Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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rektion  in  Amberg  als  wirkliche  Raͤthe
uͤber.

6.  Diesen  Raͤthen  koͤnnen  auch  andere
Landes-Direkrions  =  Sachen  zum  Vortrage
zugetheilt  werden;  Wir  behalten  Uns  dagegen
  vor,  ihren  Gehalt  nach  dem  Etat  der
Landes,  Direktion  in  der  obern  Pfalz  zu  bestimmen.


7.  Der  Sekretär,  Expeditor,  und  Registrator
  Muffat  gehr  als  wirklicher  Sekretaͤr
unter  dem  nämlichen  Vorbehalte  dahin.

8.  Der  Rechnungs-Revisor  Stockmay:
hat  bis  zu  einer  weitern  Entschließung  in
Sulzbach  zu  verblelben,  und  daselbst  die  ihm
übertragenen  Arbeiten  fortzusetzen.

9.  Das  übrige  Kanzley-Personal  hat  einsweilen
  seine  fernere  Bestimmung  zu  erwarten.

lo.  Unsere  Landes-Direktion  zu  Amberg
tritt,  vom  1.  Hornung  18057  an,  in  die  Funktionen
  der  oberpfälzischen  Kirchen=  Deputation
  ein.  München  den  31.  Dezember  1806.

Marx  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  konigl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

 

(Die  Polizeydirektion  in  Augsburg  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Nachdem  Wir  durch  die  unterm  23.  Juny
dieses  Jahrs  über  die  Einrichtung  der  Polizeybehörde
  in  Augsburg  verordnete  provisorische
Verfügung  die  gehörige  Vorbereitung  eingeleiret
  haben,  sinden  Wir  Uns  nunmehr  in  den

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Stand  geseze,  der  dortigen  Polizeodirektion
eine  definitive  Organisation  zu  geben.

Wir  haben  demnach  beschlossen,  folgende
Bestimmungen  zu  ereffen:

I.  Wirkungsereis  der  Polizeydirektion.



G.  r.  Die  Pollzepdirekrion  vereinigt  alle
ehemals  von  dem  Scadtmagistrate,  und  den.
verschiedenen  städeischen  Aemtern  und  Behörden
  verwalteten  Zweige  der  örtlichen  Polizey.

Sie  umfaßt  innerhalb  der  Seadt  und  ihrer
Markung  alle  Gegenstände  der  Ortopolizey,
und  erstreckt  sich  über  alle  darin  befindliche
Personen,  ohne  daß  eine  persönliche  oder  reale
Ausnahme  von  den  Verfügungen  und  Wirkungen
  der  erekuriven  Gewalt  dieser  Stelle
Statt  findet.

F.  2.  Ueber  das  Verhaͤltniß  der  Polizeydirektion
  zur  Stadtkommandantschaft  sind  die
Bestimmungen  in  der  Verordnung  vom  25.
Februar  1802  vorgezeichnet  (Regierungsblatt
1802.  XItes  Stuͤck,  Seite  186  bis  189.)

#.  3.  Die  Polizeydirektion  ist  uͤbrigens
der  Leitung  und  Aufsicht  der  Landesdirektion
unterworfen,  und  hat  unter  derselben  alle
Befugnisse  auszuüben,  welche  nach  der  Natur
  der  Sache  und  den  allerhöchsten  Verordnungen
  in  dem  Gebiethe  einer  erekutiven
Polizeystelle  liegen.

S.  4.  Einer  gesebgebenden  Gewalt  darf
sie  sich  nicht  anmassen,  indem  sie  nur  Vorschläge
  zu  neuen  Verfügungen  über  die  örtliche
  Polizey  der  höhern  Prüfung  und  Geneh:
migung  vorzulegen,  und  sich  bey  Verkündung
einer  allgemeinen  Polizen=  Verfügung  auf  die