Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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erlaube, sondern obige Bestimmungen durch- 
gehends unverruͤckt beibehalten werden. 
Muͤnchen, den 9. Februar 1807. 
Max Joseph. 
Frepherr von Montgelsas. 
Auf kdniglichen allerhechsten Befehl- 
von Flad. 
(Mit einer beypgelegten Abbildung V.I.) 
  
(Die Uniformirung und Organisirung des bürger- 
lichen Militärs in den Städren, Flecken und 
Märkten des Königreichs betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die bekannten Verdienste, womit sich wäh- 
rend der bisherigen Kriegs Jahre das Bür- 
ger-Militär, da wo es statt der in das Feld 
gezogenen Varerlands = Vertheidiger zum 
Schuze der Einwohner, des Eigenthums und 
der Geseze den Weffendienst versah, und in 
diesem ehren vollen Dienste mit Hintanse#ung 
aller Privat-Rücksichten und Bequemlichkei- 
ten, oft sogar mit persönlicher Gefahr, sich 
auszcichnete, beweisen den hohen Grad der 
Riuzlichkeit, welchen eine solche Anstalt, wenn 
nte allgemein eingeführt ist, der innerlichen 
Ruhe und Sicherheit zu leisten vermag. 
Wir haben Uns daher, über die Bildung 
fümelicher bürgerlicher Gemeinden in den Städ- 
ten, Flecken und Märkten Unsers Königrei- 
ches nach einem und demselben Maasstabe in 
militdrische Korps, umständlichen Vortrag 
machen lassen, und hierauf folgendes be- 
schlossen: 
  
65 
In Betreff der 
Formation. 
Kann eine Stade, Marke, oder Flecken nur 
20 dienstbare Mann aufstellen, so komman= 
dirt dieselben ein Unterlieutenant, welchem 
aà Korporäle und # Tambour beygegeben sind. 
Zu 40 Mann ist #r Ober und 1 Unterlieu- 
tenant mit 1 Sergeanten, 3 Korporälen und 
1 Tambour bewilliger. 
Eine Kompagnie muß, den Pionier einge- 
rechnet, wenigstens aus 66 Mann mit Feuer: 
Gewehren bestehen, und bei derselben können 
1 Haupimann, 1 Oberlieutenant, 1 Unter-Lieu- 
tenant, ! Feldwaibl, 1 Sergeant, 4 Korporäle, 
1 Pfeiffer, und z Tambours angestellt werden. 
Vermehrt sich die Kompagnie über 90 Kö- 
pfe, so kömmt noch ein Unterlieutenant und 
2 Korporäle dazu. 
Vier solcher Kompagnien formiren ein 
Bataillon, von welchem die rechte Flügel= 
Kompagnie eine Grenadier-Kompagnie ist. 
Wo mehrere Baraillons erxistiren, hat das 
lezte Bataillon die Grenadier: Kompagnie 
auf dem linken Flügel. 
Eine bürgerliche Gemeinde, welche nach 
obiger Bestimmung kein Bataillon aufbrin- 
gen kann, hat keine Grenadiere; eben so 
darf ein solches Bataillon auch nur eine 
Fahne führen. 5 ç 
Das Bataillon wird durch einen Seabs= 
Offizier, welcher einen Adjutanten an der 
Seite har, geführt, und kann auch Haut- 
boisten haben. 
Finden sich in einer Stadt oder einem 
Markte so viele Individuen, als zur Formi- 
tung einer
	        
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