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Hiernach ist das Appellations-Gericht in
Innsbruck anzuweisen. Muͤnchen den 8.
Mai 1807.
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kdniglichen allerbochsten Befehl.
von Rauffer.
(Die Heiraths = Bewilligungen für die Beamten
der mediatisirten Besizungen betreffend.)
Wir Marimilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Gemähheit der allerhöchsten Verord-
nung vom 16. Dezember 1806 (Regierungs=
blatt 1807. Stück l. Seite 11.) worin über
die Heiraths-Bewilligungen für Unsere un-
mittelbare Staatsdiener die erfoderlichen Be-
stimmungen getroffen sind, haben Wir über
diesen Gegenstand auch in Ansehung der Be-
amten der mediatisirten Besizungen nachste-
hende Erklärung ergehen zu lassen beschlossen:
1. Den Beamten dieser Klasse ist eben so
wenig, wie Unseren unmittelbaren Staatsdie-
nern, die Schließung einer ehelichen Ver-
bindung ohne höhere Bewilligung gestattet.
a. Den Unserer Souverainität untergebe-
nen Fürsten, Grafen, und Herren aber bleibt
die Befugniß eingerdumte, ihren Beamten,
ohne Unterschied der Dienstes-Kathegorie,
und ohne Erholung einer weiteren Bestäti-
gung, die Heiraths-Bewilligung zu ertheilen.
3. Wir hegen zu denselben das Vertrauen,
daß die individuellen Heiraths-Bewilligun-
g,en jederzeit von den geziemenden Raäcksichten
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auf Sicherstellung der Dienstes- und Nah-
rungs-Verhaͤltnisse geleitet seyn werden.
4. Von jeder bewilligten Verehelichung ist
indessen der vorgesezten Landesslelle, mit be-
stimmter Bezeichnung des verehelichten Indi-
viduums, seiner Wahl, seines Amces, seines
Karakters und Dienstgenußes, unverschobene
Anzeige zu machen.
§. Uebrigens sollen die Unserer Souverai-
nität untergebenen Fürsten, Grasen, und
Herren für den Unterhalt der von ihren Be-
amten hinterlassenen Witwen und Waisen
ordnungemäßig sorgen, und hierüber eben-
falls die Anzeige an die Landesstelle bringen.
Gegenwärtige Erkldrung haben Wir durch
das Regierungeblatt zur allgemeinen Kennt-
niß und Nachachtung zu eröffnen befohlen.
München den 17. Mai 1807.
Max Josepb.
Freiherr von Monrgelas.
Auf konlglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Heiraths-Bewilligungen für die Landkapi-
tulanten betrefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Durch mehrere allerhöchste Verordnungen,
besonders vom r. September und 23. De-
zember 1801. (neue Maiersche Generalien=
Sammlung, 1I. Band, Seite 339 und 351.)
ist es zwar allen Landgerichten, und anderen
mit Gerichtsbarkeit versehenen Obrigkeiren für
die Zukunft ernstlich untersagt worden, den
Landkapitulanten, vor erwirkter Entlassung