Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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waͤrtigen Scheidemuͤnzen bergestalt erstrecken, 
daß Niemand gehalten ist, dieselben in einem 
hoͤheren, als dem hieroben bestimmten Werthe 
anzunehmen. 
Muͤnchen den 24. April 1807. 
Mar Joseph. 
Freiberr von Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Vefehl. 
Geiger, 
  
Provinzial-Verordnungen. 
  
(Dle alleeweine Freizügigkeit im Inneren des Rel- 
chet betreffend.) 
Im Namen Semer Majestét des Köniqgs. 
Nachdem die diesseitige Stelle durch An- 
srage in Kenntniß gesezt worden ist, daß die 
allerhöchste Verordnung vom 28. Septon- 
ber 1886, wodurch die allgemeine Freizu- 
gigkeie im Inneren des Reiches festgesezt 
wurde, besonders unter dem Vorwande, als 
wäre sie niehr für die mittelbaren Gerichte 
verbindlich, nicht allentbalben befelgt werde; 
so ergebet hiemit an sämtliche tandgerichte, 
ständische Hofmärke, und übrige Patrimonial= 
Gerichte der ernstliche Auftrag, durchaus im 
Inneren des Reiches keine Nachsteuer ferner 
mebr zu erheben, noch deren Erhebung zu 
gestatten. Neuburg den 23. April 1807, 
Königliche handes-Direktion in 
Neuburg. 
Graf von Tassise. 
von Walck 
  
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(Die Fronleichnams- Prozession in der Provinz 
Balern betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestäát des Königs. 
Es ist zwar bereits unterm r7. Mai 
1803 eine allerböchstlandesberrliche Verord-- 
nmung, in Betreff der Fronleichnams= Pro- 
zessionen, erlassen worden, welcher zu Folge 
seder exponirte Seelsorger, der die pfarr- 
lichen Funktionen in seiner Filialkirche zu 
leisten bat, verbunden ist, am Frenleich= 
namstage die feierliche Prozession an seinem 
Seelsorgersorte nach geendigtem Gortes- 
Dienste zu balten. Demungeachtet bat 
man in Erfahrung gebracht, daß sich die 
Geistlichkeit nicht allentbalben nach dieser 
Verfügung achte, wie dann auch in eini- 
gen Orten am Fronleichnamstage, und in 
der Oktav zwei, und in anderen sogar drei 
derlei Prozessionen gebalten werden. 
Diese Ungleichbeit in Znkunft zu ent- 
fernen, wird hiemit Nachstebendes neuer- 
dings verordnet: 
7. Die Fronleichnams-Prosessson wird 
in Städeen und Märkten sowohl, als auf 
dem étande, nur am Feste allein gebalten, 
und weder am Sonntage, der in die Oktave 
fällt, noech am Schlußtage der Oktade 
selbst, wiederholt. 
2. In Städten, wo mebrese Pfarreien 
sind, wechseln die Pfarrer alle Jahre mit 
der Prozession. 
3. Der Pfarrer auf dem tande, der 
ohne Hilfspriester ist, hält am Fronleich= 
namstage die Projessseon, so wie den Got- 
tesdienst, in der Pfarrkirche.
	        
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