Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Provinzial-Verordnungen.

 

(Dle  Befbrderung  der  Schuzpocken-Impfung  in
Tirol  betreffend.)  ·

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Seit  der  Bekanntwerdung  der  Schuzpocken-Impfung

  hat  sich  schon  öfters  das

Gerücht  verbreitet,  daß  mit  den  Schuz-Pocken

  geimofte  Kinder,  oder  erwachsene

Personen  dech  wieder  von  den  wahren

natürlichen  Menschenpocken  befallen  worden

  seyen.  Die  bierüber  vielfältig  angestellten
  näheren  Untersuchungen  bewiesen
aber  jedesmal,  daß  dergleichen  Gerüchte  entweder
  ganz  falsch,  oder  die  erschienenen
Pocken  falsche  Menschenpocken  (sogenannte
Nach=  Wasser=  oder  Schafblattern)  oder
andere  Hautausschläge  waren,  oder  daß
unächte  falsche  Schuzpocken,  oft  auch
die  aͤchten,  wahren  zu  spaäͤt,  naͤmlich  alsdann
  erst  eingeimpft  wurden,  wenn  die
wahren  Menschenblattern  die  vorher  blatternlosen
  Subjekte  schon  ergriffen  hatten,
und  also  die  nachgekommene  milde  Schuz-Peocken-Materie
  das  schon  vorausgegangene,
und  in  der  Entwickelung  begriffene  Menschenpocken-Gift
  nicht  mehr  vertilgen  konnte.
Eben  so  geschab  es  auch  bisweilen,  daß  die
vorgenommene  Schugpocken=  Impfung  nicht
anschlug,  weil  die  dazu  verwendete  Materie
schon  zu  alt,  oder  von  unächten  Schuz-Pecken
  genommen,  oder  von  wahren  zur
unrechten  Jeit  gesammelt  war.

Um  also  die  Jrrthümer  zu  verhüten,
welche  durch  solche,  von  Unkenntniß  der

 

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wahren  Umstände  entstandene  —  und  nur
allzuschnell  verbreitete  Gerüchte  erzeugt  werden,
  und  welche,  zum  größten  Nachtbeile
der  Gesundheit  und  des  tebens,  die  Fortschritte
  der  so  wohlthätigen  Schuzpocken-Impfung
  bemmen,  um  endlich  den  sehlimmeren
  Folgen  zu  begegnen,  welche  dadurch
entstehen  können,  wenn  jene,  die  die  Schuz-Mocken
  einimpfen,  nicht  die  genaue  Kenntniß
  der  wahren  und  falschen  Blattern,  noch
die  erfoderlichen  Geschicklichkeiten  besizen,  —
erläßt  das  königliche  General=  tandes-Kommissariat
  nachfolgende  Verordnung:

I.  Da  Alles  daran  gelegen  ist,  daß  das
Geschäft  der  Impfung  bloß  solchen  Personen
  anvertraut  werde,  von  deren  Kenntnissen
  und  Geschicklichkeit  man  überzeuge
ist,  so  wird  die  Hauptaussicht  und  teitung
der  Impfanstalt  in  jedem  Kreise  dem  Kreis-Pbosikus
  übertragen.

Die  Kreisphysiker  haben  unter  den  Aerzten
  und  Wundärzten  ibres  Kreises  die  tanglichsten
  unter  eigener  Verantwortung  so  auszuwählen,
  daß  dieselben  durch  den  ganzen
Kreis  in  möglichst  viele  Orte  vertheilet  seyen.
Diesen  soll  das  Impfgeschift  ausschließlich
anvertraut  werden.  Sollten  sich  dermalen
noch  zu  wenige  finden,  so  haben  sich  die
Krelsphosiker  zu  bemüben,  daß  in  möglichst
kurzer  Zeit  mehrere  derselben  über  das  Impfen
  gebörig  belehret  und  praktisch  dazu  angewiesen
  werden.  Zu  diesem  Ende  soll  jerer
Impfarzt,  oder  Wundarzt  sich  die  kur:e
und  zweckmäßige  Ubhandlung  des  D  kier
Canestrini,  welche,  unter  dem  Tuiel: