Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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0)  die  für  die  Arretirung  der  widerspenstigen
Konfkribirten  bewilligten  Aufbrings-Belohnungen;
  jedoch  ebenfalls  nur  dann,  wenn
die  Aufgegriffenen  diese  zu  bezahlen  wegen
Aemuth  nicht  vermögen,  oder  die  Gemeinden
  hiezu  nicht  verbunden  sind.

Art.  142.  Wenn  alle  der  Konfkriptions=Kasse
  zugewiesenen  Ausgaben  in  dem  laufenden
  Konfkriptions=  Jahre  gänglich  bestritten
sind,  soll  der  jedeomal  verbleibende  Rest  alsbald
  an  das  Ministerium  des  Kriegswesens
eingesendet  werden,  von  welchem  die  Hälfte
dem  Invalidensonde,  ein  Viertheil  dem
Militär-Wittwen=  und  das  lezte  Viertheil
  dem  Militär:  Waisenfonde  zugetheilt
werden  soll,

Zwölfter  Titel.

Von  den  Vergehen  der  Beamten
gzegen  das  Konskriptions-Gesez
vor  der  Einreihung.

Art.  143.  So  wie  die  Konfkribirten  und
ihre  Eltern  den  Vorschriften  der  Militär-Konlkription
  unter  Erwartung  der  (im  8.  Titel)
sestgesezten  Strafen  schuldige  Folge  leisten
müssen,  eben  so  soll  auch  die  geringste  Vernachlässtgung
  oder  jede  gesezwidrige  Handlung
und  Pflchtverlezung  bei  dem  Konfskriptions=Geschäfte
  von  Seite  der  Zivil=  oder  Milikärbeamten
  —  sse  mögen  nun  mittel  oder  un-Wirtelbar
  damit  beauftragt  seyn  —  oder  in
dieser  Beziehung  irgend  eine  mit  demselben

 

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wie  immer  in  Verbindung  stehende  Verrichtung
  ausuͤben,  —  ohne  alle  Nachslcht  strenge
bestraft  werden.

Art.  144.  Derjenige  Konskriptionsbeamte,
  durch  dessen  sorglose  und  vorschrifrwidrige
Behandlung  ein  Jüngling  in  Fällen,  welche
in  dem  28.  Art.  Tirel  a.  bemerkt  sind,  ungeeignet
  eingereiht  wurde,  und  daher
wieder  entlassen  werden  muß,  soll  für  das
Erstemal  mit  einem  nachdrücklichen  Verweise
beahndet,  und  zugleich  ohne  alle  Rücksscht
angehalten  werden,  dem  Militär-Aerar  die
Montur  und  übrige  Verpflegung,  welche  der
Mann  erhalten  hat,  wieder  zu  ersezen.

Würden  aber  solche  Fälle  bei  ihm  aus
Sorglosigkeit  in  der  Behandlung  des  Kon-Hrriptions-Geschäáftes
  wiederholt  eintreten;  so
ist  derselbe  überdieß  noch  mit  einer  Geldstrafe
von  232  bis  6%  Gulden  nach  Befund  der  Umstände
  zu  belegen.

Art.  #r45.  Wenn  die  an  bem  bestimmten
Tage  gemäß  der  festgesezten  Zeitfrifst  einzusendenden
  Konskriptions  Verhandlungen  durch
Nachlässigkeit  oder  Verzögerung  des  Konseriptionsbeamren
  an  demselben  nicht  eintrefsen,
  so  verfällt  er  dadurch  unmittelbar  in  eine
Soerafe  von  25  Gulden;  sind  die  Verhandlungen
  nach  dem  dritten  Tage  noch  nicht  eingetroffen,
  in  eine  Strafe  von  30  —  und  nach
dem  sechsten  Tage  in  eine  von  100  Gulden,
Nach  diesem  Maaßstabe  wird  die  lezte  Strafe
nach  Abfluß  jeder  der  folgenden  drei  Tage
um  50  Gulden  erhoͤht.