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1I. Kein sunger Arze darf sich irgendwo an-
ig machen, und seine Kunst ausüben, be-
vor er nicht von der unterzeichneten Stelle ge-
prüst und approbirt ist, und die Erlaubniß
erhalten hac, sich in einem bestimmten Orte
nieder zu lassen.
2. Derjenige junge Arzt, welcher zur Prü-
fung zugelassen zu werden wünscht, muß bey
unterzeichneter Stelle schriftlich darum anfu-
chen, die Zeugnisse seiner Sendien auf dem
Gomnasium, Lyzdum und der Universstär,
so wie sein Doktor-Diplom anlegen, und
angeben, wo er sich ansäßig machen moöchte.
3. Der die Erlaubniß erhalten hat, zur
Prüfung zu erscheinen, hat sich am ersten
Tage des Monats bey den Räthen der 3.
Sektion der I. Depucarion zu melden, welche
sedann den Prüfungstag bestimmen werden.
4. Die Prüfung zur Erlangung der freyen
Praktik ist zwenfach, nämlich eine schrifftliche,
und mündliche, nur der Arzt, welcher in bey-
den Genüge leistet, wird approbirt.
s. Da der Zweck dieser Prüfung ist, die
Brauchbarkeit und Geschicklichkeit des Kan-
didaten in technischer Hinsicht zu erfahrem, so“
werden darin auch nur Gegenstände techni-
schen Inhalts verhandelt. «
6.ErledigkeStadt-odekLandphysikake
werden noch nicht angestellten Aerzten nicht
anders, als nach einem förmlichen Konkurse,
und zwar nur den würdigsten und fähigsten
Kompetenten verllehen.
7. Jährlich wird ein solcher Konkurs ge-
halten, und der Anfang desselben auf den
3November festgesezt.
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K. Bey diesem Kenkurse wird nur eine
schriftliche Prüfung gehalten, welche sich auf
die Gegenstände, deren Kenntniß den Physi-
kern, als Staats-Beamten unumgänglich
nöthig ist, erstreckt, als:
a. auf die medizinische YPolizey,
b. gerichtliche Arzneykunde,
. den Wirkungskreis und die Pflichten der
Physiker; und
d. die in der Provinz bestehenden medizi-
nisch polizeylichen Verordnungen.
.. Daher kann kein junger Arzt zum Kon-
kurse gelassen werden, der nicht vorher aus
der praktischen Heilkunde geprüft, und appro-
birt worden ist, und wenigstens ein Jahr bey
einem Stadt= oder Landphystkate praktizire hat.
10. Deshalb müssen diesenigen Aerzte,
welche zum Konkurse zugelassen zu werden
wünschen, 4 Wochen vor demselben bey der
uncerzeichneten Steelle darum ausuchen, und
ihrer Birtschrift das Prüfungs= und Appro=
bations-Anitestat, so wie ein Zengniß ihrer
Praktik bey einem Phystkate beylegen. Ulm
den 23. Maͤtz 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Schwaben. “
von Merz, Direktor.
« Lutz.
An die saͤmtlichen koͤniglichen Rentaͤmter, auch
Mediat-Oberämter und Stiftungsverwaltun-
gen in der Provinz Schwaben.
(Die Siegeltaren von Bestand-Briefen berr.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die kömglichen Rentämter, Mediar Ober-
Aemter und Stiftungs-Verwaltungen sind