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ten haben, als dieselben nach dem Regulativ
trift, so darf solche nicht vermindert, sondern
muß beibehalten werden, weil sie schon von
dem Vermögen der Gemeinde, sie zu unter-
balten, zeuge, und bei steigendem Woblstande
müßte angeschafft werden. München den 17.
April 1807.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs. ·
Haider.
Auftrag
an saͤmtliche koͤnigliche Landgerichte in Tirol.
(Das zu beobachtende Papierformat betreffend.)
Im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs.
Mit Mißfallen hat man sich uͤberzeugt,
daß die königlichen tandgerichte Vorstellun=
gen und Berichte von den Unterbehörden
und Unterthanen annehmen, und anber an-
begleiten, bey denen das, mittels Reseripts
vom 20. Oktober vorigen Jahres, vorge-
schriebene Papierformat nicht beobachtet
wurde.
Eben so wurden seit jener Zeit meh-
rere Suppliken und Vorstellungen sowohl
unmittelbar bei der allerhöchsten Stelle in
München, als dem unterfertigten Gene-
ralkommissariate in ganz unförmlichem For-
mate eingereicht.
Es wird daber gedachtes Reseript nicht
nur ernstlichst biemit erneuert, sondern auch
den königlichen kandgerichten aufgegeben,
künftighin von den ihnen einbezirkten Ge-
richten, und Aemtern keine Zuschriften
mmehr anzunehmen, bei denen das vorge-
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schriebene Papierformat vermißt wird; so wie
auch dieports alle Lxlubira, welche nicht
auf das gebörige Format geschrieben sind,
obne Unterschied, von wem sie einkommen,
unerledigt remitfirt werden.
Hiernach sind nicht nur die Patrimo-
nial= Pfand-dann teben= Gerichte und Zoll-
dmter, sondern auch die Advokaten und Pro-
kuratoren gehôörig anzuweisen. Innsbruck
den lo. April 1307.
Königliches General-landes-
Kommissariat in Tirol.
Geaf von Arco.
Heffels.
Auftrag
an sämtliche königliche tandgerichte, dann
Straßen= und Wasserbau-Beamten
der Provinz Tirol.
(Dle Führung der Wasserbauten an Strömen und
Flüßen berressend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Da es ein schädlicher und polizeiwibri-
ger Unfug ist, wenn die an Strôme und
Fluße anstoßenden Grundeigenthümer oder
Gemeinden ohne wissenschaftliche Kenn#nisse
Bauten führen, so baben sich Se. König-
liche Masestät unterm 8. April dieses Jahrs
bewogen gefunden, zu verordnen, datßz künf-
tig in Tirol Niemand einen Wasserbau vor-
zunehmen befugt sepn solle, ohne denselben
zuvor, was den Innfluß betrifft, der Ci-
vil= Baudirektion, in Hinsicht der Ersch
der königlichen Wasserbau-Inspektion Trient,
in Hinsicht der ubrigen Fluße und Bäche