Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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7.  Die  Abänderung  der  Reichsverfassung.

Die  höchste  Gewalt  in  einem  Gemeinwesen  zeigt  sich
in  der  Gesetzgebung  und,  wenn  in  demselben  ein  Unterschied
  zwischen  einfachen  und  Verfassungsgesetzen  besteht,
  in  der  Abänderung  der  Verfassung.  Für  die  staatsrechtliche
  Betrachtung  des  deutschen  Reiches  sind  daher
die  Grundsätze  über  die  Abänderung  der  Reichsverfassung
ebenfalls  von  entscheidender  Bedeutung.  Um  aber  diese
feststellen  zu  können,  ist  zunächst  eine  Bestimmung  des
rechtlichen  Charakters  der  Reichsverfassung  selbst  erforderlich.


Die  deutschen  Staaten,  welche  im  Jahre  1866  und  67
zu  dem  norddeutschen  Bunde  zusammen  traten,  erschienen
nach  Auflösung  des  alten  deutschen  Bundes  in  jeder  Beziehung
  als  souveräne  Staaten;  die  einzig  mögliche
Form,  in  der  sie  sich  gegen  einander  verpflichten  konnten,  .
der  einzig  denkbare  Rechtstitel  für  die  Gründung  eines
neuen  Gremeinwesens,  war  daher  ein  völkerrechtlicher
  Vertrag.  Aber  dieser  völkerrechtliche  Vertrag
konnte  in  einer  zweifachen  Form  vorkommen:  entweder
so,  dass  er  nur  die  allgemeine  Verpflichtung  zu  der  Begründung
  des  Bundes  enthielt  und  die  näheren  Bestimmungen
über  die  Verfassung  desselben  einer  besonders  zu  berufenden
  (constituirenden)  Versammlung  überliess,  oder  so  dass
unmittelbar  durch  ihn  selbst  die  Feststellung  der  Bundesverfassung
  erfolgte.  Im  ersteren  Falle  würde  die  Verfassung
durchaus  den  Charakter  eines  Gesetzes  gehabt  haben,  im
letzteren  Falle  muss  ihr  der  eines  Vertrages  zugeschrie-“
  ben  werden,  so  weit  nicht  aus  Wortlaut  und  Inhalt  der  Verfassung
  selbst  eine  andere  Absicht  der  Contrahenten  hervorgeht.
  Die  Feststellung  der  Verfassung  des’  norddeut-