Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art.  519.  War  die  Heuer  nicht  zeitweise,  sondern  in  Bausch  und  Bogen  für  die  ganze
Reise  bedungen,  so  wird  in  den  Fällen  der  Art.  516  bis  518  die  verdiente  Heuer  mit  Rücksicht
  auf  den  vollen  Heuerbetrag  nach  Verhältniß  der  geleisteten  Dienste  sowie  des  etwa  zurückgelegten
  Theils  der  Reise  bestimmt.  Zur  Ermittelung  der  im  Art.  5  18  erwähnten  Heuer
für  zwei  oder  vier  Monate  wird  die  durchschnittliche  Dauer  der  Reise  einschließlich  der  Ladungsund
  Löschungszeit  unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit  des  Schiffs  in  Ansatz  gebracht  und
danach  die  Heuer  für  die  zwei  oder  vier  Monate  berechnet.

Art.  520.  Endet  die  Rückreise  des  Schiffs  nicht  in  dem  Heimathshafen  und  war  der
Schiffer  für  die  Aus=  und  Rückreise  oder  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt,  so  hat  der  Schiffer
Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  und  auf

Fortbezug  der  Heuer  während  der  Reise  oder  nach  seiner  Wahl  auf  eine  entsprechende  Vergütung.


Art.  521.  Der  Schiffer,  welcher  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt  ist,  muß,  sobald  er
eine  Reise  angetreten  hat,  in  dem  Dienste  verbleiben,  bis  das  Schiff  in  den  Heimathshafen  oder
in  einen  inländischen  Hafen  zurückgekehrt  und  die  Entlöschung  erfolgt  ist.

Er  kann  jedoch  seine  Entlassung  fordern,  wenn  seit  der  ersten  Abreise  zwei  oder  drei  Jahre
verflossen  sind,  je  nachdem  das  Schiff  zur  Zeit  der  Aufkündigung  in  einem  Europäischen  oder
in  einem  nichteuropäischen  Hafen  sich  befindet.  Er  hat  in  einem  solchen  Falle  dem  Rheder  die
zu  seiner  Ersetzung  erforderliche  Zeit  zu  gewähren  und  den  Dienst  inzwischen  fortzusetzen,  jedenfalls
  die  laufende  Reise  zu  beendigen.

Hat  der  Rheder  sofort  nach  der  Kündigung  die  Rückreise  angeordnet,  so  muß  der  Schiffer
das  Schiff  zurückführen.

Art.  522.  Die  Schiffspart,  mit  welcher  der  Schiffer  auf  Grund  einer  mit  den  übrigen
Rhedern  getroffenen  Vereinbarung  als  Mitrheder  an  dem  Schiffe  betheiligt  ist,  muß  im  Falle
seiner  unfreiwilligen  Entlassung  auf  sein  Verlangen  von  den  Mitrhedern  gegen  Auszahlung
des  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Schätzungswerths  übernommen  werden.  Dieses

Recht  des  Schiffers  erlischt,  wenn  er  die  Erklärung,  davon  Gebrauch  zu  machen,  ohne  Grund
verzögert.

Art.  523.  Falls  der  Schiffer  nach  Antritt  der  Reise  erkrankt  oder  verwundet  wird,  so
trägt  der  Rheder  die  Kosten  der  Verpflegung  und  Heilung:
1)  wenn  der  Schiffer  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  und  die  Rückreise  in  dem  Heimathshafen
  oder  in  dem  Hafen  endet,  wo  er  gehenert  worden  ist,  bis  zur  Beendigung  der
Rückreife;
2)  wenn  er  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  und  die  Reise  nicht  in  einem  der  genannten
Häfen  endet,  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  seit  Beendigung  der  Rückreise;