669
0) die für die Arretirung der widerspenstigen
Konfkribirten bewilligten Aufbrings-Belohnungen;
jedoch ebenfalls nur dann, wenn
die Aufgegriffenen diese zu bezahlen wegen
Aemuth nicht vermögen, oder die Gemeinden
hiezu nicht verbunden sind.
Art. 142. Wenn alle der Konfkriptions=Kasse
zugewiesenen Ausgaben in dem laufenden
Konfkriptions= Jahre gänglich bestritten
sind, soll der jedeomal verbleibende Rest alsbald
an das Ministerium des Kriegswesens
eingesendet werden, von welchem die Hälfte
dem Invalidensonde, ein Viertheil dem
Militär-Wittwen= und das lezte Viertheil
dem Militär: Waisenfonde zugetheilt
werden soll,
Zwölfter Titel.
Von den Vergehen der Beamten
gzegen das Konskriptions-Gesez
vor der Einreihung.
Art. 143. So wie die Konfkribirten und
ihre Eltern den Vorschriften der Militär-Konlkription
unter Erwartung der (im 8. Titel)
sestgesezten Strafen schuldige Folge leisten
müssen, eben so soll auch die geringste Vernachlässtgung
oder jede gesezwidrige Handlung
und Pflchtverlezung bei dem Konfskriptions=Geschäfte
von Seite der Zivil= oder Milikärbeamten
— sse mögen nun mittel oder un-Wirtelbar
damit beauftragt seyn — oder in
dieser Beziehung irgend eine mit demselben
670
wie immer in Verbindung stehende Verrichtung
ausuͤben, — ohne alle Nachslcht strenge
bestraft werden.
Art. 144. Derjenige Konskriptionsbeamte,
durch dessen sorglose und vorschrifrwidrige
Behandlung ein Jüngling in Fällen, welche
in dem 28. Art. Tirel a. bemerkt sind, ungeeignet
eingereiht wurde, und daher
wieder entlassen werden muß, soll für das
Erstemal mit einem nachdrücklichen Verweise
beahndet, und zugleich ohne alle Rücksscht
angehalten werden, dem Militär-Aerar die
Montur und übrige Verpflegung, welche der
Mann erhalten hat, wieder zu ersezen.
Würden aber solche Fälle bei ihm aus
Sorglosigkeit in der Behandlung des Kon-Hrriptions-Geschäáftes
wiederholt eintreten; so
ist derselbe überdieß noch mit einer Geldstrafe
von 232 bis 6% Gulden nach Befund der Umstände
zu belegen.
Art. #r45. Wenn die an bem bestimmten
Tage gemäß der festgesezten Zeitfrifst einzusendenden
Konskriptions Verhandlungen durch
Nachlässigkeit oder Verzögerung des Konseriptionsbeamren
an demselben nicht eintrefsen,
so verfällt er dadurch unmittelbar in eine
Soerafe von 25 Gulden; sind die Verhandlungen
nach dem dritten Tage noch nicht eingetroffen,
in eine Strafe von 30 — und nach
dem sechsten Tage in eine von 100 Gulden,
Nach diesem Maaßstabe wird die lezte Strafe
nach Abfluß jeder der folgenden drei Tage
um 50 Gulden erhoͤht.