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uftraͤge
an die ehnigislenn Landgerichte, Rentämter,
Herrschafts= und Hofmarksgerichte, Städte
und Märkte in der Provinz Balern.
(Einsendung der Siegelanzelgen betreffend.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Die Einsendung der Stegelanzeigen über
die bel den königlichen Landgerichten, Rent-
dmtern, Herrschafts= und Hofmarksgerich=
ten, Städten und Märkten in der Provinz
Baiern anfälligen Unterthans. Briefereien,
und Dokumente zum böniglichen Obersiegel-
amte in München wurde seit einiger Zeit
von mehrern der Eingangs bemerkten Aem-
ter zum Theil sehr nachläßig, zum Theil
auch sehr unvollständig besorgt.
Um diesen auf das Wohl der Unterthanen
selbst nachtheilig rückwirkenden Saumsal in
Zukunft zu beseitigen, wird hiemit zur un-
nachläßigen Obliegenheit festgesezt:
Daß alle aufälligen Unterthans-Briefe-
reien, uud alle der Siegelung unterworfene
Dobumente samt den hierüber zu verfas-
senden Anzeigen in Duplo von den benann-
ten Aemtern, Städten und Märkten zum
königlichen Oberstegelamte von nun an vier-
teljährlg eingesendet werden müssen.
Es werden demnach im Laufe des Etats-
Jabres folgende 4 Zielzelten bestimmt, in
denen die Quartals= Anzeigen nebst den
Briefereien jedeemal richtig eintreffen müs-
sen, und zwar für das
1. Quartal, das ist, vom r. Oktober
bis lezten Dezember
im Monat Jlnner.
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Fuͤr das 2. Quartal, naͤmlich vom 1.
Jaͤnner bis lezten Maͤrz
im Monat April.
Fuͤr das 3. Quartal, oder vom 1. April
bls lezten Juni
im Monat Juli.
Fuͤr das 4. Quartal, vom 1. Juli bis
lezten September
im Monat Oktober.
Sollten diese 4 Monate als hiemit festge-
sezte unabaͤnderliche Zielzeiten nicht genau
eingehalten werden; so wlrd dem hiegegen
handelnden Amte keine vorläusige Anmah-
nung mehr gegeben, sondern sogleich ein
Exekutionsbothe auf dessen Kesten abgesen-
det werden, der bis zur Einlieferung der
mangelnden Anzeigen zuzuwarten hat.
Auch wird man nach Lage der Umstände
gegen befundenen Saumsal mit nachdrük-=
licher Strafe noch sonderheitlich einschreiten.
Denjenigen Aemtern und Ortschaften, die
nicht nur die Siegelanzeigen vom Anfange
des gegenwärtigen Etats-Jahres, sohin für
die nun verflossenen zwei Quartale, son-
dern noch die älteren Siegelanzeigen, nach
schon lange verstrichenen Zielzeiten, rück-
ständig sind, erhalten zu allem Ueberflusse
bis zum lezten Tag des Monats
Mai dieses Etats-Jahres den bestimmten
und unnachláßlichen Termin zur Einsendung
ibrer Rückstände. Sollte auch diese lezte
Frist von einigen versäcumt werden, so ha-
beu sich diese die nachtheiligen Folgen sodann