Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

507 
1I. Kein sunger Arze darf sich irgendwo an- 
ig machen, und seine Kunst ausüben, be- 
vor er nicht von der unterzeichneten Stelle ge- 
prüst und approbirt ist, und die Erlaubniß 
erhalten hac, sich in einem bestimmten Orte 
nieder zu lassen. 
2. Derjenige junge Arzt, welcher zur Prü- 
fung zugelassen zu werden wünscht, muß bey 
unterzeichneter Stelle schriftlich darum anfu- 
chen, die Zeugnisse seiner Sendien auf dem 
Gomnasium, Lyzdum und der Universstär, 
so wie sein Doktor-Diplom anlegen, und 
angeben, wo er sich ansäßig machen moöchte. 
3. Der die Erlaubniß erhalten hat, zur 
Prüfung zu erscheinen, hat sich am ersten 
Tage des Monats bey den Räthen der 3. 
Sektion der I. Depucarion zu melden, welche 
sedann den Prüfungstag bestimmen werden. 
4. Die Prüfung zur Erlangung der freyen 
Praktik ist zwenfach, nämlich eine schrifftliche, 
und mündliche, nur der Arzt, welcher in bey- 
den Genüge leistet, wird approbirt. 
s. Da der Zweck dieser Prüfung ist, die 
Brauchbarkeit und Geschicklichkeit des Kan- 
didaten in technischer Hinsicht zu erfahrem, so“ 
werden darin auch nur Gegenstände techni- 
schen Inhalts verhandelt. « 
6.ErledigkeStadt-odekLandphysikake 
werden noch nicht angestellten Aerzten nicht 
anders, als nach einem förmlichen Konkurse, 
und zwar nur den würdigsten und fähigsten 
Kompetenten verllehen. 
7. Jährlich wird ein solcher Konkurs ge- 
halten, und der Anfang desselben auf den 
3November festgesezt. 
— 
568 
K. Bey diesem Kenkurse wird nur eine 
schriftliche Prüfung gehalten, welche sich auf 
die Gegenstände, deren Kenntniß den Physi- 
kern, als Staats-Beamten unumgänglich 
nöthig ist, erstreckt, als: 
a. auf die medizinische YPolizey, 
b. gerichtliche Arzneykunde, 
. den Wirkungskreis und die Pflichten der 
Physiker; und 
d. die in der Provinz bestehenden medizi- 
nisch polizeylichen Verordnungen. 
.. Daher kann kein junger Arzt zum Kon- 
kurse gelassen werden, der nicht vorher aus 
der praktischen Heilkunde geprüft, und appro- 
birt worden ist, und wenigstens ein Jahr bey 
einem Stadt= oder Landphystkate praktizire hat. 
10. Deshalb müssen diesenigen Aerzte, 
welche zum Konkurse zugelassen zu werden 
wünschen, 4 Wochen vor demselben bey der 
uncerzeichneten Steelle darum ausuchen, und 
ihrer Birtschrift das Prüfungs= und Appro= 
bations-Anitestat, so wie ein Zengniß ihrer 
Praktik bey einem Phystkate beylegen. Ulm 
den 23. Maͤtz 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Schwaben. “ 
von Merz, Direktor. 
« Lutz. 
An die saͤmtlichen koͤniglichen Rentaͤmter, auch 
Mediat-Oberämter und Stiftungsverwaltun- 
gen in der Provinz Schwaben. 
(Die Siegeltaren von Bestand-Briefen berr.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die kömglichen Rentämter, Mediar Ober- 
Aemter und Stiftungs-Verwaltungen sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.