Lage der Austalt, durch
einen untergeordneten Kommissär am Orte der-
derselben besorgen zu lassen.
Die Kommissire sollen darüber wachen,
daß die gerichtlichen Setrafurtheile genau voll-
zogen, die möglichste Sicherheit gegen alle
Unternehmungen und Entweichung der Zücht-
linge hergestellt, und in der Reinlichkeir, in
der Verpflegung und in den Acbeiten die vor-
geschriebene Ordnung erhalten werde.
Alle halbe Jahre, nämlich am Ende Sep-
tembers und März, müssen die Zuchthaus-
Tabellen über die Arbeiten und Arbeits-Wer-
dienste der Züchtlinge, nach den mitgetheilten
Formularen, von der Landesdirektion an Un-
ser Mioistertum der innern Angelegenheiten
eingesendet werden.
Ueber das hiesige Zuchthaus haben Wir
einen besondern Kommissär benennt, und die-
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sen unmittelbar Unserm Ministerium der in-
nern Angelegenheiten umergeordnet. Mün-
chen den 30. März 1807.
Mar Josepb.
Freyherr von Monrgelas.
Auf königlichen allerhchsten Befehl-
don Krempelhuber.
(Die Norarien, Pfalzgrafen und sonstige kaiser-
liche Privilegien betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Basern.
In Folge der durch die bey der vormaligen
allgemeinen deutschen Reichsversammlung un-
term 1. und 6. August vorigen Jahres abge-
gebenen Erklärungen aufgelösten deutschen
Reichs-Konstitution hören die Würden der
kaiserlichen Notarien und Pfalzgrasen auf. —
Alle Urkunden und Instrumente, die künf-
tig von ihnen ausgefertiget werden, so wie
alle Konzessionen, die sie nach ihrer ehemali-
gen kaiserlichen Vollmacht ertheilen, sind als
nichtig anzusehen.
Alle Privilegien, welche in Unserm König-
reiche eine gültige Wirkung haben sollen,
mussen künftig einzig bey Uns durch die ein-
schlägigen Behörden nachgesucht werden.
Welches zu Jedermanns Wissenschaft und
Warnung, und Unseren Landesstellen zu ih-
rer Nachachtung hiedurch bekannt gemacht
wird. München den 29. März 1807.
Max Joseph.
Freyherr von Monrgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl.
von Flad.