Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

fich zwar in der Regel nach der Konfession 
des Bräutigams, sie knnen aber auch, 
wenn der katholische Geistliche dem Verlob- 
ten seiner Konfession die Einsegnung versa- 
gen sollte, von dem protestamischen Pfar- 
rer vorgenommen werden, wenn die Ver- 
lobten übrigens alle durch die bürgerlichen 
Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen er- 
füllet haben, und sich darüber ausweisen. 
6. Der Kirchhof bleibt noch zur Zeit ge- 
weinschaftlich für die Katholiken und Prote- 
stanten, — wollen diese lehrern aber bey ih- 
ren Begräbnissen des Geläutes der Katho- 
liken sich bedienen, so kann ihnen dacselbe 
gegen En#richtung der für Katholiken kest- 
gesebten Taxen gestattet werden. 
7. Zum Sprengel der hiesigen protestan- 
tischen Pfarrey gebören alle hier wohnen- 
de Protesianten, so wie alle diejeuigen aus 
der angränzenden Gegend, die einer prote- 
stamischen Kelonie-Fsarrey nicht näher 
sind, wonach eine bestimmte Ausscheidung 
getroffen werden soll. 
8. So lange diese Pfarrey mit der pro- 
testamischen Hofkapelle vereinigt bleiben 
wird, werden Wir dem daben angestellten 
Personal für die übernommenen außeror- 
dentlichen Anbeiten verhältnißmäßige Zula- 
gen bewilligen, auch wird für den neuan- 
gestellten Wibarius ein bestimmter Gehalt 
angewiesen werden. Alle übrigen Erfo- 
dernisse sollen, wie bieher auf dem Stat 
Unsers Obersthofmeister-Stabes verbleiben. 
9. Die in Baiern befindlichen saͤmmtlichen 
  
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proteslantischen Gemeinden, auch diejenigen, 
die bioher provisorisch in ihren Konsisiorial= 
Sachen nach Ulm, und in ihren Ehestreiiigkei- 
ten an das Hofgericht zu Memmingen ange- 
wiesen waren, sollen von dem künftigen neuen 
Kalender = Jahre anfangend in ihren Kon- 
sistorial-Angelegenbeiten und Schulsachen 
Unsrer hiesigen Landesdlrektion als Konsisto- 
rium, und vom künftigen ersten Hornung an- 
fangend in Chesachen Unserm hiesigen Hof= 
gerichte untergeben sepn. Zu dem Ende 
soll ein eigener Konsistorial-Referent pro- 
testantischer Religion beny Unserer hiesigen 
Landesdirebtion, so wie ein Hofgerichtsrath 
protestantischer Religion als Referent für 
die protestamischen Ehesachen bey Unserem 
Hofgerichte angestellt werden. Als Konsi= 
siorial-Referent ernennen Wir den vorma- 
ligen Lamschreiber im Herzogthume Zwey- 
brücken, Becker, welcher bey der hiefigen 
Zwepbrücker Spezial-Kommission dermal 
angestellt ist. Derselbe hat in Konffstorial= 
Angelegenbeiten der Protestanten bey der 
ersten Deputation Unserer Landesdirektion 
zu referiren; alle Vorstellungen werden an 
die Landecdirektion, wie in andern Gegen- 
ständen, nur mit dem Beysaße, in Kon- 
sistorial-Sachen gerichtet, alle Berich- 
te werden im Namen der Landesdirebtion 
erstattet, so wie alle Ausfertigungen gleich- 
falls in ihrem Namen geschehen, jedoch #nit 
dem Bepsaße, als Konsisiorium. In 
Gegenständen, welche vorzüglich ouf die 
protestantische Glaubenslehre, auf den reli- 
gidsen Unterricht der protestantischen Jugen
	        
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