Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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rektion in Amberg als wirkliche Raͤthe 
uͤber. 
6. Diesen Raͤthen koͤnnen auch andere 
Landes-Direkrions = Sachen zum Vortrage 
zugetheilt werden; Wir behalten Uns dage- 
gen vor, ihren Gehalt nach dem Etat der 
Landes, Direktion in der obern Pfalz zu be- 
stimmen. 
7. Der Sekretär, Expeditor, und Regi- 
strator Muffat gehr als wirklicher Sekretaͤr 
unter dem nämlichen Vorbehalte dahin. 
8. Der Rechnungs-Revisor Stockmay: 
hat bis zu einer weitern Entschließung in 
Sulzbach zu verblelben, und daselbst die ihm 
übertragenen Arbeiten fortzusetzen. 
9. Das übrige Kanzley-Personal hat eins- 
weilen seine fernere Bestimmung zu erwarten. 
lo. Unsere Landes-Direktion zu Amberg 
tritt, vom 1. Hornung 18057 an, in die Funk- 
tionen der oberpfälzischen Kirchen= Deputa- 
tion ein. München den 31. Dezember 1806. 
Marx Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf konigl. allerhöchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Polizeydirektion in Augsburg betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir durch die unterm 23. Juny 
dieses Jahrs über die Einrichtung der Polizey- 
behörde in Augsburg verordnete provisorische 
Verfügung die gehörige Vorbereitung einge- 
leiret haben, sinden Wir Uns nunmehr in den 
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Stand geseze, der dortigen Polizeodirektion 
eine definitive Organisation zu geben. 
Wir haben demnach beschlossen, folgende 
Bestimmungen zu ereffen: 
I. Wirkungsereis der Polizey= 
direktion. 
G. r. Die Pollzepdirekrion vereinigt alle 
ehemals von dem Scadtmagistrate, und den. 
verschiedenen städeischen Aemtern und Behör- 
den verwalteten Zweige der örtlichen Polizey. 
Sie umfaßt innerhalb der Seadt und ihrer 
Markung alle Gegenstände der Ortopolizey, 
und erstreckt sich über alle darin befindliche 
Personen, ohne daß eine persönliche oder reale 
Ausnahme von den Verfügungen und Wir- 
kungen der erekuriven Gewalt dieser Stelle 
Statt findet. 
F. 2. Ueber das Verhaͤltniß der Polizey- 
direktion zur Stadtkommandantschaft sind die 
Bestimmungen in der Verordnung vom 25. 
Februar 1802 vorgezeichnet (Regierungsblatt 
1802. XItes Stuͤck, Seite 186 bis 189.) 
#. 3. Die Polizeydirektion ist uͤbrigens 
der Leitung und Aufsicht der Landesdirektion 
unterworfen, und hat unter derselben alle 
Befugnisse auszuüben, welche nach der Na- 
tur der Sache und den allerhöchsten Ver- 
ordnungen in dem Gebiethe einer erekutiven 
Polizeystelle liegen. 
S. 4. Einer gesebgebenden Gewalt darf 
sie sich nicht anmassen, indem sie nur Vor- 
schläge zu neuen Verfügungen über die ört- 
liche Polizey der höhern Prüfung und Geneh: 
migung vorzulegen, und sich bey Verkündung 
einer allgemeinen Polizen= Verfügung auf die
	        
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