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Regenten vin ihren künftigen Verhälenissen
zu den verschiedenen Zweigen der Staats=
gewalt, vorzüglich der Justiz, den mediari-
sirten Fürsten, nach Unserer Deklaration
vom 10. März 1807, so weit diese auf
ste anwendbar ist, gleich geachtet werden
sollen. Wonach Unsere sämtlichen landes-
stellen angewiesen werden.
München am 4. April 1807.
Max Joseph.
Freyberr von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl.
von Flad.
(Die Vernehmung der Geistlichen in Kriminal-
Nällen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Könia von Baiern.
Auf den Bericht Unseres Hofgerichts in
Seraubing, vom 10. März laufenden Jahres,
die eidliche Vernehmung der Geistlichen in
Kriminalfällen betreffend; vielmehr auf die
Frage: Obbey der Beeidigung eines Priesters,
welcher als Damniftcatus das Corpus delicti
berzustellen, oder sonst ein Zeugniß vor dem
weltlichen Strafgerichte zu leisten bar, der
Nural-Dekan zuzulassen sey? — erwiedern
Wir, daß die Anwesenheit des Rural-Dekans,
ader eines anderen bischöflichen Kommissärs
bey dergleichen Gerichts= Handlungen dem
Sinne Unserer neueren Entschließungen zu-
wider sey; sohin keineswegs statt haben
koͤnne.
Jedoch kann den Ordinariaten freygelassen
werden, die gewoͤhnliche Protestation auch
in ihren Namen schriftlich zu den Unter-
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suchungs-Akten zu übergeben. Hiernach
ist sich genau zu achten. München den
4. April 1807.
Marx Josepyh.
Freyherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Pensionirung der Witwen und Walsen
städtischer Bedlensteter berreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Zur Entschließung auf den Bericht Unse-
rer tandes-Direktion in Ulm, vom 14.
November vorigen Jahres, im Betreff der
Anwendung der Dienstes= und Pensions-Prag-
matik auf die Witwen und Kinder der Bedien-
steten in den ebemaligen Reichsstädten, eröff-
nen Wir biemit folgende Bestimmungen:
1. Die bei den neuen Organisationen
der Städte definitiv ernannten Mitglieder
der Stadegerichte und Verwaltungsrätbe in
den ebemaligen Reichsstädten, und ihre
Witwen und Kinder, in so weit jene mit
eigentlichen Staaksdienern in gleicher Karbe-
gorie steben, sind nach der Dienstes-Drag-
matik dergestalt zu behandeln, daß die hier-
nach treffenden Pensionen aus den Stade-
Kammern bezablt werden.
2. Rücksichtlich derjenigen Bediensteten
in den ehemaligen Reichsstädten aber, welche
bey den neuen Organisationen nicht wieder
definitiv angestellt; sondern in die Quiescenz,
oder Penssonirung versezt worden sind, sollen
in jedem Falle einzelne Berichte, mit Dar-
stellung der ebemaligen Pensionsnormen,