Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Hiernach ist das Appellations-Gericht in 
Innsbruck anzuweisen. Muͤnchen den 8. 
Mai 1807. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf kdniglichen allerbochsten Befehl. 
von Rauffer. 
  
(Die Heiraths = Bewilligungen für die Beamten 
der mediatisirten Besizungen betreffend.) 
Wir Marimilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Gemähheit der allerhöchsten Verord- 
nung vom 16. Dezember 1806 (Regierungs= 
blatt 1807. Stück l. Seite 11.) worin über 
die Heiraths-Bewilligungen für Unsere un- 
mittelbare Staatsdiener die erfoderlichen Be- 
stimmungen getroffen sind, haben Wir über 
diesen Gegenstand auch in Ansehung der Be- 
amten der mediatisirten Besizungen nachste- 
hende Erklärung ergehen zu lassen beschlossen: 
1. Den Beamten dieser Klasse ist eben so 
wenig, wie Unseren unmittelbaren Staatsdie- 
nern, die Schließung einer ehelichen Ver- 
bindung ohne höhere Bewilligung gestattet. 
a. Den Unserer Souverainität untergebe- 
nen Fürsten, Grafen, und Herren aber bleibt 
die Befugniß eingerdumte, ihren Beamten, 
ohne Unterschied der Dienstes-Kathegorie, 
und ohne Erholung einer weiteren Bestäti- 
gung, die Heiraths-Bewilligung zu ertheilen. 
3. Wir hegen zu denselben das Vertrauen, 
daß die individuellen Heiraths-Bewilligun- 
g,en jederzeit von den geziemenden Raäcksichten 
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auf Sicherstellung der Dienstes- und Nah- 
rungs-Verhaͤltnisse geleitet seyn werden. 
4. Von jeder bewilligten Verehelichung ist 
indessen der vorgesezten Landesslelle, mit be- 
stimmter Bezeichnung des verehelichten Indi- 
viduums, seiner Wahl, seines Amces, seines 
Karakters und Dienstgenußes, unverschobene 
Anzeige zu machen. 
§. Uebrigens sollen die Unserer Souverai- 
nität untergebenen Fürsten, Grasen, und 
Herren für den Unterhalt der von ihren Be- 
amten hinterlassenen Witwen und Waisen 
ordnungemäßig sorgen, und hierüber eben- 
falls die Anzeige an die Landesstelle bringen. 
Gegenwärtige Erkldrung haben Wir durch 
das Regierungeblatt zur allgemeinen Kennt- 
niß und Nachachtung zu eröffnen befohlen. 
München den 17. Mai 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Monrgelas. 
Auf konlglichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Heiraths-Bewilligungen für die Landkapi- 
tulanten betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Durch mehrere allerhöchste Verordnungen, 
besonders vom r. September und 23. De- 
zember 1801. (neue Maiersche Generalien= 
Sammlung, 1I. Band, Seite 339 und 351.) 
ist es zwar allen Landgerichten, und anderen 
mit Gerichtsbarkeit versehenen Obrigkeiren für 
die Zukunft ernstlich untersagt worden, den 
Landkapitulanten, vor erwirkter Entlassung
	        
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