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6. Keiner Unserer Unterthanen männli-
chen Geschlechres kann überdieß die Erlaub-
niß zum Eintritte in ein ausländisches Klo-
ster erbalten, in so ferne er den Gesezen
über die Militär-Pflichtigkeir unterliegt.
München den 4. UApril 1907.
Max Josepbp.
Freyberr von Montgelas.
Auf kbnigllchen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Das Verhälcniß der Foreusen zur Staategewalt
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben in Unserer Deklaration über
die Bestimmung der künftigen Verbältnisse
der Unserer Souveränität unterworfenen
Ritterschaft, mit ihren Hintersaßen, zu
den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt,
Lit. A. (. 6. verordnet:
Diesenigen adelichen Gutsbesizer, deren
Familien-Eigenthum unter der Hoheit ver-
schiedener Souveränen sich befindet, baben
innerbalb sechs Monaten eine bestimmte
Erklärung abzugeben: Ob sie ihr Kändiges
Demicilium in Unserem Königreiche fest-
sezen, oder als Forenses betrachtet, und
behandelt seyn wollen. Wir werden die
Freyheit der Gutsbesizer biebey nicht be-
schrdnken, so lange sie ihren Wohnsiz in
den Staaten der Bundesgenossen, oder
der mit dem Bunde Alliirten nehmen,
und den Verbindlichkeiten, die ihnen aus
dem Besize eines landsssigen Gutes ob-
iegen, Genüge leisten.
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Damit über die Verbälenisse solcher For
rensen keine Zweifel entstehen, so wird
die Stelle Unserer Deklaration dahin näher
erldutert:
daß alle adelichen Gutsbesizer, welche in
einem fremden Gebiere ihren ständigen
Wohnstz baben, sowohl von Unserem
Fiscus, als von Unseren Unterthanen, auch
bey Persenal-Klagen vor Unseren
Gerichten zwar belanget werden dürfen,
wie von jeber in Baiern, und in anderen
geschlossenen Staaten eingeführt war; die-
selben aber, in Ausehung des vollständigen
Genusses der vom Indigenate abhängigen
Rechte und Vorzüge als Fremde zu be-
bandeln senen.
Wornach Unsere tandesstellen sich zu ach-
ten hbaben. München am 3. April 1807.
Max Josepb.
Freyberr von Moutgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl.
von Flad.
(Dle personliche Unmirtelbarkeit der abgeteetenen
geistlicheu Regenteu betressend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da, nach der aufgelösten deutschen Reichs-
Konstiturion, der in dem O. 48. des Reichs-
Deputations-Hauptschlusses vom 25. Februar
1803 „den abtretenden geistlichen Regenten
zugesicherte Forrgenuß ihrer persönlichen Un-
mittelbarkeit“ nicht ferner statt baben kann;
so verordnen Wir: daß die in Unserem Ké-
nigreiche residirenden abgetretenen geistlichen