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Bezug haben, oder, wo der Konsistorial-
Referent es nothwendig finden sollte, ist der
protestantische Pfarrer zur Berathschlagung
beyzuziehen. ·
Die Ernennung eines protestantischen
Hofgerichts-Rathes fuͤr die Ehesachen wird
naͤchstens erfolgen; so wie Wir naͤchstens fuͤr
saͤmmtliche Protestanten Unseres Koͤnigrei-
ches eine allgemeine Konsistorial-Ordnung,
Ehe-Ordnung und Ehegerichts-Ordnung
bekannt machen werden. Muͤnchen den 21.
Dezember 1806.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kniglichen allerhbchsten Befehl.
ven Kremvelhuber.
Kunddnmachung.
(Die Requisitionen der vormals bfterreichischen
Lehen in der kbniglichen Provinz Schwaben
beireffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Statt der von Seite des vormaligen vor-
dberösterreichischen Lehenhofes, in Lehen-
Peränderungasällen in manu dominanti
bisher üblich gewesenen Lehenkonvob#ations-=
Parente wird an sümmrliche königliche Va-
sallen, welche im Umsange des königlich=
baierischen Lehenhofes der Provinz Schwa,
ben (in curte) enrweder vormals österrei-
chische Lehenschaften, oder von einem be-
stimmten, zu den neu acquirirten Landesbe-
Arken gehbrigen, besondern Lehenhofe re-
leoirende Lehen besigen, durch gegenwärtige
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Kundmachung der Auftrag erlassen, die er-
waͤhnten Lehen in einzelnen, gesetzlich in-
struirten Gesuchen binnen einem Jahre,
sechs Wochen, und drey Tagen, von der
unterm 31. Jänner 1806 beschehenen Kund-
machung des Preßburger Friedens an ge-
rechnet, bey der unterzeichneten Stelle als
Provinzial= Lehenhofe behörig zu requiriren,
und zu solchem Ende dem auf Stempel ge-
schriebenen Requisitions= Gesuche folgende
Erfodernisse beyzulegen:
1) Den letten Lehenbrief, oder Muth-
schein in beglaubter Abschrift.
Sollten für den einen oder andern Ver-
anderungefall in manu dominanti vel ler-
vienti noch Belehnungen im Ausstande haf-
ten, so sind diese Rückstände und ihre Ver-
anlassung bestimmt, und mit Anfährung
der Fälle anzuzeigen, wobey auch auf die
bestandenen Vormundschaften Rücksicht zu
nehmen ist.
2) Muß ein genaues Scheme genealo-
gicum beygelegt werden, welches die seit
der letzten Belehnung sich ergebenen Ver-
#nderungen in der Person des Vasallen,
des Lehenträgers, oder der Kolnvestirten
vermirtelst obriobeitlich legalisirter Tauf-
und Todtenscheine ausweisek.
3) Muß das lehenbare Objekt mit seinen
Zugebörden, nach seinem Weithe und Er-
trágnißigenau, und nach der Vorschrift vom
3r. Rovember 1304 (Regierungoblatt für
die Provinz Schwaben Nro. XIVIII.) be-
schrieben, die Besit= Veränderungen einzel-
ner Grundstücke aber müssen, zumal, winn