Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Königlich= Baierisches 
858 
Regierungsblatt. 
  
— 
XXII. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 30. Mai 1807. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Organisation des Buͤrger-Militaͤrs be- 
treffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf Veranlassung einer, uͤber die Buͤrger- 
Militär-Organisarion von Unserem baieri- 
schen General= tandes-Kommissariare vor- 
gelegten, berichrlichen Anfrage vom 13. April 
laufenden Jahres verordnen Wir im Allge- 
meinen, wie solget: 
a)Um das Musterungs-Geschäft des bür- 
gerlichen Militärs, und die daraus flie- 
bende Bestimmung der individuellen 
Dienstesleistung nach gleicher Form und 
analogen Grundsäzen zu behandeln, hbat 
jedes General= tandes: Kommissariat für 
seine Provinz einen Musterungs-Kom- 
missär zu benennen, welcher in den Haupt= 
Städten, wo sich das zablreichste Bür- 
her:Militär bildet, die Musterung vor- 
nimmt. In den übrigen Städten und 
Märkten aber ist dieselbe nach einer auf- 
zustellenden genügenden Instruktion von 
den Stadt= Kommissären, und, wo keine 
sind, von den tandrichtern zu besorgen. 
Wo eine königliche Stadt-Kommandant= 
schaft bestebet, muß ihr vor einer solchen 
vorgenommen werdenden Musterung jeder- 
zeit die Anzeige gemacht werden. 
Diese Musterung ist dermal baldmeglichst, 
und in der Folge mit jedem Jahre im Mo- 
nate März vorzunehmen; damit die am r. 
Aoril einzusendenden Stand-Tabellen dar- 
nach rektifzirt sein können. 
Wo bereits eine Bürger-Matrikel, re- 
spektive Musterrolle, besteher, soll sie einst- 
weilen zum Grunde gelegt werden. 
b) Von jeder Stadt, und von jedem Markte 
ist ein vollständiges rabellarisches Verzeich- 
niß über den Vorrath der bürgerlichen 
Zeugbäuser abzufodern, und eine Ueber- 
sicht über die in Handen habenden Flin- 
ten, mit, oder ohne Bajonets; Karabi- 
ner, Seuzen, Distolen, mit Bemerkung 
des Kalibers, und des Metalles der Gar- 
nitur; der Infanterie: und Kavallerie= 
Sbel, der Degen, nach ihren Sorten, der 
Patrontaschen, Kuppeln, und des übrigen 
tederwerkes; der Kanonen, mit Bezeich- 
nung ihrer Schwere und ibres Kalibers; 
dann aller Sorten von Munition an 
Pulver, Blei, und Eisen, auffzustellen. 
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