Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Schuzen-Kompagnie 
nöthig sind, so kann eine solche organisirt 
werden; nur muß die Bürger-Miliz in ei- 
nem solchen Orte so stark seyn, daß wenig- 
stens # Fusilier-Kompagnien mit bestehen. 
Wenn eine Stade rc. 60 wohl berittene 
Gemeine, nebst den dazu gehörigen Ober- 
Unter-Offizieren und Spielleuren aufbringen 
kann, so darf dieselbe eine Eskadron 
Kavallerie 
formiren. 
Da in Unserer Haupt= und Restsdenzstadt 
München 2 Eskadrone bestehen, so komman= 
dirt dieselben ein Divisions-Kommandant, 
welcher einen Adjutanten bei sich hat; und 
diese Division führt eine Standarte. 
Eine Eskadron formtrt sich, wie eine In- 
fanterie Kompagnie. Nur ist bei derselben 
statt des Pfeiffers ein Paucker, und statt der 
à Tambeurs : Trompeter. 
Nach obigen Voraussezungen sind zwar 
60 Kôpfe, als die geringste Zahl der Gemei- 
nen, für eine Kompagnie und Eskadron be- 
stimmt; jede derselben kann aber auf 00, 
und darüber vermehrt werden. 
Wo sich Kanonen befinden, kann eine 
Artillerie= 
Kompagnie; aber höchstens nur eine ge- 
stellt werden. Sie besteht aus 1 Hauptmann, 
1 Oberlieutenant, : Unterlieutenants, 2 
Oberfeuerwerkern, 2 Feuerwerkern, 8 Kor- 
porälen, 1 Pfeiffer, 2 Tambours, und 60 
oder höchstens 80 Kanoniers. 
Jeder Bürger ohne Unterschied muß sich, 
je nachdem er sich nach seinem Gewerbe, Ver- 
moͤgen, oder seiner physischen Beschaffenheit 
  
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zur Inf inkerie, zu den Schüzen, zu der Ka- 
vallerie oder Artillerie eignet, bei einem die- 
ser Korps einschreiben lassen, und in demsel- 
ben bis zum sechzigsten Jahr seines Lebens, 
nach welchem er, wenn er es wünscht, un- 
entgeldlich befreyet wird, Dienste leisten. 
Es ist daher eine förmliche Musterung. 
simrlicher Bürger, einschließlich derjenigen, 
welche bisher aus was immer füc einer Ur- 
sache freigesprochen wurden, vorzunehmen, 
und in Zukunfe soll sich jeder angehende Bür- 
ger dem Magistrate bei seiner Aufnahme in 
der National-Uniforme prdsentiren. 
Falls ein Bürger wegen käörperlicher Ge- 
brechlichkeit oder sehlerhaften Körperbaues niche 
zu dienen im Stande wäre, so ist dieser Um- 
stand mittelst medizinisch-chyrurgischer Atte- 
state zu beweisen, und alsdann hat ein solcher 
Bürger, wenn er vermöglich ist, zur Erleich- 
terung der allgemeinen Last einen verhältniß- 
mäßigen Beitrag an Geld zu leisten, damit 
aus diesem Fond Unrermegliche in Anschaf- 
fung der Montur unterstüzt, und Armatur 
und Lederwerk immer in brauchbarem Stande 
erhalten werden können. 
Alle jene, welche vermög ihres Gewerbes 
ferde zu halten benöthiger sind, und hinrei- 
chendes Vermögen besizen, werden zum Ka- 
vallerie-Dienst gezogen. 
Müller, — Mezger und dergleichen koͤn- 
nen künftighin nicht mehr vom Dienste be- 
freit bleiben: sie werden, wenn sie Ordonnanz- 
Ritte zu machen haben, und uniformirt sind, 
in diesem Geschäfte weniger Anstände und 
mehr Förderung finden. 
Wir sind zwar nicht entgegen, daß das
	        
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