Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Regenten vin ihren künftigen Verhälenissen 
zu den verschiedenen Zweigen der Staats= 
gewalt, vorzüglich der Justiz, den mediari- 
sirten Fürsten, nach Unserer Deklaration 
vom 10. März 1807, so weit diese auf 
ste anwendbar ist, gleich geachtet werden 
sollen. Wonach Unsere sämtlichen landes- 
stellen angewiesen werden. 
München am 4. April 1807. 
Max Joseph. 
Freyberr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Vernehmung der Geistlichen in Kriminal- 
Nällen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Könia von Baiern. 
Auf den Bericht Unseres Hofgerichts in 
Seraubing, vom 10. März laufenden Jahres, 
die eidliche Vernehmung der Geistlichen in 
Kriminalfällen betreffend; vielmehr auf die 
Frage: Obbey der Beeidigung eines Priesters, 
welcher als Damniftcatus das Corpus delicti 
berzustellen, oder sonst ein Zeugniß vor dem 
weltlichen Strafgerichte zu leisten bar, der 
Nural-Dekan zuzulassen sey? — erwiedern 
Wir, daß die Anwesenheit des Rural-Dekans, 
ader eines anderen bischöflichen Kommissärs 
bey dergleichen Gerichts= Handlungen dem 
Sinne Unserer neueren Entschließungen zu- 
wider sey; sohin keineswegs statt haben 
koͤnne. 
Jedoch kann den Ordinariaten freygelassen 
werden, die gewoͤhnliche Protestation auch 
in ihren Namen schriftlich zu den Unter- 
  
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suchungs-Akten zu übergeben. Hiernach 
ist sich genau zu achten. München den 
4. April 1807. 
Marx Josepyh. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Pensionirung der Witwen und Walsen 
städtischer Bedlensteter berreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Zur Entschließung auf den Bericht Unse- 
rer tandes-Direktion in Ulm, vom 14. 
November vorigen Jahres, im Betreff der 
Anwendung der Dienstes= und Pensions-Prag- 
matik auf die Witwen und Kinder der Bedien- 
steten in den ebemaligen Reichsstädten, eröff- 
nen Wir biemit folgende Bestimmungen: 
1. Die bei den neuen Organisationen 
der Städte definitiv ernannten Mitglieder 
der Stadegerichte und Verwaltungsrätbe in 
den ebemaligen Reichsstädten, und ihre 
Witwen und Kinder, in so weit jene mit 
eigentlichen Staaksdienern in gleicher Karbe- 
gorie steben, sind nach der Dienstes-Drag- 
matik dergestalt zu behandeln, daß die hier- 
nach treffenden Pensionen aus den Stade- 
Kammern bezablt werden. 
2. Rücksichtlich derjenigen Bediensteten 
in den ehemaligen Reichsstädten aber, welche 
bey den neuen Organisationen nicht wieder 
definitiv angestellt; sondern in die Quiescenz, 
oder Penssonirung versezt worden sind, sollen 
in jedem Falle einzelne Berichte, mit Dar- 
stellung der ebemaligen Pensionsnormen,
	        
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