Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

561 
Provinzial-Verordnungen. 
(Die Anwendung der Maverschaftefristen in der 
oberen Pfalz betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den wegen Anwendung der Mayer= 
schaftsfristen-Verordnung in der oberen Pfalz 
unterm 12. vorigen Monats erstatteten Er- 
lduterungsbericht beschließen Wir allergnd= 
digst, daß die wegen Veränderung der Lau- 
demien in beständige Mayerschafts-Fristen 
unterm 3. May 1770 erlassene Verordnung 
auch in der oberen Pfalz bey den Kastenamts- 
Unterthanen nach freyer Wahl derselben in 
Ausübung gebrachr, jedoch bey den verschie- 
denen Abweichungen des bisherigen Lande- 
mial-Fußes die nach dem Durchschnitt der 
drey lezten Schadzungen treffende Quote des 
Laudemial= Gulden in 20 Theile getheilt, und 
dieser Theil zum beständigen jährlichen Sur- 
rogat angesezt werden solle, wobey, da nach 
dem Bericht der Handlohns Betrag in gar 
zu vielen Abstufungen, je nach dem örtlichen 
Herkommes in 8, 10, 12, 15, 2o, und 
3f% Gulden besteher, festgeseze wird, daß, 
sobald als die Quote des Laudemial-Guldens 
nach dieser Berechnung weniger als 71 Pro- 
zent ausmachen würde, sodann dieser Betrag 
zu 71 Prozent in 20 Theile getheilt, und 
kein minderer Betrag angenommen werden 
soll. Auf diese Art kann uun auch obige 
Verordnung in der obern Pfalz ohne Schwie= 
rigkeit zum Besten der Kastenamts-Untertha- 
nen in Ausführung gebracht werden. In 
— — 
502 
Ansehung der Grafschafe Cham, so wie der 
inkamerirten ehemaligen Kloster= Untertha- 
nen bleibt es bey Unserer allerhöchsten Ver- 
sügung vom 30. Dezember vorigen Jahres. 
München den 6. Februar 807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Hompecch. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl. 
G. Geiger. 
Vorstehende allerhöchste Verordnung wird 
zjur allgemeinen Kenn'nih, und den königli- 
chen Landgerichten und Rentämtern in der ober- 
pfälzischen Provinz, die zur allergehorsam- 
sten Befolgung derselben, sowohl rücksschtlich 
der Mayerschafts-Fristen, als wegen Abls- 
sung des Grundeigenthums der ehemaligen 
klösterlichen Grundholden in abgesönderten 
Weisungen ertheilte Instruktion nach den vor- 
gängigen Generalien in Erinnerung gebracht. 
Amberg am 9. Maͤrz 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
der oberen Pfalz. 
Graf von Kreith. 
Forster. 
  
(Dle Vorstellungen im Namen ganzer Gemeinden, 
Korporationen und Innungen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Bereits unterm 25. Februar 1gos wurde 
verboten, Vorstellungen und Beschwerden im 
Namen ganzer Gemeinden, Korporationen und 
Innungen unmittelbar bey der obern Landes- 
stelle zu übergeben. Da dieser Unfug den- 
noch fortgesezt wird, so sieht man sich verau- 
laßt, zu verordnen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.