56
7. Die Abänderung der Reichsverfassung.
Die höchste Gewalt in einem Gemeinwesen zeigt sich
in der Gesetzgebung und, wenn in demselben ein Unterschied
zwischen einfachen und Verfassungsgesetzen besteht,
in der Abänderung der Verfassung. Für die staatsrechtliche
Betrachtung des deutschen Reiches sind daher
die Grundsätze über die Abänderung der Reichsverfassung
ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Um aber diese
feststellen zu können, ist zunächst eine Bestimmung des
rechtlichen Charakters der Reichsverfassung selbst erforderlich.
Die deutschen Staaten, welche im Jahre 1866 und 67
zu dem norddeutschen Bunde zusammen traten, erschienen
nach Auflösung des alten deutschen Bundes in jeder Beziehung
als souveräne Staaten; die einzig mögliche
Form, in der sie sich gegen einander verpflichten konnten, .
der einzig denkbare Rechtstitel für die Gründung eines
neuen Gremeinwesens, war daher ein völkerrechtlicher
Vertrag. Aber dieser völkerrechtliche Vertrag
konnte in einer zweifachen Form vorkommen: entweder
so, dass er nur die allgemeine Verpflichtung zu der Begründung
des Bundes enthielt und die näheren Bestimmungen
über die Verfassung desselben einer besonders zu berufenden
(constituirenden) Versammlung überliess, oder so dass
unmittelbar durch ihn selbst die Feststellung der Bundesverfassung
erfolgte. Im ersteren Falle würde die Verfassung
durchaus den Charakter eines Gesetzes gehabt haben, im
letzteren Falle muss ihr der eines Vertrages zugeschrie-“
ben werden, so weit nicht aus Wortlaut und Inhalt der Verfassung
selbst eine andere Absicht der Contrahenten hervorgeht.
Die Feststellung der Verfassung des’ norddeut-