Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Diese Vorschriften sind genau zu beobach- 
ten, und keine eigenmaͤchtigen Abaͤnderungen 
vorzunehmen. München den 22. April 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Aktio= und Passiv-Anleihen der Stiftungen 
und Kommunitäten betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
, von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben zwar durch den 2. Artikel der 
Normal-Verordnung vom g9. des vorigen 
Monats über die Kompetenz-Verhältnisse 
zwischen den Stiftungs-und Kommunal Ku- 
ratelen, und den Landesdirektionen das Gut- 
achten über die Bewilligung oder Aufkün= 
dung eines Aktiv-Anleihens und den Antrag 
zur Heimbezahlung oder Aufnahme von Pas- 
siv Anleihen, den Seiftungs= und Kommu- 
nal-Kuratelen ausschließend zugetheilt; aber 
aus den bisher vorgelegten Geschäfts-Proto- 
kellen die Ueberzeugung geschöpft, daß einige 
Stistungs= und Kommunal-Kuratelen nach 
der vormaligen Geschäftsform verfahren, und 
die Anleihen ohne Unsere allerhöchste Ge- 
nehmigung bewilligen. 
Wir verordnen dagegen, wie folgt: 
1. Ein Aktto; oder Dassiv-Anleihen kann 
ohne allerhöchste Genehmigung keine Gül- 
tigkeir erlangen, und die Administratoren 
und Kuratoren des Stistungs und Kommn- 
nal-Vermögeus werden für ein jedes eigen- 
mächtiges Anleihen nicht nur persönlich zur 
  
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Verantwortung gezogen, sondern sie haften 
auch mit ihrem Privat-WVermögen für die 
Sicherheit des Kapitals. 
a. Die Stiftungs, und Kommunal-Kura-“ 
telen haben die im Verlaufe eines Monats 
eingehenden Berichte und Gesuche über An- 
leihens= Bewilligungen zusammen zu stellen, 
und am Schluße des Monats dem geheimen 
Ministerium des Innern vorzulegen. 
Diese Darstellung wird nach dem vorges, 
schriebenen Formular, und nach den durch die 
orgamschen Geseze vom 29. Dezember 1806 
ausgesßrochenen Abteilungen des Stiftungs-“ 
und Kommunal-Vermögens angefertiget. 
3. In diese Darstellung können nur jene 
Auleihens= Gesuche ausenommen werden, 
welche den sormellen Vosschriften entsprechen, 
und also zur materielen Würdigung bereifet 
sind; alle übrigen Anleiheno Gesuche, welche 
nicht vorschriftmäßig verfaßt sind, sollen vor 
der Hand adgewiesen werden. 
4. Damit nun aber die zurückbezahlten Ak- 
tiv: Kapitalien, welche nach den eingekom- 
menen Anleihens= Gesuchen wieder angelege 
werden können, zum Nachtheile der Stiftun= 
gen und Kommunitäten in den Kassen ohne 
einen Zinsen: Ertrag nicht lange zurückbehal- 
ten werden, so wird es den Stiftungs= und 
Kommunal= Kuratelen zur speziellen Obliegen- 
heit gemacht, die im vorsichenden z. Artikel 
angcordnete Darstellung am lezten Tage eines 
jeden Monats zu schließen, und nach Ver- 
lauf von vier Tagen zur allerhöchsten Geneh- 
migung vorzulegen.
	        
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