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Wir machen es dem Chef des geheimen
Central-Buͤreau zur besonderen Pflicht, da-
ruͤber zu wachen, daß von keinem Indivi-
viduum die vorgezeichnete Abstufung Über-
schritten, oder eine eigenmächtige Abände-
rung auf irgend eine Act sich erlaubt werde.
München den 13. März 1807.
Mar Josevp.
Freyberr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Flad.
(Nit elner belgelegten Abblidang V.)
(Das Auswandern und Uebertreten in fremde
Krtiegsdienste betreffend.)
Wir Maximslian Joseph,
von Gottes Gnaden Konig von Batern.
Wir baben bereits unterm 712. Julius vori-
gen Jahres (Regierungsblatt 1806. Seück
XXX. Seite 258.) bekannt machen lassen, daß
die in Unseren älteren Staaten bestebenden
Verordnungen, wegen des verbotenen Aus-
wanderns und Uebertretens in fremde Kriege-
dienste, auch in Unseren neuerworbenen tan-
des-Theilen und Hrovinzen durchgebends,
und nach allen Bestimmungen in genauen
Vellzug gebracht werden sollen.
Damit nun in dem ganzen Umfange
Unserer Staaten, sobin auch in den erst
seitdem Unserer Souverainität unterwor-
senen Gebieten diesen Gesezen allenrhal-
ben schuldige Folge geleistet werde; so wer-
den sämtliche tandgerichte und Ortsobrig-
keiten hiemit angewiesen, diese Verordnun=
gen, wo es noch nicht gescheben, allenthalben
ordentlich publijiren zu lassen, dort aber,
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wo solches vbereits gescheben, die Bekannt-
machung zu wiederholen. Muͤnchen den
31. Maͤrz 1807.
Mar Josepb.
Freyberr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl.
von Flad.
(Das Sintreten in ausländische Kldster betrefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben über den Einmitt Unserer
Unterthanen in ansländische Klöster Folgen-
des allgemein zu verordnen beschlossen:
1. Keinem Unserer Unterthanen ist er-
laube, obne Unsere Bewilligung in ein aus-
ländisches Klosier zu treten;
2. in keinem Falle kann eine solche Be-
willigung vor dem 2ssten lebensjahre nach-
Cesucht werden; zu dessen Beweise ist dem
Gesuche eine legalisirte Abschrift des Tauf-
scheines beyzulegen;
3. dem in ein solches Kloster Eingetre-
tenen soll niemal etwas mehr, als die Zin-
sen seiner Aussteuer, welche jedoch die prag-
matische Summe von 2oo0 fl. in keinem
Falle übersteigen darf, ausgefolgt werden.
4. Das Kavital selbst darf niemal in
das Ausland abgefolgt werden, und ist,
so lange das damit ausgestenerte Ordens-
Individuum lebr, unter gesezliche Kuratel
zu nehmen.
5. Nach dem Tode einer solchen Ordens-
Person gebt es an die Intestat= Erben über.