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Provinzial-Verordnungen.
(Die Anwendung der Maverschaftefristen in der
oberen Pfalz betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den wegen Anwendung der Mayer=
schaftsfristen-Verordnung in der oberen Pfalz
unterm 12. vorigen Monats erstatteten Er-
lduterungsbericht beschließen Wir allergnd=
digst, daß die wegen Veränderung der Lau-
demien in beständige Mayerschafts-Fristen
unterm 3. May 1770 erlassene Verordnung
auch in der oberen Pfalz bey den Kastenamts-
Unterthanen nach freyer Wahl derselben in
Ausübung gebrachr, jedoch bey den verschie-
denen Abweichungen des bisherigen Lande-
mial-Fußes die nach dem Durchschnitt der
drey lezten Schadzungen treffende Quote des
Laudemial= Gulden in 20 Theile getheilt, und
dieser Theil zum beständigen jährlichen Sur-
rogat angesezt werden solle, wobey, da nach
dem Bericht der Handlohns Betrag in gar
zu vielen Abstufungen, je nach dem örtlichen
Herkommes in 8, 10, 12, 15, 2o, und
3f% Gulden besteher, festgeseze wird, daß,
sobald als die Quote des Laudemial-Guldens
nach dieser Berechnung weniger als 71 Pro-
zent ausmachen würde, sodann dieser Betrag
zu 71 Prozent in 20 Theile getheilt, und
kein minderer Betrag angenommen werden
soll. Auf diese Art kann uun auch obige
Verordnung in der obern Pfalz ohne Schwie=
rigkeit zum Besten der Kastenamts-Untertha-
nen in Ausführung gebracht werden. In
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Ansehung der Grafschafe Cham, so wie der
inkamerirten ehemaligen Kloster= Untertha-
nen bleibt es bey Unserer allerhöchsten Ver-
sügung vom 30. Dezember vorigen Jahres.
München den 6. Februar 807.
Max Joseph.
Freyherr von Hompecch.
Auf königlichen allerhochsten Befehl.
G. Geiger.
Vorstehende allerhöchste Verordnung wird
zjur allgemeinen Kenn'nih, und den königli-
chen Landgerichten und Rentämtern in der ober-
pfälzischen Provinz, die zur allergehorsam-
sten Befolgung derselben, sowohl rücksschtlich
der Mayerschafts-Fristen, als wegen Abls-
sung des Grundeigenthums der ehemaligen
klösterlichen Grundholden in abgesönderten
Weisungen ertheilte Instruktion nach den vor-
gängigen Generalien in Erinnerung gebracht.
Amberg am 9. Maͤrz 1807.
Königliche Landes-Direktion
der oberen Pfalz.
Graf von Kreith.
Forster.
(Dle Vorstellungen im Namen ganzer Gemeinden,
Korporationen und Innungen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bereits unterm 25. Februar 1gos wurde
verboten, Vorstellungen und Beschwerden im
Namen ganzer Gemeinden, Korporationen und
Innungen unmittelbar bey der obern Landes-
stelle zu übergeben. Da dieser Unfug den-
noch fortgesezt wird, so sieht man sich verau-
laßt, zu verordnen: