Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

615 
veraͤußert worden ist, soll dahin getrachtet 
werden, daß sich Kaͤufer und Verkaͤufer 
uͤber die Aufhebung des Wiedereinloͤsungs- 
Rechtes guͤtlich miteinander einverstehen. 
7. In denjenigen Fällen, wo das bedun- 
hene Wiedereinlösungsrecht wirklich schon 
vor dem Richter geltend gemacht, oder wohl 
zar schon von diesem nach dem Vergleiche 
gesprochen worden, bat es bei den Ver- 
gleichs-Bestimmungen sein Verbleiben; in 
so ferne nicht eine gütliche Ausgleichung 
erwirkt werden kann. 
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir zur 
allgemeinen Nachachtung durch das Regie- 
rungsblatt bekannt machen. München den 
5. April 1807. 
Max Josepb. 
Freyberr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
Provinzial-Verordnungen. 
  
(Der unehelich Gebohrnen in Tkol Fähigkelt zu 
testiren betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Bey der Unbestimmeheit der in vorderen 
Jabren für Tirol gegebenen Geseze über 
.t der unehelich Gebohrnen Fähigkeit zu testi- 
ven, und bei den Uns berichtlich angezeigren 
Jweifeln über derselben Anwendung, haben 
Wir, nach den für Unsere Gesezgebung er- 
klärten Grundsdzen, beschlossen, daß unebe- 
lich Gebohrne in Unserer Provinz Tirol, 
– 616 
im Betreff des Rechtes zu testiren, den ehe- 
lich Gebobrnen vollkommen gleich geachtet; 
sobin nach den für leztere bestehenden Gesezen 
bebandelt werden, und die bisberigen ver- 
schiedenen, die unehelich Gebohrnen in die- 
sem Berresse weniger begünstigenden Geseze 
biemit aufgehoben seyn sollen. München 
den 3. April 1807. 
Max Josepb. 
Graf Morawitky. 
Auf koniglichen allerddch’sten Befehl. 
von Nauffer. 
  
(Die Anstellung der Advokaten als Gerichtshalter 
in der Provinz Bamberg betresffend.) 
Wir Maximtlian Joseph, 
ven Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die von Unserer tandes-Direktion 
in Bamberg unterm 2. März gestellte An- 
fragen: ob Advokaten als Patrimonial: Ge- 
richtsbalter angestellt werden können? eröff- 
nen Wir biemit Unsere Eneschließungen, 
wie folgt: 
1. Die bisberige Eigenschaft eines Advo- 
katen macht zu solchem Richteramte nicht 
unfähig; sohin können, der Regel nach, auch 
allerdings Advokaten, welche bisher Patri- 
monial= Gerichtshalter waren, bestitiget, 
oder zur neuen Anstellung prdsentirt werden. 
2. Die Prüfung zur Advokatur ist jedoch, 
der Regel nach, nicht binreichend, um von 
der Prüfung zum Richteramte zu befreyen, 
wenn nicht aus dem Protokolle über die wei- 
ter ausgedehnte Prüfung bereits die erfoder- 
lichen Kenniniße eines Patrimonial= Beam= 
ten binldnglich erbellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.