Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Bezug haben, oder, wo der Konsistorial- 
Referent es nothwendig finden sollte, ist der 
protestantische Pfarrer zur Berathschlagung 
beyzuziehen. · 
Die Ernennung eines protestantischen 
Hofgerichts-Rathes fuͤr die Ehesachen wird 
naͤchstens erfolgen; so wie Wir naͤchstens fuͤr 
saͤmmtliche Protestanten Unseres Koͤnigrei- 
ches eine allgemeine Konsistorial-Ordnung, 
Ehe-Ordnung und Ehegerichts-Ordnung 
bekannt machen werden. Muͤnchen den 21. 
Dezember 1806. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kniglichen allerhbchsten Befehl. 
ven Kremvelhuber. 
Kunddnmachung. 
  
(Die Requisitionen der vormals bfterreichischen 
Lehen in der kbniglichen Provinz Schwaben 
beireffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Statt der von Seite des vormaligen vor- 
dberösterreichischen Lehenhofes, in Lehen- 
Peränderungasällen in manu dominanti 
bisher üblich gewesenen Lehenkonvob#ations-= 
Parente wird an sümmrliche königliche Va- 
sallen, welche im Umsange des königlich= 
baierischen Lehenhofes der Provinz Schwa, 
ben (in curte) enrweder vormals österrei- 
chische Lehenschaften, oder von einem be- 
stimmten, zu den neu acquirirten Landesbe- 
Arken gehbrigen, besondern Lehenhofe re- 
leoirende Lehen besigen, durch gegenwärtige 
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Kundmachung der Auftrag erlassen, die er- 
waͤhnten Lehen in einzelnen, gesetzlich in- 
struirten Gesuchen binnen einem Jahre, 
sechs Wochen, und drey Tagen, von der 
unterm 31. Jänner 1806 beschehenen Kund- 
machung des Preßburger Friedens an ge- 
rechnet, bey der unterzeichneten Stelle als 
Provinzial= Lehenhofe behörig zu requiriren, 
und zu solchem Ende dem auf Stempel ge- 
schriebenen Requisitions= Gesuche folgende 
Erfodernisse beyzulegen: 
1) Den letten Lehenbrief, oder Muth- 
schein in beglaubter Abschrift. 
Sollten für den einen oder andern Ver- 
anderungefall in manu dominanti vel ler- 
vienti noch Belehnungen im Ausstande haf- 
ten, so sind diese Rückstände und ihre Ver- 
anlassung bestimmt, und mit Anfährung 
der Fälle anzuzeigen, wobey auch auf die 
bestandenen Vormundschaften Rücksicht zu 
nehmen ist. 
2) Muß ein genaues Scheme genealo- 
gicum beygelegt werden, welches die seit 
der letzten Belehnung sich ergebenen Ver- 
#nderungen in der Person des Vasallen, 
des Lehenträgers, oder der Kolnvestirten 
vermirtelst obriobeitlich legalisirter Tauf- 
und Todtenscheine ausweisek. 
3) Muß das lehenbare Objekt mit seinen 
Zugebörden, nach seinem Weithe und Er- 
trágnißigenau, und nach der Vorschrift vom 
3r. Rovember 1304 (Regierungoblatt für 
die Provinz Schwaben Nro. XIVIII.) be- 
schrieben, die Besit= Veränderungen einzel- 
ner Grundstücke aber müssen, zumal, winn
	        
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