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Schuzen-Kompagnie
nöthig sind, so kann eine solche organisirt
werden; nur muß die Bürger-Miliz in ei-
nem solchen Orte so stark seyn, daß wenig-
stens # Fusilier-Kompagnien mit bestehen.
Wenn eine Stade rc. 60 wohl berittene
Gemeine, nebst den dazu gehörigen Ober-
Unter-Offizieren und Spielleuren aufbringen
kann, so darf dieselbe eine Eskadron
Kavallerie
formiren.
Da in Unserer Haupt= und Restsdenzstadt
München 2 Eskadrone bestehen, so komman=
dirt dieselben ein Divisions-Kommandant,
welcher einen Adjutanten bei sich hat; und
diese Division führt eine Standarte.
Eine Eskadron formtrt sich, wie eine In-
fanterie Kompagnie. Nur ist bei derselben
statt des Pfeiffers ein Paucker, und statt der
à Tambeurs : Trompeter.
Nach obigen Voraussezungen sind zwar
60 Kôpfe, als die geringste Zahl der Gemei-
nen, für eine Kompagnie und Eskadron be-
stimmt; jede derselben kann aber auf 00,
und darüber vermehrt werden.
Wo sich Kanonen befinden, kann eine
Artillerie=
Kompagnie; aber höchstens nur eine ge-
stellt werden. Sie besteht aus 1 Hauptmann,
1 Oberlieutenant, : Unterlieutenants, 2
Oberfeuerwerkern, 2 Feuerwerkern, 8 Kor-
porälen, 1 Pfeiffer, 2 Tambours, und 60
oder höchstens 80 Kanoniers.
Jeder Bürger ohne Unterschied muß sich,
je nachdem er sich nach seinem Gewerbe, Ver-
moͤgen, oder seiner physischen Beschaffenheit
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zur Inf inkerie, zu den Schüzen, zu der Ka-
vallerie oder Artillerie eignet, bei einem die-
ser Korps einschreiben lassen, und in demsel-
ben bis zum sechzigsten Jahr seines Lebens,
nach welchem er, wenn er es wünscht, un-
entgeldlich befreyet wird, Dienste leisten.
Es ist daher eine förmliche Musterung.
simrlicher Bürger, einschließlich derjenigen,
welche bisher aus was immer füc einer Ur-
sache freigesprochen wurden, vorzunehmen,
und in Zukunfe soll sich jeder angehende Bür-
ger dem Magistrate bei seiner Aufnahme in
der National-Uniforme prdsentiren.
Falls ein Bürger wegen käörperlicher Ge-
brechlichkeit oder sehlerhaften Körperbaues niche
zu dienen im Stande wäre, so ist dieser Um-
stand mittelst medizinisch-chyrurgischer Atte-
state zu beweisen, und alsdann hat ein solcher
Bürger, wenn er vermöglich ist, zur Erleich-
terung der allgemeinen Last einen verhältniß-
mäßigen Beitrag an Geld zu leisten, damit
aus diesem Fond Unrermegliche in Anschaf-
fung der Montur unterstüzt, und Armatur
und Lederwerk immer in brauchbarem Stande
erhalten werden können.
Alle jene, welche vermög ihres Gewerbes
ferde zu halten benöthiger sind, und hinrei-
chendes Vermögen besizen, werden zum Ka-
vallerie-Dienst gezogen.
Müller, — Mezger und dergleichen koͤn-
nen künftighin nicht mehr vom Dienste be-
freit bleiben: sie werden, wenn sie Ordonnanz-
Ritte zu machen haben, und uniformirt sind,
in diesem Geschäfte weniger Anstände und
mehr Förderung finden.
Wir sind zwar nicht entgegen, daß das